Grenzen der reklamehaften Übertreibung

Der Zweck der Werbung ist es, den interessierten Kunden von den Vorteilen des eigenen Produktes oder der Dienstleistung zu überzeugen. Oft wird dabei aber so heftig übertrieben, dass neben neuen Kunden auch Abmahnungen die Folge einer Werbekampagne sind.

In einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 03.08.2010 – 5 W 175/10) ging es um die Werbeaussage „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ und die Frage, ob diese Werbeaussage gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Auf den Durchschnittsverbraucher kommt es an

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine wettbewerbswidrige Werbeaussage handelt, hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen die schöne Figur des „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ geschaffen. Das bedeutet so viel wie: Es kommt darauf an, wie eine konkrete Aussage durchschnittlich verstanden werden muss.

Bei der Beurteilung, ob die Werbeaussage „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ wettbewerbswidrig ist, haben die Richter also einschätzen müssen, wie die angesprochene Zielgruppe die beanstandete Werbung versteht.

Für diese Beurteilung kommt es zunächst auf den reinen Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans an. Dieser wäre hier wettbewerbswidrig, da die Behauptung aufgestellt wird, die vermutlich nicht belegt werden kann, nämlich dass es der beste Kurs ist.

Natürlich kann es nicht nur auf den reinen Wortsinn ankommen. Denn die Gericht haben festgestellt, dass der Mensch in der Regel auch in der Lage ist, reklamehafte Übertreibung zu erkennen. Der Senat des Kammergerichts dazu:

Bei Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, die der Verkehr aber als reklamehafte Übertreibungen wertet, fehlt es an einer Irreführung, soweit der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (und je mehr) subjektive Einschätzungen und Wertungen erkennbar der Werbeaussage zu Grunde liegen.

Problematisch wird es bei einer Übertreibung in der Werbung dann, wenn der Verkehr in der Werbeaussage eine konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. Beispielsweise bei der Werbung mit dem Slogan „Das sicherste Auto aller Zeiten“ (OLG Schleswig-Holstein, Az. 6 U 27/10). Derartige Aussagen müssen dann natürlich auch entsprechend belegbar sein.

Fazit & Handlungsempfehlung

Das Gericht hat hier angenommen, dass die Werbung nicht wettbewerbswidrig ist, da der Verbraucher vor allem aufgrund des „aller Zeiten“ die reklamehafte Übertreibung erkennt. Damit lag im Ergebnis durch diesen Slogan also keine Alleinstellungsbehauptung gegenüber den Konkurrenzangeboten vor.

Der Fall zeigt, dass es in der Werbung eng werden kann, wenn man die Wirkung durch werbliche Aussagen wie „bester“,  „günstigster“, „nachhaltigster“ etc. steigern will. Es kommt bei der rechtlichen Beurteilung vor allem darauf an, wie der angesprochene Verbraucher die Werbung versteht. Da die Wertung von Werbeslogans auch sehr subjektiv ist, sollte man bei Zweifeln besser vorab eine rechtliche Prüfung durchführen, da subjektive Fragen vor Gericht immer einen ungewissen Ausgang haben…

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