Mehrwertsteuersenkung zum 01.07.2020 – potenzielles Abmahnrisiko für Webshops?

Die von der Bundesregierung geplante Mehrwertsteuersenkung wirft viele ökonomische und soziale Fragestellungen auf. Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben interessant: Genauer stellt sich die Frage nach potenziellen Abmahnrisiken – insbesondere für Betreiber von Webshops.

Preisangaben zur der Mehrwertsteuer

Einfallstor ist hier die „Preisangabenverordnung“ (PAngV) die im Verhältnis zwischen Verkäufer und Verbraucher die transparente Angabe von Preisen regelt.

Grundsätzlich haben Verkäufer die Pflicht, Verbrauchern den Endverkaufspreis einschließlich der Umsatzsteuer ungefragt und transparent anzugeben (§§ 1 ff. PAngV). Für bestimmte Warengruppen ist es nach § 2 PAngV zusätzlich erforderlich den sog. Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben (mehr zur Preisangabe im Beitrag „Preise rechtssicher angeben“ auf Gründerszene).

Darüber hinaus gilt der § 1 Abs. 2 PAngV für Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen (vgl.: § 312c Abs. 1 BGB), unter welche vor allem Webshops fallen. Für Betreiber von Webshops gilt also, dass abgesehen von den nach § 1 Abs. 1 PAngV erforderlichen Angaben, der Hinweis hinzugefügt werden muss, ob die geforderten Preisen die Umsatzsteuer enthalten.

Ausreichend um dieser Pflicht gerecht zu werden, ist der neutrale Hinweis „Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist enthalten“ oder „inkl. MwSt.“ neben der Preisangabe.

Teilweise findet sich jedoch auch die Formulierung „inkl. 19 % MwSt“. Wie die geplante Mehrwertsteuersenkung zeigt, kann sich eine solche „Überinformation“ jedoch auch negativ auswirken.

Erforderlich ist lediglich die Angabe, dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist. Die konkrete Höhe des Steuersatzes muss nicht angegeben werden. Eine neutrale Formulierung hat den Vorteil, dass sich die Angabe praktisch „automatisch“ an den jeweils für die entsprechende Warengruppe geltende gesetzliche Mehrwertsteuer anpasst.

In einem Urteil des OLG Oldenburg (Urteil vom 30.11.2006 – Aktenzeichen: 1 U 74/06) wurde zwar angenommen, dass die Angabe eines (angeblich) unzutreffenden Mehrwertsteuersatzes nicht wettbewerbsrechtlich relevant ist, die Übertragbarkeit des Urteils auf andere Sachverhalte wirft jedoch Fragen auf.

Bzgl. eines Verstoßes gegen die PAngV führt das Gericht aus, das Gebot der Richtigkeit der Angabe von Preisen beziehe sich nicht auf die steuerrechtliche Richtigkeit der angegebenen und abgeführten Umsatzsteuer. Auch im Übrigen sei die (vorliegend durch den Kläger behauptete) unrichtige Angabe des Mehrwertsteuersatzes nicht irreführend, und folglich auch nicht wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Es ist hierzu jedoch einschränkend anzumerken, dass in diesem Fall auf tatsächlicher Ebene – auch mittels Gutachter – darüber gestritten wurde, unter welchen Steuersatz das vertriebene Produkt (sog. „Knabberohren“ als „Kauspielzeug für den Hund“) tatsächlich fällt. Darüber hinaus bemängelte der Kläger vorliegend, dass der Beklagte einen zu niedrigen Mehrwertsteuersatz angab. Bei der Mehrwertsteuersenkung wäre genau das Gegenteil der Fall, also ein zu hoher Mehrwertsteuersatz.

Aus diesen Gründen ist in jedem Fall Vorsicht geboten.

BMWi: Rabatte im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung möglich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass eine unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich sei.

Konkret geht es darum, dass es für Unternehmen möglich sein soll, die Vorteile der Senkung der Mehrwertsteuer an die Verbraucher weiterzugeben, ohne dabei alle Preise im System ändern zu müssen. Laut BMWi sei ein pauschaler Abzug an der Kasse denkbar. Auch wenn nicht explizit genannt, lässt sich dieses Prinzip auf Webshops übertragen. Diese könnten dann die Preise gleich lassen, und an der Kasse entsprechend anzeigen, dass sich der Preis für das gesamte Sortiment oder bestimmte Warengruppen durch die Mehrwertsteuersenkung reduziert.

§ 9 Abs. 2 PAngV sieht die Möglichkeit vor, von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe abzusehen, wenn folgende drei Voraussetzungen beachtet werden:

  1. Es wird ein genereller Preisnachlass gewährt, also ein Pauschalrabatt.
  2. Die Senkung ist nach Kalendertagen zeitlich begrenzt.
  3. Der Rabatt wurde durch Werbung bekannt gemacht.

Auf diese Ausnahme beruft sich nun das BMWi, und bringt die Möglichkeit ins Gespräch, dass Verkäufer über diesen Weg die Preise leicht anpassen könnten.

Bezüglich der ersten Voraussetzung eines generellen Preisnachlasses bestehen nur wenige rechtliche Hürden. Wichtig ist, dass sich der Rabatt, durch welchen die Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucher weitergegeben werden soll, auf alle Waren oder eine bestimmte Warengruppe beziehen muss. Der Rabatt muss auch für jedermann oder für einen bestimmten Personenkreis gelten.

Anders sieht es jedoch bei der zweiten Voraussetzung aus, also der zeitlichen Begrenzung der Preissenkung. Zwar spricht der Wortlaut „nach Kalendertagen zeitlich begrenzt“ grundsätzlich nicht gegen die Auslegung des BMWi, allerdings wird in der Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses vom 24.03.2004 von einem Zeitraum von ca. 10 bis 15 Werktagen ausgegangen. Eine ähnliche zeitliche Grenze wurde auch im alten Recht der Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 3 UWG aF) angenommen. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass diese Grenze auf § 9 Abs. 2 PAngV übertragen werden kann.

Bei der Mehrwertsteuersenkung würde es sich jedoch um eine fortlaufende „Aktion“ über sechs Monate handeln. Die würde die o.g. zeitliche Grenze klar sprengen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie argumentiert hier, auch eine Preissenkung über einen so langen Zeitraum würde noch dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung entsprechen. Dies ist aus zwei Gründen fraglich. Zunächst ist es unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber eine solche Situation vorausgesehen hat, und diese über jene Vorschrift regeln wollte. Ferner besteht bei über sehr lange Zeit durchgeführten „Sonderaktionen“, die Gefahr eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot.

Darüber hinaus muss ein solcher Preisnachlass „durch Werbung bekannt gemacht“ werden (Dritte Voraussetzung).

Diesbezüglich führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus:

„Unter Werbung fiele in diesem Zusammenhang auch z.B. die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, ein Banner auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten.“

 

Zunächst ist anzumerken, dass in Teilen der Literatur ein Aushang in der Filiale gerade nicht als ausreichend betrachtet wird, da der Verbraucher im Vorhinein die Möglichkeit haben soll sich zu informieren. Bei Online-Shops sollte jedoch ein prominent platzierter Hinweis oder Banner auf der Website ausreichend sein, da dieser i.d.R. als Anlaufstelle für Verbraucher dient, um sich über die Preise zu informieren.

Deutlich wird jedoch, dass auch nach der Auslegung des BMWi ein selbstständiges „Werben“ der Händler mit der Preissenkung erforderlich ist. Die generelle Medienpräsenz des Themas „Mehrwertsteuersenkung“ sowie die Öffentlichkeitsarbeit des BMWi scheint hier nicht als ausreichend erachtet zu werden.

Auch die Ausgestaltung einer solchen Werbung bietet rechtliche Fallstricke. So wird angenommen, dass eine Werbung, die auf den Hinweis, dass der Rabatt erst an der Kasse abgezogen wird verzichtet, ein Verstoß gegen das Klarheitsgebot (§ 1 Abs. 6 PAngV) sein kann.

Ferner ist es erforderlich, dass der Hinweis auf die Preisanpassung vor Beginn der Aktion geschieht.

Das BMWi weist ferner darauf hin, dass die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel wie Bücher (Buchpreisbindungsgesetz), rezeptpflichtige Arzneimittel (Arzneimittelpreisverordnung) sowie Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 GWB) findet.

Die genannten Voraussetzungen sind, von den Unternehmen in eigener rechtlicher Verantwortung zu erfüllen. Zwar hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zuständigen Preisbehörden der Länder in einem Schreiben über die Nutzung der Ausnahmeregelung (§ 9 Abs. 2 PAngV) informiert, aber auch wenn die Behörden entsprechend „locker lassen“ bleibt eine Abmahnung unter anderem durch Mitbewerber möglich. Ein Verstoß gegen die PAngV fällt unter den Rechtsbruchtatbestand des § 3 a, sofern er geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar zu beeinträchtigen.

Das BMWi ist sichtlich bemüht den Verkäufern die Mehrwertsteuersenkung so einfach wie möglich zu machen – insbesondere, damit diese sich motiviert fühlen die Preisvorteile an den Endverbraucher weiterzuleiten. Offen ist jedoch, ob die Zivilgerichte in einem Rechtsstreit zwischen privaten Parteien der Argumentation des BMWi folgen.

Fazit

Für Webshop Betreiber empfiehlt sich die Formulierung „inkl. MwSt.“ um darauf hinzuweisen, dass diese im Endpreis enthalten ist. Das Urteil des OLG Oldenburg ist wohl nicht vollständig auf bevorstehende Sachverhalte übertragbar, weshalb in jedem Fall davon abzuraten ist falsche Mehrwertsteuersätze anzugeben oder mit diesen zu werben.

Eine unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung durch pauschale Rabatte erscheint zwar rechtlich möglich, ist jedoch mit gewissen Unwägbarkeiten behaftet. Zumindest scheint das BMWi den Verkäufern den Hinweis auf die Preissenkung nicht „abzunehmen“ – diese müssen selbstständig darauf hinweisen, dass sie die Preise entsprechend mittels eines Pauschalrabatts anpassen, um die Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucher weiterzugeben.

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