Haben wir bald ein bilderloses Internet?
Zum Aufreger-Urteil des LG Köln zu Pixelio-Bildern [Update]

Ausgerechnet im Bestatter-Blog tauchte gestern der erste Beitrag über das Urteil auf und am liebsten würde ich es dort auch unter die Erde bringen lassen.

Das Urteil wurde bereits sehr ausführlich von dem am Rechtsstreit beteiligten Kollegen Plutte besprochen, daher hier nur eine kurze Zusammenfassung. Das Urteil aus Köln (14 O 427/13) kann hier abgerufen werden.

 

Urhebervermerk bei Pixelio-Bilder auch bei Bild-URL

Bei Pixelio und anderen Foto-Archiven gibt es für die Nutzer der Bilder konkrete Vorgaben, was die Bennenung des Fotografen betrifft. So soll der Urheber meist direkt neben/unter dem Bild, am Seitenende oder im Impressum benannt werden. Bei Pixelio muss die Urhebernennung am Bild oder am Seitenende erfolgen.

 

Ruft man nun über seinen Browser den Direktlink eines Fotos auf der Website ab, dann erfolgt dort natürlich keine Namensnennung, denn im Browserfenster sieht man nur das jeweilige Bild (wie z.B. hier). Das LG Köln ist nun tatsächlich der Auffassung, dass auch bei diesem Direktzugriff eine Namensnennung nach § 13 UrhG erfolgen soll (mehr zur Namensnennung hier).

 

Wie das technisch gehen soll, ohne das Bild zu verändern (meist nicht erlaubt!) verraten uns die Richter leider nicht.  Das Urteil führt dazu, dass vermutlich 100% aller Websites, die Pixelio-Bilder (oder Bilder andere Plattformen mit vergleichbaren Bedingungen) bei sich eingebunden haben, theoretisch (!) mit einer Abmahnung rechnen müssen.

 

Was tun?

Extrem wäre es, alle Fotos und Grafiken von Stock-Archiven nun von den Seiten zu nehmen. Aber das wäre natürlich die sicherste Methode, denn es ist nicht auszuschließen, dass dies nun als Abmahngrund genutzt wird. Allerdings halte ich die Gefahr für eher gering. Es ist wahrscheinlich, dass andere Gerichte hier anders entscheiden, auch wenn das Risiko besteht, dass man aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes wieder vor dem LG Köln landet. Trotzdem ist Panik der falsche Ratgeber.

 

Der Kollege Schwenke hat in seinem Beitrag zum Urteil aufgezeigt, wie man darauf reagieren kann, um der Auffassung der Kölner Richter genüge zu tun. Die Sperrung von Direktzugriffen auf das Bild scheint ein gangbarer Weg.

 

Was man tun sollte:

 

  • Ich halte wie gesagt wenig, jetzt in Panik zu verfallen. Wer es trotzdem möchte, entfernt alle Stock/Pixelio Fotos.
  • Wenn Sie Pixelio-Fotos nutzen, üben Sie Druck auf die Plattform aus. Bei einer Änderung der Pixelio- Bedingungen, die den Umgang mit Abmahnungen wegen der Namensnennung regelt, kann dieser Abmahngrund in Zukunft umgangen werden. So könnten die Foto-Plattformen den Urhebern konkret vorgeben, wie sie bei einer Verletzung der Namensnennung vorgehen müssten.
  • Die Alternative sind entweder selbst in Auftrag gegebene Fotos, bei dem man die Bedingungen mit dem Fotografen aushandeln kann. Oder man sucht sich Stock-Archive mit weniger strengen Regeln (bei denen z.B. die Namensnennung im Impressum ausreichend ist).

 

Update 18.08.2014

Das Urteil wurde von dem Oberlandesgericht Köln erfreulicher Weise aufgehoben. Mehr dazu beim Kollegen Plutte.

9 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Die „weniger strengen Regeln“ sind ja offenbar nutzlos, denn auch bei Pixelio heißt es ja in den Nutzungsbedingungen, dass ein Anbringen des Urhebervermerks auf der jeweiligen SEITE ausreicht! Es sind dort sogar Beispiele abgebildet, die das so zeigen.

    M.E. dürfte dieses Urteil keinen Bestand haben, denn der Fotograf hat sich doch selbst mit dem Uploud seiner Bilder diesen Nutzungsbedingungen unterworfen.

  2. „Weni­ger stren­ge Regeln“ meint Archive, bei denen man bezahlt (und so die fehlende Namensnennung „kauft“) oder die eine Nennung im Impressum (und damit nicht auf der Seite des Bildes) als ausreichend ansehen.

    Der Knackpunkt sind die Nutzungsbedingungen von Pixelio. Man könnte mit einer Änderungen der Bedingungen mit den Folgen des Urteils schnell aufräumen.

  3. Mit Verlaub, diese – logische – Lösungsmöglichkeit (Nennung im Impressum) ist genau das, was das LG Köln torpediert.
    Das Impressum sollte ja jederzeit leicht erreichbar sein. Bei einem Direktaufruf des Bildes ist aber gerade das nicht möglich.

    Ich nutze gerne kostenlose und auch kostenpflichtige Stockbilder. Bei Plakaten für lokale Kinderfreizeiten, wurde ich schon für die Anbringung der Urheberrechte belächelt. Das aber tut mir nicht weh und ich empfinde es – neben der rechtlichen Seite – als meine moralische Pflicht.

    Man kann nur den Kopf schütteln und – bei allem Verständnis für die Rechte des Urhebers – dem Abmahnendem eine Bruchlandung und den Gerichten einen verantwortungsvollen Umgang mit der Thematik wünschen.

    (Die andererorts diskutierten Übersichtsseiten sind in diesem Zusammenhang ein Problem. An der Stelle sollte jeder Seitenbetreiber nun wohl aufpassen, da dort die Rechtslage nach meiner Meinung nicht so einfach ist.)

  4. Nutze ich eine Fotoplattform, die mir nur vorgibt, dass ein Bildernachweis im Impressum vorgegeben ist, dann sehe ich beim Direktabruf des Bildes kein Problem. Vom verständigen Nutzer kann erwartet werden, dass er nach dem Direktaufruf zur Homepage und dann zum Impressum gelangt. Die Nutzungsbedingungen der Portale, die den Namenshinweis im Impressum als ausreichend ansehen, geben ja keine Vorgaben, in wie vielen Schritten das Impressum erreichbar sein muss.
    Die Krux bei Pixelio ist ja, dass der Nachweis direkt unter oder am Bild bzw. am Seitenende erfolgen muss.

  5. Das LG Köln hat doch schon mal zu einem anderen medial ausgerollten Urteil Kritik hinnehmen müssen. Da würde es mich nicht wundern, wenn das Urteil angezweifelt werden würde. Was Pixelio betrifft, kann ich mir gut vorstellen, dass in Zukunft immer weniger Nutzer auf das Portal zurückgreifen werden.

  6. Pingback: Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen der Pixelio-Entscheidung - Creative Commons

  7. Pingback: Lawbster » Blog Archive IT- & Medienrecht - Rückblick 02/14 » Lawbster

  8. Gibts denn auch bei gesetzlichen Regelungen nicht irgendwo Einschränkungen wegen „Zumutbarkeit“ oder ähnlichem? Ich meine, wie soll man denn wirklich einen Quellnachweis an der Bild-URL direkt anbringen? Ansonsten kann ich nur empfehlen die Bilder nicht klickbar zu machen.

  9. Ich hatte in dem Zuge letzte Woche noch eine interessante Erfahrung. Ein Pixelio Bild war bei WordPress eingebunden (korrekt mit Hinweis und Link) wurde aber beispielsweise in der Suche und in den Archiven als Vorschau ohne Hinweis angezeit. Hat mich 250 Euro gekostet. Selbst wenn das Urteil also keinen Bestand haben sollte, es lohnt sich die Hinweise direkt im Bild zu hinterlegen.

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