Basics Medienrecht:
Fotos von Kunstwerken im Straßenbild

Sehenswürdigkeiten, Denkmäler oder Straßenkunst – vor allem in großen Städte werden sie tagtäglich millionenfach fotografiert, gefilmt, gemalt oder gar in neue Werke „eingebaut“ – aber darf man das eigentlich?

Vor allem wenn es um die spätere Nutzung des Fotos geht, stellt sich dann die Frage, was eigentlich mit den auf dem Foto abgebildeten Kunstwerken ist und ob die der geplanten Nutzung entgegenstehen.

 

Straßenbild- oder Panoramafreiheit

Ausgangspunkte dabei ist die sogenannte „Straßen- oder Panoramafreiheit„. Die ist geregelt in § 59 UrhG und erlaubt tatsächlich die zustimmungs- und vergütungsfreie Nutzung (auch gewerblich) fremder Werke. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Werke bleibend in der Öffentlichkeit befinden, also nicht nur vorübergehend gezeigt werden sollen (s.u. „vorübergehende Kunstwerke“). Werke in frei zugänglichen Gebäuden wie z. B. Museen fallen jedoch nicht darunter.

 

Umfasst sind dabei Kunstwerke aller Art an Straßen, Wegen oder Plätzen, die für jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen ( also„öffentlich“ sind). § 59 UrhG kann also auch für öffentlich zugängliche Privatwege gelten. Dementsprechend sind zurückgesetzte, aber von öffentlichem Grund frei einsehbare Kunstwerke auf Privatgrundstücken, ebenfalls „betroffen“. Allerdings nur, wenn der Eigentümer des Grundstückes im Rahmen seines Hausrechts das Fotografieren  oder die Verwendung von Fotos nicht verbietet.

 

Grenzen der Panoramafreiheit

Die Kunstwerke müssen allerdings ohne Hilfsmittel (z.B. Leitern, Kräne) oder nach Entfernung blickschützender Vorrichtungen frei sichtbar sein. Solche, die nur von einem unzugänglichen Ort (z.B. einem Balkon) aus erkennbar sind, sind von der gesetzlichen Regelung nicht mehr gedeckt (BGH I ZR 192/00 – „Hundertwasserhaus“). Als Faustformel gilt also, dass das, was Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, mehr oder weniger frei genutzt werden darf.

 

Außerdem ist der Kreativität des Nutzers bei der fotografischen Darstellung eines Werkes eine deutliche Grenze gesetzt worden. Auf die Klage eines Künstlers hin, dessen Außeninstallation mit dem Schriftzug „Liebe deine Stadt“ von einem Unternehmen fotografiert und zur weiteren Verwendung auf Bildtafeln digital bearbeitet wurde, hat das Oberlandesgericht Köln nämlich entschieden, dass die Panoramafreiheit sich nicht auf die nachträgliche Bearbeitung von Bilddateien erstreckt (Entscheidung vom 09.03.2012 – 6 U 193/11). Das fotografierte Werk darf gemäß § 62 UrhG nicht beliebig verändert, sondern soll unter Verwendung von herkömmlichen fotografischen Gestaltungsmitteln (Wahl des Lichtausschnittes, Helligkeits-, Farb und Kontrastwertveränderungen, Brennweite, Belichtungszeit, etc.) möglichst naturgetreu wiedergeben werden.

 

Auch hinsichtlich der Nutzungsart gelten Beschränkungen: Zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig sind das Vervielfältigen (§ 16 UrhG), die Verbreitung (§ 17 UrhG) und die öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 sowie §§ 19 – 22 UrhG). Die Vervielfältigung darf dabei nur in zweidimensionaler Form und nicht an einem Bauwerk erfolgen (z.B. durch die Wiederholung eines Denkmals in Form eines Freskos an einem Haus).

 

Problematik vorübergehender Kunstwerke im Straßenbild

Hinsichtlich der vielseitigen  Erscheinungs- und Gestaltungsformen von Kunstwerken in der heutigen Zeit („Ist das Kunst oder kann das weg?“) stellt sich die Frage nach der Definition des „bleibenden“ Werkes in § 59 UrhG.

 

Die Rechtsprechung setzt zunächst keinen ewigen Verbleib des Werkes an seinem Standort voraus, sondern einen für die Dauer seiner Existenz. So sind auch vergängliche Werke wie Pflastermalereinen, Eis-, Schnee- oder Sandskulpturen umfasst, deren künstlerische Wirkung gerade im Zusammenspiel mit der Umgebung besteht, in der sie aufgestellt sind.

 

Weiterhin sollen die Werke nach dem Willen des Urhebers auf Dauer an einem öffentlichen Platz angebracht sein (= „anfängliche Widmungsbestimmung“), sodass es letztendlich auf den Zweck der Aufstellung des Werkes an dem jeweiligen öffentlichen Ort ankommt. In diese vom Bundesgerichtshof vorgegebene Richtung hat sich auch das Oberlandesgericht Köln wieder in seiner oben genannten Entscheidung orientiert.

 

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