Das „Werk im Werk“ –
Zum unwesentlichen Beiwerk im Urheberrecht

Wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Foto) eines anderen für eigene Zwecke verwendet, darf dies nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen. So weit, so bekannt.

 

Was passiert aber, wenn jemand ein Foto selber herstellt (also Urheber ist), aber auf diesem Foto wiederum ein urheberrechtlich geschützter Inhalt zu sehen ist (z.B. ein Gemälde, eine Skulptur oder ein anderes Foto)? Insbesondere für Fotografen aber auch praktisch für jeden, der Fotos bspw. zu Werbezwecken verwendet, stellt sich die Frage, wie man mit Abbildungen umgeht, auf denen wiederum andere Werke wiedergegeben werden.

 

Ist es Zweck des Fotos, die kreative Leistung (z.B. Kunstdruck auf einem T-Shirt) abzubilden und verwerten, dann ist die Einwilligung des Urhebers erforderlich. Allerdings ist nicht jede abfotografierte kreative Leistung eine Urheberrechtsverletzung. Für das Beispiel mit dem T-Shirt bedeutet dies: Nicht jedes Foto bei dem der Kunstdruck abgebildet wird, kann nur mit Einwilligung des jeweiligen Urhebers verwendet werden. Denn für gewisse Fälle hat das Urheberrecht eine Ausnahme parat.

 

Stellt ein fremdes Werk nämlich nur ein „unwesentliches Beiwerk“ des eigenen Schaffens dar, etwa weil es sich unbewusst ins Bild „schleicht“, kann man gemäß § 57 UrhG auch ohne Zustimmung schalten und walten. Da nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun auch Werke der angewandten Kunst, also Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs, urheberrechtlich geschützt sind, ist diese Ausnahme besonders für Fotografen bedeutsam geworden, die nicht vor jeder Aufnahme akribisch das Set von möglicherweise urheberrechtlich geschützten Werken säubern wollen.

 

Unwesentlichkeit

Ob ein Werk unwesentlich ist, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Denn diese „Unwesentlichkeit“ ist Voraussetzung für die Ausnahme des § 57 UrhG. Entscheidend ist dabei insbesondere die Art der Darstellung (z.B. Fotografie, Filmaufnahme), da diese die Wahrnehmung des Fremdwerkes als wesentlich oder unwesentlich stark beeinflusst.

 

Die Rechtsprechung stellt vordergründig auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Werken ab (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.08.2013 – 6 U 17/13). Fehlt es an einem solchen, ist das Fremdwerk unabhängig von einer inhaltlichen Aussage und Wirkung desselben nur unwesentliches Beiwerk. Als weiteres Beurteilungskriterium wird in der Praxis die  Nebensächlichkeit des Beiwerkes herangezogen.

 

Als Faustformel gilt:  Ist das Fremdwerk so nebensächlich, dass es aufgrund seiner fehlenden Beziehung zum eigentlichen, beherrschenden Werk letztlich vom Betrachter unbemerkt ausgetauscht werden könnte, ohne die Gesamtwirkung zu beeinträchtigen, kann man nicht von einem wesentlichen Bestandteil des Werkes sprechen (vgl. OLG München ZUM-RD 2008, 554). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Werk nur zufällig in Erscheinung tritt. Wird es anschließend aber – bewusst oder unbewusst – erkennbar in das eigentliche Bild- oder Spielgeschehen einbezogen, etwa als dramaturgischer Effekt, ist es nicht mehr nebensächlich, sondern ein wesentlicher Teil der Darstellung.

 

Sonderproblem: Unbegrenzte Panoramaaufnahmen

Mit der Einführung unbegrenzter Panoramaaufnahmen im Internet (Google Street View) hat sich ein Sonderproblem des „Werkes im Werk“ herausgebildet: aufgrund der unbegrenzten Schwenk- und Zoommöglichkeit fehlt es an der Begrenzung des Hauptwerkes.

 

Da diese jedoch zur Bestimmung der Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit eines zufällig mit abgebildeten urheberrechtlich geschützten Werkes notwendig ist, wird in diesem Falle wohl der jeweilige Bildschirmausschnitt als Bezugsrahmen entscheidend sein.

 

Zustimmungspflicht nach Treu und Glauben

In äußerst seltenen Ausnahmefällen kann die Abbildung eines anderen Werkes jedoch selbst dann zulässig sein, wenn es nicht unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG ist, weil die Grundsätze von Treu und Glauben  den Urheber des Fremdwerkes zur Zustimmung verpflichten.

 

Dies wäre der Fall, wenn das Versagen der Zustimmung den Werknutzenden so sehr beeinträchtigen würde, dass dies in keinem Verhältnis zum Nutzen des Urhebers stünde. Da jedoch keinesfalls das ausschließliche Urheberrecht des Verpflichteten ausgehöhlt werden darf, ist der Anwendungsbereich für diese Ausnahme, wie bereits erwähnt, sehr eng begrenzt.

 

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