Die Geschäftsführerhaftung – Verstoß ist nicht gleich Verstoß

In wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Streitigkeiten stellt sich oft die Frage nach der Geschäftsführerhaftung – zusätzlich zur Haftung des Unternehmens.

Konkreter Fall: Der Geschäftsführer eines Parfüm- und Kosmetikartikelshops hatte sich auf ein Urteil des BGH berufen, das den Geschäftsführer eines Unternehmens der persönlichen Haftung entbunden hatte. Das OLG Köln stellte nun fest: Der Unterschied liegt in der Art des Verstoßes.

Das BGH-Urteil zur Geschäftsführerhaftung im Wettbewerbsrecht

In dem BGH-Urteil (Az. I ZR 242/12 vom 18.06.2014), auf das sich der Beklagte berief, wurde der Geschäftsführer eines Unternehmens (R-GmbH), deren Mitarbeiter Gaslieferverträge für die e-GmbH abschloss, der persönlichen Haftung entbunden. Die Mitarbeiter und Werber der R-GmbH hatten unter anderem den Verbrauchern vor Ort unzutreffende Informationen über die Klägerin geliefert um so neue Kunden zu werben. So behaupteten die Mitarbeiter wahrheitswidrig, sie würden im Auftrag der Konkurrenz handeln. Der Abschluss eines ihrer Verträge würde also keinen Wechsel des Lieferanten zur Folge haben. Außerdem versuchten sie die Kunden der Klägerin mit Gutschriften und Reduzierungen abzuwerben.

Die Klägerin wollten nicht nur die GmbH für diesen unlauteren Wettbewerb haftbar machen, sondern auch den Geschäftsführer, der die GmbH vertritt. Das Gericht allerdings, hatte diesen der persönlichen Haftung entbunden – zu Recht, so der BGH.

Das OLG Köln Urteil zur Geschäftsführerhaftung im Urheberrecht

Auf diese Entscheidung (OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 – 6 U 57/14) berief sich nun der Geschäftsführer eines Onlineshops für Parfümerie- und Kosmetikartikel, der gegen ein Urteil des Landesgerichts Köln (LG Köln, Urt.v. 20. März 2014, Az. 14 O 383/13) in Berufung ging. Seine von ihm vertretende GmbH hatte immer wieder selbst angefertigte Produktfotografien der Konkurrenz genutzt, indem sie sie auf ihren Internetseiten veröffentlichten, um damit Werbung zu machen. Nach mehreren vorangegangen Unterlassungserklärungen und einer Unterwerfungserklärung erschien erneut eine von der Klägerin angefertigte Fotografie auf den Internetplattformen der Beklagten. Das Landesgericht lies diesmal jedoch den Geschäftsführer persönlich für den Verstoß haften.

Verstoß ist nicht gleich Verstoß

Dagegen zog der Geschäftsführer vor das OLG Köln. Abgesehen von der zu hohen Berechnung der Gebühren sei er als Geschäftsführer sowieso nicht passivlegitimiert (einfach: nicht dafür haftbar) und verwies auf die BGH Entscheidung. Dies sah das OLG Köln jedoch anders und stellte klar: Verstoß ist nicht gleich Verstoß.

Soweit der Beklagte (…) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (BGH, GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet    worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde. Auf den Bereich des Urheberrechts – in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (BGH, GRUR 2012, 304 Tz. 49 – Basler Haar-Kosmetik) – lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen.

Urheberrechtsverstöße vs. Wettbewerbsversöße

Es kommt also immer darauf an: Verstößt eine Firma, also eine juristische Person, beispielsweise gegen ein Urheberrecht, so kann der Geschäftsführer persönlich für diesen Verstoß haftbar gemacht werden. Für Wettbewerbsverstöße, im BGH-Fall in Form eines unlauteren Wettbewerbs, jedoch nicht ohne weiteres. Der Grund liegt in der Störerhaftung. Die Störerhaftung ist sehr weit gefasst. Sie nimmt alle Personen, die in irgendeiner Weise ursächlich für eine Rechteverletzung sind, in die Verantwortung. Auch einen Geschäftsführer, dessen Mitarbeiter gegen ein Recht verstoßen. Da die Störerhaftung sehr weit greift, gilt sie eingeschränkt und zwar nur für Verstöße gegen absolute Rechte. Absolute Rechte sind z.B. Markenrecht, geschäftliche Bezeichnung, Urheberrecht oder Geschmacksmuster. Im Falle eines bloßen Verhaltensunrechts (eines rechtswidrigen Verhaltens) im Wettbewerbsrecht greift sie jedoch nicht.

Fazit

Nicht nur die juristische Person, sondern auch der Geschäftsführer kann bei einem Verstoß gegen absolute Rechte persönlich in die Pflicht genommen werden. Gegen Wettbewerbsverstöße allerdings kann er im Regelfall nicht persönlich haftbar gemacht werden. Das allerdings gilt nur im Verhältnis zu den Dritten. Gegenüber der GmbH, die er vertritt, muss er sich trotz allem verantworten.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.