Bild im Bild – Zur Zulässigkeit von Bildzitaten

Dass man fremde Fotografien nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten Bildzitates zu umgehen.

 

Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die Voraussetzungen des Bildzitates eingehen und die Verantwortlichkeit bei Fehlen dieser Voraussetzungen klären.

 

Der Fall: Matthias-Reim-Foto

Das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 35/08) musste die Frage beurteilen, ob die Verwendung eines „Lichtbildes im Lichtbild“ im Rahmen eines Zeitungsartikels eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ganz konkret ging es um ein Foto von Matthias Reim, der ein weitere Foto in die Kamera hielt. Der Zeitungsausschnitt ist bei der Urteilsveröffentlichung auf Telemedicus einsehbar.

 

Wer genau gegen die Veröffentlichung vorgegangen ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, aber es ging um die Frage, ob diese „Bild-im-Bild“-Nutzung im Rahmen der Abbildung in einer Illustrierten gegen das Urheberrecht verstößt.

 

Die Entscheidung

Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass die Verwendung des kleinen Fotos in einem großen Foto eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt: Das Foto ist über § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt und dass auch Mini-Bilder oder Thumbnails geschützt sind, hat bereits der BGH im Rahmen der Google-Bildersuche entschieden.

 

Die Nutzer des Fotos argumentierten, dass das kleinere Foto als Zitat verwendet wurde und damit eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht erforderlich gewesen sei.

 

Das Gericht entschied dazu, dass hier ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist, denn ein Bildzitat habe nicht vorgelegen (dazu gleich mehr). Damit hat der Rechteinhaber des Fotos einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift aufgrund der rechtswidrigen Nutzung des (kleinen) Fotos.

 

Voraussetzung für Bildzitat

Zwar ist es möglich, im Rahmen des Zitatrechts ein fremdes Foto ohne Einwilligung zu nutzen, allerdings sind die Anforderungen sehr streng. Die Vorgaben decken sich nicht mit denen für Textzitate.

 

Für das Bildzitat hat das Kammergericht im Rahmen der oben genannten Entscheidung schon die Voraussetzung präzise zusammen gefasst. Danach kommt eine Zitierfreiheit
hier dem Verwender des Fotos nicht zugute, da es in diesem Fall…

 

[…] an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck […] fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

 

Ein Bildzitat ist damit nach § 51 UrhG unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

 

  • Erforderlich ist eine „geistigen Auseinandersetzung“ mit dem Bild. Das bedeutet, das Bild muss zur Erläuterung der eigenen textlichen und wissenschaftlichen Aussage geeignet sein und darf die eigenen Aussage nicht ersetzen.
  • Das Zitat ist nur auf einzelne Werke beschränkt. Das Zitieren eines Werkverzeichnisses ist damit nicht möglich.
  • Das Werk muss als Zitat erkennbar sein und muss daher mit einer Quellenangabe versehen werden, damit das Bild zugeordnet werden kann.

 

Liegt keine Einwilligung des Urhebers vor und ist die Bildernutzung nicht vom Zitatzweck umfasst, dann muss sich letztendlich der Verwender des Fotos der Verantwortung stellen. In der oben genannten Gerichtsentscheidung kann sich die Zeitschrift nicht damit rechtfertigen, dass sie ja das Recht habe, das „Hauptbild“ zu verbreiten.

 

Fazit

Die Voraussetzungen des Bildzitates sind sehr eng und damit ist diese Möglichkeit der Bildernutzung im Wesentlichen den wissenschaftlichen Auseinandersetzungen vorbehalten. Durch die Entscheidung wird klar, dass man die notwendige Einwilligung für eine Bildernutzung nicht einfach umgehen kann, in dem man ein „Bild-im-Bild“-Foto nutzt oder ein fremdes Foto einfach abfotografiert.

 

Für die Nutzung von „Bild-im-Bild“-Situationen ergibt sich damit, dass bei der Verwendung eines Fotos, auf dem weitere Fotos abgebildet sind, der Verwender des „Hauptfotos“ immer auch die Rechte hinsichtlich der anderen abgebildeten Fotos klären muss.

 

27 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo Spreerecht-Team,
    interessanter Artikel.

    Wie ist dies denn dann zu sehen, wenn ich Fotos einer Einkaufstrasse verwende, auf denen jede Menge weitere Bilder von entsprechenden Werbeplakaten abgebildet sind? Ist dies ähnlich zu sehen, wie das Recht am eigenen Bild, welches in einer „anonymen“ Gruppe nicht mehr zum tragen kommt, weil die Gruppe nur „Beiwerk“ im Motiv ist? Wie ich auch nicht alle 10.000 Personen einen Konzerts um Einwilligung frage, müsste ich dort dann auch nicht jeden Rechteinhaber fragen?
    Gruss,
    Kai Morasch

  2. Ich fand den Artikel sehr aufschlussreich, jedoch stellt sich mir noch eine Frage zm Thema Bildzitat:

    1.) Darf ich (ähnlich wie bei Google / Facebook) eine Linkliste auf meiner Webseite erstellen und sobald der Link überfahren wird kommt ein Vorschaubild der Website (ohne extra Genemigung des Verlinkten Seitenbetreibers)? Gilt hier das Zitatrecht oder handelt z.B. Facebook hier in einer Grauzone?

    Vielen Dank für die Bemühungen

  3. Hallo Herr Morasch,
    danke für Ihren Beitrag.
    Wenn Sie die Fotos von öffentlichem Grund aufnehmen, dann sind diese durch die sog. Panoramafreiheit geschützt.
    http://spreerecht.de/urheberrecht/2010-03/die-panoramafreiheit
    Das heißt, die können die Fotos dann normalerweise verwenden, auch wenn Werbeplakate oder Personen abgebildet sind.
    Aber es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an: Wenn die Personen klar erkennbar im Vordergrund sind, oder das Werbeplakat in dem verwendeten Kontext verunglimpft wird (bspw. „In der herunter gegkommenen XY-Straße hängen nur Werbeplakete von Betrügerunternehmen“), dann ist es wieder problematisch.
    Viele Grüße

  4. Pingback: RechtsanwaltInsolvenz

  5. Hallo, durch Zufall bin ich hier gelandet und habe interessiert den Artikel gelesen.
    Ich hätte gleich zwei Fragen:
    Wie schaut es denn aus, wenn das kleinere Bild in einem Bildzitat verändert wird? (Form, Farbe oder Neigung)

    Was ist mit Screenshots von Webseiten? (Vollständig oder nur Teile davon)

    LG Stefan

  6. Hi Stefan,
    wenn das kleine Bild verändert wird, dann ändert dies nichts an einer unzulässigen Vervielfältigung. Dies stellt auch § 23 UrhG nochmal klar.
    http://dejure.org/gesetze/UrhG/23.html

    Bei Screenshots kommt es eben auf den Inhalt des Ausschnitts an. Wenn dort auch urheberrechtlich geschützte Inhalte abgebildet sind, haben wir auch eine unzulässige Vervielfältigung und Verbreitung, wenn keine Einwilligung vorliegt.
    Hier wurde unter anderem auch diese Problematik besprochen:
    http://spreerecht.de/creative-commons/2008-11/darf-spiegel-online-fotos-nutzen-die-von-barack-obama-auf-flickr-unter-einer-creative-commons-lizenz-veroeffentlicht-wurden

    Beste Grüße
    Sebastian

  7. Sehr interessanter Artikel. Die rechtliche Grundlage bei der Verwendung von Bildzitaten war bisher immer recht schwamig und hier haben Sie klasse Abhilfe geschaffen. Eine kleine Frage hätte ich aber noch: In welchem Maße gilt das gleiche Recht der Bildzitaten, wenn es im privaten Gebrauch sei es für ein Fotobuch oder änliches genutzt wird. Meiner Meinung nach dürfte hier doch keine Urheberrechtsverletzung vorliegen, oder?!

    Vielen Dank und viele Grüße

    Tilo R.

  8. Hallo,
    es ist keine Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, dass die Verletzungshandlung gewerblich geprägt ist. D.h. auch im privaten Bereich sind Verstöße des Urheberrechts möglich. Wenn Sie also ein Foto verwenden (z.B. Kopieren) ohne Einwilligung des Urhebers, dann stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.
    Beste Grüße
    SD

  9. Sehr sehr interessant!
    Aber wie verhält sich das bei Google-earth-Bildern? Denn die wurden ja von anderen Firmen aufgenommen (z.B. GeoSat) und Google ist selber bloß Lizenznehmer.
    Was muss ich tun, um G-earth-Bilder in einem wissenschaftlichen Werk als Zitat verwenden zu können?
    Besser noch: ein G-earth-Bild soll zur Veranschaulichung mit kennzeichnenden Markierungen versehen werden und als eigenständige Abbildung (mit Quellenangabe [g-earth] natürlich) Verwendung finden.
    Google verbietet ganz konkret die Verwendung der Bilder in Printmedien – außer man fragt um Genehmigung an. Da ich davon ausgehe, dass die zu erwartenden Tantiemen die Bild-Kosten (Lizenz) weit übersteigen, bleibt eigentlich nur der Verzicht. Denn: wenn Google auch genehmigt, bleibt doch der Urheber höchstselbst mit seiner eventuellen Schadenersatzforderung und lässt das Abmahn-Damoklesschwert über meinem Haupt schweben.

  10. Danke für deinen Kommentar. Google hat bestimmte Vorgaben für die Nutzung. Hält man diese ein, dann kann in der Regel auch nicht der Urheber kommen und einen Nutzungsverstoß geltend machen.
    Bewegt man sich ausserhalb der Nutzungsmöglichkeiten, die Google erlaubt, dann bleibt in der Tat nur Nachfragen oder bleiben lassen.

  11. Hallo, danke für den Artikel.
    Wie verhält es sich mit der Abbildung von Markenlogos?
    Wenn ich einen Blogartikel über „Esprit“ schreiben und das Logo hier abbilden möchte, welche Möglichkeiten habe ich hier?
    A: Teilscreenshot von Homepage
    B: Eingang von Esprit-Store fotografieren
    C: Esprit Einkaufstasche fotografieren
    D: Esprit-Werbung fotografieren bzw. Teilscreenshot davon
    E: Logo auf einem Kleidugsstück fotografieren
    Fallen die Varianten unter das Bildzitat? Sind diese markenrechtlich bedenklich?
    Vielen Dank und viele Grüße,
    Thomas S.

  12. Hallo,
    im Rahmen der Pressefreiheit ist es möglich, Marken abzubilden und darüber zu schreiben. Es muss eben klar sein, dass es sich nicht um ein Beitrag/Blog von Esprit handelt.
    Zwischen den einzelnen Optionen besteht kein großer Unterschied. Die wesentliche Frage ist, in welchem Zusammenhang die Marke verwendet wird.
    Beste Grüße

  13. Hallo,

    das ist ein spannender Artikel. Vielen Dank!
    Ich habe auch noch eine kleine Frage, die mich aus aktuellem Anlass (über Google) hierhin geführt hat.
    Angenommen ich bin der Hersteller eines Regals. In Fotos (Katalog, Web etc.) und Filmen (z.B. Youtube) von diesem sind Plattencover, CD’s, Fotos, Bücher, DVD’s usw. zu sehen. Diese sind auch klar erkennbar. Darf ich das oder verletze ich die Rechte der Inhaber?

    Viele Grüße

  14. Hallo Lukas,
    streng genommen kann dies eine Rechtsverletzung sein. Denn du würdest fremde Logos, Markennamen, Fotos, etc. zur Bewerbung deines Produktes nutzen.
    Dies muss ein Urheber oder Markeninhaber oder eine abgebildete Person jedoch nicht dulden.
    Beste Grüße
    Sebastian

  15. Hallo und vielen Dank für die Informationen!
    Ich möchte mich auf den kommentar von Thomas S und die Verwendung von Logos beziehen. Ich veröffentliche ein wissenschaftlichen Buch, in dem ich mich auch mit social media befasse. Zur Erläuterung möchte ich die bekannten Symbole der großen Social Media Plattformen in einer Art Kollage in Schwarz/Weiß verwenden. Kann ich mich in dem Fall auf das Zitatrecht berufen?
    Vielen Dank im voraus für die Hilfe
    Beste Grüße, Karla!

  16. Hallo, Herr Dramburg,

    hätten Sie gemäß dieser Rechtsprechung das fragliche Reim-Foto mit Quellenangabe hier abdrucken bzw. posten dürfen? Schließlich setzen Sie sich ja (rechts-) wissenschaftlich mit ihm auseinander.

    Gruß,
    Lee van Tull

  17. Ja, meiner Ansicht nach hätte ich das Foto hier einfügen können (mit Quellenangabe, etc.), da es ja wesentlicher Teil des Urteils ist und damit Gegenstand dieses Beitrages.

  18. Wie sieht es denn bei der Verwendung von Memes aus, die z.B. Filmbilder/Ausschnitte verwenden und abwandeln/neu kontextualisieren?

  19. Meist wird es nicht vom Bildzitat gedeckt sein. Das Meme wird ja verwendet, um eine meist andere Botschaft zu übermitteln. Eine direkte und inhaltliche Auseinandersetzung mit der Szene erfolgt dort ja nicht.

  20. Hallo,
    wir haben im Rahmen einer „Bürgerinitiative gegen ein (hässliches) Kunstwerk im öffentlichen Raum“ zum Zweck der Meinungsbefragung eine Unterschriftenliste gedruckt, auf der wir die vom Künstler selbst schon veröffentlichte Skulptur abgebildet haben. In Form eines Bildzitates – also die Tageszeitung abfotografiert, die das Foto zeigte.
    Das Amtsgericht hat der Klage des Künstlers stattgegeben … unsere Vorgehensweise war nicht vom Zitatrecht gedeckt, weil die Unterschriftenliste nicht als eigenständiges Werk eingestuft wurde.
    Gibt es im Bereich der Meinungsfreiheit bzw. im Meinungskampf spezielle Auslegungen?

  21. Hallo,
    zur Ergänzung: Es handelt sich um den Entwurf der Skulptur – diese selbst ist noch nicht im öffentlichen Raum installiert.

  22. Hallo, das kann ich so paschal nicht sagen. Vor allem, wenn es bereits eine Gerichtsentscheidung gibt, kann ich den Sachverhalt nicht über eine Kommentarfunktion bearbeiten.

  23. Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung, das ist wirklich sehr spannend. Vielleicht hast du Zeit, mir eine Frage zu beantworten 🙂 Für ein Projekt an der Uni machen wir einen essayistischen Film, der sich mit Werbung und dem natürlichen menschlichen Körper auseinandersetzt. Zu diesem Zweck wollen wir Werbung im öffentlichen Raum (Plakate) filmen. Dabei wollen wir sowohl die ganze Werbung filmen also auch extrem nahe Detailaufnahmen vom Plakat selbst. Bisher dachten wir, dies würde in das Zitat-Recht fallen, doch nun habe ich gelesen, dass man die zitierten Bilder nur in Ausnahmefällen verändern darf. Ist eine extrem nahe Detailaufnahme eine Möglichkeit für einen solchen Ausnahmefall?

    Beste Grüße!

  24. Hallo, schwer zu sagen, ohne das finale Werk zu kennen. Wenn aber bspw. neben der Detailaufnahme auch der volle Ausschnitt gezeigt wird, sollte das ausreichend sein. Zumal es bei euch ja nicht um eine gewerbliche Nutzung geht (Stichwort „Kunstfreiheit“).

  25. Hi!
    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Genau das gleiche hat unser Dozent auch gesagt, also, dass es mit der Kombination voller Ausschnitt und Detail eigentlich möglich sein müsste.
    Zum gewerblichen Nutzen.. Wir würden den Film schon gerne öffentlich screenen. Verändert sich dann etwas an dieser Freiheit?

    Vielen Dank nochmal und einen schönen Abend 🙂

  26. Vielen Dank für diesen interessanten Artikel!
    Ich habe da noch eine Frage. Ich reise gerne an Drehorte und halte einen Screenshot des Films in die Landschaft und mache davon ein Foto, also Bild im Bild. Ich überlege meine Bilder auf Social Media zu veröffentlichen mit einem kurzen Kommentar zum Film und dem Ort. Fällt das dann unter das Zitatrecht und ist erlaubt oder begehe ich damit eine Urheberrechtsverletzung?
    Dank dir und liebe Grüße

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.