LG Hamburg: Werktitel können einen Unterlassungsanspruch gegen Social Media Profile begründen

Die Wahl des Accountnamens von Social Media Profilen bringt einige Stolpersteine mit sich. Während sich bei der Wahl von Domainnamen ein gewisses Rechtsbewusstsein eingestellt hat, sieht man bei Social Media Profilen regelmäßig problematische Kontonamen.

 

So sind Accountnamen rechtswidrig, die identisch oder ähnlich sind mit

 

  • registrierten Marken
  • bekannten Produkten oder Dienstleistungen
  • Unternehmensnamen
  • Prominenten
  • Namen von Städten und Gemeinden

 

Nun hat das Landgericht Hamburg (315 O 587/11) entschieden, dass auch ein Werktitel einen Unterlassungsanspruch gegen ein Social Media Profil begründen kann.

 

Bei Werktiteln handelt es sich um die Namen von Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Filmen, Serien, etc. Die meisten Werktitel sind nicht als Marke eintragungsfähig, da sie zu beschreibend sind (Bsp.: „SportBlick“ für eine Zeitschrift). Damit diese Namen aber nicht schutzlos sind, hat man ihnen über § 5 Abs. 3 MarkenG entsprechenden Schutz eingeräumt. Damit wären die Herausgeber der „SportBlick“ davor geschützt, dass ein Magazin mit gleichem Namen und Inhalt auf den Markt käme.

 

Auch Domain-Namen können Werktitel sein. So wäre beispielsweise auch eine Website sportblick.de titelschutzfähig. Dies aber nur, wenn auch der entsprechende abrufbarer Inhalt schutzfähig ist, also der Domainname gleichzeitig auch für den Inhalt als Kommunikationsmittel steht.

 

In dem angesprochenen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ist der Herausgeber der Zeitschrift „Kulturnews“ gegen ein Twitterkonto mit gleichlautender Bezeichnung vorgegangen. Die Argumentation war, dass der Werktitel sowohl der Zeitschrift als auch der Website www.kulturnews.de durch den Account-Namen bei Twitter verletzt sei.

 

Die Hamburger Richter haben einen Anspruch aus dem Magazin abgelehnt, da es sich bei einer analogen Zeitschrift und einem Twitterkonto um unterschiedliche Medienkategegorien handele, was nicht zu einer Verwechselungsgefahr führt.

 

Hinsichtlich der Website www.kulturnews.de hat das Gericht aber eine Rechtsverletzung durch das Twitterkonto @kulturnews unter den folgenden Voraussetzungen gesehen:

 

  1. Derjenige, der eine Titelverletzung behauptet, muss darlegen, dass er den älteren Namen nutzt (Priorität) und Inhaber des Titels ist.
  2. Der Name, um den gestritten wird, muss titelmäßig benutzt werden. Dies wird bei Social Media Accounts stets der Fall sein, da über Posts und Tweets regelmäßig der entsprechende Accountname steht.
  3. Das Social Media Profil erzeugt eine Verwechselungsgefahr zu dem geschütztem Titel (hier die Website). Hier kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wobei die Kennzeichnungskraft des älteren Titels und die Ähnlichkeit beider Titel eine Rolle spielt. Hier waren beide Namen identisch. Die Domainendung „.de“ hat dabei keine Auswirkung. Auch kommt es bei der Verwechselungsgefahr auf die Inhalte an. Hier wurden über das Twitter-Konto Nachrichten aus dem Kulturleben verbreitet. Das Gericht sah darin im Vergleich zur Website zwei eng aneinander liegende Werkkategorien.
  4. Das Social Media Konto muss gewerblich genutzt werden. Eine rein private Nutzung reicht nicht aus, um einen Anspruch aus Werktitelschutz zu begründen. Es reicht bereits, wenn der gewerbliche Bezug nahe liegt, bspw. im Rahmen einer Vermengung mit klar beruflichen Profilen. Hier wurde das Twitter-Profil über posterous.com mit klar unternehmerischen Profilen gemeinsam dargestellt.

 

Als Ergebnis hat das Gericht einen Unterlassungsanspruch bejaht. Nutzern von Social Media Konten, die einen gleichlautenden oder stark ähnlichen Namen haben wie eine Website mit überschneidendem Inhalt, könnten daher von den Betreibern der Websites in Anspruch genommen werden. Denkbar ist z.B., dass die ARD gegen das Twitter-Konto @tagesthemen https://twitter.com/tagesthemen vorgehen könnte (vorausgesetzt, man hätte die Identität des Nutzers).

 

Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus einer Domain gegen ein Social Media Konto in der Übersicht:

 

  • Die Domain muss titelschutzfähig sein (Der Domainname muss den Inhalt der Website bezeichnen. So wäre www.amazon.de nicht titelschutzfähig.).
  • Beide Namen müssen verwechselungsfähig sein (abhängig von Titel und Inhalt).
  • Das Social Media Konto muss im geschäftlichen Verkehr genutzt werden (nur die ausschließlich private Nutzung ist unproblematisch).

 

Weitere Infos zum Thema:

 

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