Basics Medienrecht:
Die wichtigsten Urheberpersönlichkeitsrechte

Dem Urheber eines Werkes stehen von Gesetz wegen verschiedene Rechte an seinem Werk zu, u.a. die in der Praxis bedeutsamen Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese in §§ 11 ff. UrhG verankerten Rechte – das Veröffentlichungsrecht, die Anerkennung der Urheberschaft und der Entstellungs– und Beeinträchtigungsschutz – schützen die geistige und persönliche Beziehung des Schöpfers zu seiner kreativen Leistung, also seine Vorstellungen, Wünsche und ideellen Interessen, vor Eingriffen von außen.

Diese Rechte können daher nicht im gleichen Maße wie Verwertungsrechte an einen Dritten übertragen oder umfassend darauf verzichtet werden.

Das Veröffentlichungsrecht

Nur dem Werkschöpfer steht die Entscheidung darüber zu, ob, wann und wie seine kreative Leistung (das Gesetz spricht dabei von „Werk“) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, § 12 UrhG. Ein Werk darf also nicht ohne oder gegen den Willen des Urhebers veröffentlicht werden, egal welche Beweggründe hinter der Entscheidung des Urhebers gegen die Veröffentlichung stehen.

Auch müssen die Umstände der Veröffentlichung (das „Wie“), möglicherweise im Detail, mit dem Urheber abgesprochen werden. Gibt es mehrere Urheber, deren Werkanteile nicht unabhängig voneinander verwertet werden können, müssen alle beteiligten Urheber zustimmen. Verweigert ein Urheber die Zustimmung, können die anderen Miturheber auf die Abgabe der Zustimmung klagen, wenn nicht der verweigernde Miturheber aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Gründen der Veröffentlichung widerspricht (vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG).

Mit dem Veröffentlichungsrecht einher geht das Recht auf Geheimhaltung des Werkes (§ 12 Abs. 2 UrhG). Der Inhalt eines unveröffentlichten Werkes darf weder öffentlich mitgeteilt, noch beschrieben werden. Allerdings dürfen sogenannte „nicht schutzfähige Elemente“ wie die Beschreibung eines Buches als Roman, der in der Stadt X spielt, oder eines Bildes als Porträt oder Landschaftsbild durchaus veröffentlicht werden, wenn sie nicht durch eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung untersagt worden sind. Auch die Ausnahmeregelungen des Urheberrechts, z.B. das Zitatrecht, ermöglichen grundsätzlich nicht die zustimmungsfreie Nutzung unveröffentlichter Werke.

Wurde das Werk bereits veröffentlicht, hat der Urheber sein Erstveröffentlichungsrecht „verbraucht“. Es ist jedoch umstritten, ob eine Veröffentlichungsform (z.B. in der Zeitung) auch das Veröffentlichungsrecht für andere Formen (z.B. im Fernsehen) verbraucht.

Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat auch das Recht, durch eine namentliche Benennung am Werk als solcher identifizierbar zu sein oder auch nicht – und das bei jeder Werknutzung (§ 13 UrhG).

Darüber hinaus kann er entscheiden, welche Bezeichnung gewählt (bürgerlicher Name, Künstlername oder Pseudonym) und wo sie angebracht werden soll. Im Zweifel ist der Name oder das Pseudonym zu wählen, unter dem der Schöpfer üblicherweise auftritt. Wurde ein Pseudonym gewählt, muss dieses am Werk und bei jeder weiteren Nutzung verwendet werden und nur in anderem Zusammenhang der bürgerliche Name des Urhebers genannt werden. Ist in einer Branche eine solche Bezeichnung nicht üblich (z.B. keine Nennung des Komponisten beim Spielen von Musikstücken im Radio) und gibt der Urheber ohne Beanstandung sein Werk zur Nutzung frei, kann ausnahmsweise von einem stillschweigenden Verzicht desjenigen ausgegangen werden. Ansonsten darf ein Urhebernachweis weder entfernt, noch unkenntlich gemacht werden.

Wurde mit dem Lizenznehmer keine vertragliche Vereinbarung über die Namensnennung geschlossen, hat dieser sich an die branchenüblichen Gepflogenheiten zu halten. So werden Filmurheber (Regisseur, Drehbuchautor) im Vor- und Abspann eines Filmes namentlich genannt oder Urheber von Fotografien und Kunstwerken neben, über oder unter der Abbildung genannt.

Sind mehrere Urheber beteiligt, steht jedem Einzelnen unabhängig voneinander das Recht auf namentliche Benennung zu, es kann aber auch übereinstimmend ein Gruppenname gewählt werden. Dies gilt auch für den Fall, in dem ein Urheber in seinem Werk ein fremdes Werk umformt.

Bei Sprachübersetzungen müssen sowohl der Original-Autor als auch der Übersetzer genannt werden.

Entstellungs- und Beeinträchtigungsschutz

Der „Entstellungs- und Beeinträchtigungsschutz“ besagt, dass ein Werk eines Urhebers nicht ohne seine Zustimmung verändert werden darf, was § 14 UrhG regelt. Jede objektive Veränderung (auch zum Besseren!) stellt eine Beeinträchtigung des Werkes dar und kann untersagt werden. Darunter fallen auch indirekte Eingriffe, die den Gesamteindruck des Werkes verändern (z.B. ein anders gestalteter Rahmen eines Bildes, das Verbringen des Werkes an einen anderen Ort oder die Nutzung in einem bestimmten/politischen Sachzusammenhang).

Wird ein Werk allerdings vollständig zerstört, wird die Wahrnehmung desselben nicht verändert, sondern unmöglich gemacht. Statt § 14 UrhG kommt § 11 UrhG zur Anwendung. Ob der Urheber jedoch die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann, muss im Wege einer Interessenabwägung (Urheberrerpersönlichkeitsrecht gegen die Interessen des Nutzers) ermittelt werden.

Bei Beeinträchtigungen im Privatbereich ist eine Gefährdung der berechtigten Interessen des Urhebers mangels Öffentlichkeitsbezugs meistens zu verneinen. Wer ein Bild nach Meinung des Künstlers zu Hause „falsch“ aufhängt oder hobbymäßig Kunstdrucke verändert, hat nichts zu befürchten. Werden die „Kunstwerke“ aber veröffentlicht oder wagt sich der Hobbymaler an Originale heran, kann der Urheber aber eine Veränderung untersagen, weil so sein Wirken in der Öffentlichkeit verändert bzw. unwiederbringlich in das Werk eingegriffen wird.

Anders bei der Nutzung fremder Werke zur „Kunst über Kunst“ oder zur Parodie nach § 24 UrhG, bei der zur Schaffung eines selbstständigen neuen Werkes, das eigene Individualität und charakteristische Züge aufweist, ein fremdes Werk zustimmungsfrei genutzt werden darf.

 

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Pingback: 16 Artikel, die ich diese Woche gelesen habe und Dir empfehle: Evernote, FB, Google uvm

  2. Pingback: Lawbster » Blog Archive Haben wir bald ein bilderloses Internet? Zum Aufreger-Urteil des LG Köln zu Pixelio-Bildern

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.