Die Bedeutung des Onlineauftritts hat für sämtliche Firmen, Kanzleien und Unternehmen mit der Zeit enorme Wichtigkeit erlangt. Ein wesentlicher Bestandteil ihres Auftretens im Internet ist das Veröffentlichen von Mitarbeiterfotos auf der Homepage, in Blogs und auf Social-Media-Kanälen. Dazu zählen vor allem das klassische Profilbild, aber auch beispielsweise Fotos der letzten Weihnachtsfeier.
Moderne Kommunikation mit Fotos von Mitarbeitern
Mit dem transparenten Darstellen von persönlichen Daten der Mitarbeiter hat der Besucher der Website, des Blogs oder Sozialen Netzwerks die Möglichkeit, sich einen besseren Überblick über den Aufbau des Unternehmens und dessen Angestellte zu machen. Zudem erleichtert es die Auswahl der geeigneten Kontaktperson für den möglichen zukünftigen Kunden. Dabei gibt das Foto des Mitarbeiters dem Interessenten einen ersten persönlichen Eindruck seines Ansprechpartners.
(Fast) nur mit Einwilligung
Bevor der Arbeitgeber allerdings personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter veröffentlichen darf, braucht er grundsätzlich deren ausdrückliche Einwilligung, die dabei datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen muss (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DFSGVO).
Die Einwilligung zur Nutzung und Veröffentlichung muss hierbei freiwillig erfolgen. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter eine Wahl hat und ihm bei einer Verweigerung keine Konsequenzen drohen (Erwägungsgrund 42 S. 5 DSGVO).
Nach der neuen Rechtsprechung des Kunsturhebergesetzes (KUG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollte die Einwilligung vor allem aufgrund der Nachweisbarkeit schriftlich fest gehalten werden.
Allerdings kann diese Einwilligung i.S.d. Art. 7 Abs. 3 DSGVO auch jederzeit widerrufen werden. Hierauf muss der Arbeitgeber ebenfalls schriftlich (§ 26 Abs. 2 S. 4 BDSG) hinweisen, genauso wie der Mitarbeiter über die konkreten Verwendungszwecke informiert werden muss.
Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung
Eine Ausnahme, sprich eine Nutzung und Veröffentlichung ohne Einwilligung, kann der Arbeitgeber nur dann durchführen, wenn er ein berechtigtes und vor allem überwiegendes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO hat. Dies richtet sich nach den Voraussetzungen gemäß § 23 KUG, wonach es beispielsweise keiner Einwilligung bedarf, wenn die Mitarbeiter auf dem Foto nur als sogenanntes Beiwerk auftreten.
Auch Fotos von Betriebsfesten dürften eine seltene Ausnahme der Veröffentlichung ohne Einwilligung darstellen, da dies eine Veranstaltung ist, bei der die Gesamtheit der Teilnehmer im Vordergrund steht. Trotzdem sollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über einen Aushang am Eingang oder über die Einladung der Veranstaltung über die anschließende Veröffentlichung von gemachten Bildern und den wesentlichen Angaben von Art. 13, 14 DSGVO informieren.
Holt sich der Arbeitgeber bei der Nutzung und Veröffentlichung eines konkreten Mitarbeiterfotos jedoch keine Einwilligung bei dem abgebildeten Mitarbeiter ein, so würde eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach Art. 2 I i.V.m Art. 1 GG vorliegen und ein Schmerzensgeld würde in der Regel fällig werden. Dazu gibt es bereits auch Urteile, entschieden wurde es beispielsweise schon durch das ArbG Lübeck mit dem Beschluss vom 20.06.2019 (Az.: 1 Ca 538/19).
Weiterhin muss der Arbeitgeber natürlich auch die Urheberschaft des Bildinhabers (im Zweifel des Fotografen) berücksichtigen. Neben der datenschutzrechtlichen Problematik sind hier also auch die Vorgaben des Urheberrechts (UrhG) zu beachten.
Fazit
Allerdings entwickeln sich durch die steigende Wichtigkeit des digitalen Auftretens von Unternehmen, Firmen und Kanzleien die geltenden Rechtsgrundlagen stetig weiter. Die damit verbundenen ständigen Änderungen könnten daher beim Arbeitgeber in der praktischen Umsetzung große Unsicherheit auslösen und dieser muss sich erst immer wieder mit der aktuellen Rechtslage vertraut machen.
Außerdem könnte es beim Arbeitgeber auch dadurch zur Verwirrung kommen, dass mehrere Rechtsvorgaben zum Umgang mit Mitarbeiterfotos sowohl im KUG, BDSG, UrhG als auch in der DSGVO existieren.
Eine Frage, die ich mir bislang nicht beantworten konnte: Warum kann der Arbeitgeber die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nicht auf die *Durchführung des Arbeitsvertrags* stützen? Nehmen wir zum Beispiel den Fall „angestellter Anwalt in mittelständischer Rechtsanwaltskanzlei“. Da gehört ein Foto auf der Kanzlei-Website einfach mit dazu, warum soll sich der Arbeitgeber also nicht auf § 106 GewO, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO stützen können?
Moin, die Veröffentlichung des Fotos auf der Website ist ja für die Berufsausübung nicht erforderlich. Natürlich kann man auch das Gegenteil vertreten in der heutigen Zeit mit Websites und ohne „Gelbe Seiten“. Aber die Tatsache, dass es Kanzleien ohne Website gibt, spricht eher gegen eine für die Durchführung des Vertrages erforderliche Handlung des AN.
VG