Domain-Grabbing: stadtwerke-uetersen.de

Das OLG Hamburg hatte einen Domainstreit zu entscheiden (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 3 U 43/09).

Der Fall: Der Kläger begehrte die Löschung der Domain stadtwerke-uetersen.de. Die Besonderheit war hier, dass sich das klagende Unternehmen auf sein Namensrecht berief, welches erst nach der Registrierung der Domain entstanden war.

Das Urteil: Das Gericht war der Ansicht, dass ein Fall von Domain-Grabbing gegeben war: Der beklagte Domaininhaber konnte nicht belegen, dass er die Domain gewerblich nutzte. Die Tatsache, dass der Beklagte Gebäude von Uetersen auf der Seite zeigte, erachtete das Gericht nicht als Argument gegen die finanziellen Interessen, die der Beklagte an der Domain hatte, indem er diese nur registrierte, um sie später zu verkaufen. Erschwerend kam hinzu, dass der Beklagte die Domain erst nutze, als klar wurde, dass die Stadtwerke hier in Verhandlungen getreten sind.

Fazit: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Löschung einer Domain gegen sog. Domain-Grabber. Vor allem ist von Bedeutung, ob und wie die Domain genutzt wird und wie der Domainname lautet. Daraus ergibt sich auch für registrierte aber nicht genutzte Domains ein Problem, selbst wenn diese nicht aus den Gründen des Domain-Grabbings registriert wurden.

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