Bereits seit dem 19. Jahrhundert besteht in Deutschland die sogenannte Buchspreisbindung, die im Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) geregelt ist. Zum „Schutz des Kulturgutes Buch“ wird für den Verkauf von Büchern an den Endabnehmer, also im Verhältnis Verkäufer – Endkäufer, innerhalb Deutschlands oder bei grenzüberschreitenden Verkäufe außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes von den Verlegern oder Importeuren ein verbindlicher Verkaufspreis festgesetzt.
Auf diese Weise sollen der Erhalt eines breiten Buchangebots gesichert und durch die Förderung der Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (§ 1 BuchPrG). Kurzum: Preisdumping und Monopolstellungen einzelner Unternehmen sollen am Buchmarkt keine Chance haben.
Verkäufer im Sinne des BuchPrG
Zur Einhaltung der festgesetzten Preise verpflichtet ist derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an den Endverbraucher verkauft (§ 3 BuchPrG). Das betrifft in erster Linie Buchhändler, da diese berufsmäßig in großem Umfang Bücher vertreiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bücher online oder in einem Geschäft verkauft werden.
Doch auch wer privat Bücher verkauft, z. B. über eBay, kann der Buchpreisbindung unterliegen, wenn er über das im privaten Verkehr übliche Maß hinaus (= geschäftsmäßig) tätig wird. Angenommen wurde dies bereits bei einem Verkauf von mehr als 40 Büchern über einen Zeitraum von 6 Wochen über das Internet (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11 U 18/2004 (Kart) 2-3 O 253/03), beim einmaligen Verkauf vieler Bücher oder beim mehrfachen Verkauf des gleichen Titels.
Die Buchpreisbindung betrifft allerdings nur „ungebrauchte“ Bücher, wobei es hier nicht auf den Zustand des Buches ankommt. Ein Buch gilt dann als „gebraucht“, wenn es bereits zum gebundenen Ladenpreis an einen Endverbraucher verkauft wurde. So können auch neuwertige, originalverpackte Bücher zu einem anderen, selbst gewählten Preis verkauft werden, solange sie privat im Laden oder im Internet gekauft wurden.
Betroffene Produkte, E-Books
Der Buchpreisbindung unterliegen in erster Linie herkömmliche Bücher, wobei darunter nach Ansicht des OLG Frankfurt auch sogenannte Buchclub-Ausgaben fallen (11 W 9/06 und 13 O 138/04). Aber auch inhaltlich geprägte Kalender, Loseblattsammlungen und die dazugehörigen Ergänzungslieferungen, Musiknoten und kartographische Produkte (Atlanten, Globen) sowie solche Produkte, die die geschützten Werke reproduzieren, ergänzen oder kombinieren unterliegen der gesetzlichen Preisbindung. Entscheidend ist bei letzteren, dass sie „buchhandelstypisch“ sind, d.h. lesbare Inhalte im Vordergrund stehen und der Vertrieb überwiegend über den Buchhandel erfolgt. Dies ist insbesondere der Fall bei Nachschlagewerken auf CD-ROM, Sprachlehrbüchern mit CD und E-Books.
Auch wenn argumentiert wird, dass ein Schutz über die Buchpreisbindung bei E-Books nicht erforderlich ist, da die Verlage selbst die E-Books vertreiben und den Preis damit festsetzen können, verkaufen doch hauptsächlich große Versandunternehmen wie Amazon und buch.de sowie Apple und Google E-Books an den Verbraucher.
Daher ist die Buchpreisbindung nach Ansicht des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels auch für E-Books sinnvoll, da nur so ein einheitlicher Preis für jeden Händler unabhängig vom Ausgabeformat gewährleistet wird.
Trotzdem ist das Thema E-Books und Buchpreisbindung durchaus umstritten – sie wirkt bei der immer verstärkten Digitalisierung von Inhalten schlicht überholt. Eine schöne pro/contra-Auseinandersetzung zum Thema findet sich bei der Humboldt Law Clinic Internetrecht.
Ausnahmen
§ 7 BuchPrG sieht einige Ausnahmen von der Buchpreisbindung vor. Ausgenommen sind demnach gekennzeichnete Mängelexemplare und Räumungsverkäufe (Abs.1), außerdem kann wissenschaftlichen Bibliotheken und öffentlichen Büchereien (Abs. 2) sowie beim Kauf von Schulbüchern ein Nachlass auf den gebundenen Ladenpreis gewährt werden (Abs. 3).
Ein Mängelexemplar liegt vor, wenn das Buch derart beschädigt oder verschmutzt ist, dass es zum gebundenen Ladenpreis unverkäuflich ist, auch muss das Buch in üblicher Weise als Mängelexemplar gekennzeichnet sein. Ist ein Buch als Mängelexemplar gekennzeichnet, ohne dass es einen tatsächlichen Mangel aufweist, bleibt es jedoch nach wie vor preisgebunden. Für Händler bedeutet dies besondere Vorsicht, da letztlich immer der Verkäufer zur Einhaltung der Preisbindung verpflichtet ist und man sich grundsätzlich nicht auf Irrtümer oder Falschkennzeichnungen von Vorlieferanten berufen kann (Urteil des OLG Frankfurt, 11 U 8/05).
Außerdem sind im Verhältnis zum Buchwert wesentlich geringwertigere Sachzugaben (Lesezeichen, etc.) beim Kauf eines gebundenen Buches erlaubt, auch in Form von über ein Bonusprogramm anzusparende Sachprämien (Abs.4).
Unabhängig davon kann die Buchpreisbindung aufgehoben werden, wenn die Erstauflage bereits länger als 18 Monate zurückliegt (§ 8 Abs.1) oder ein Werk in regelmäßigen Abständen neu erscheint oder mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert (§ 8 Abs.2 ).
Verstoß gegen die Buchpreisbindung
Hält sich ein Verkäufer nicht an die Vorgaben des BuchPrG können die Verstöße gegen die Preisbindung durch Abmahnung verfolgt werden. Nach § 9 BuchgPrG können hier sowohl Mitbewerber als bspw. auch der Börsenverein des deutschen Buchhandels gegen die Verstöße vorgehen.
Vor allem im E-Commerce stellt sich oft auch für Plattformbetreiber (z.B. die Betreiber von Marktplätzen) die Frage, ob sie für Buchpreisverletzungen haften. Hier ist es wie mit anderen Rechtsvertößen durch die Nutzer: Hat der Betreiber Kenntnis davon oder fördert er die Rechtsverletzung, dann ist es auch denkbar, dass ein Plattformbetreiber, der selber nicht direkt Buchverkäufer ist, wegen eines Verstoßes gegen das BuchPrG abgemahnt wird.
Geklärt ist mittlerweile auch, was die Betroffenen selber darüber denken. 😉
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