Loriot-Filmzitat „Früher war mehr Lametta“ durch das Urheberrecht geschützt?

„Früher war mehr Lametta“ ist ein Ausspruch, der aus dem Sketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts“ stammt. Der Sketch ist erstmalig in den 70er Jahren im Fernsehen und später in dem Buch „Loriots dramatische Werke“ erschienen. Nun war der Spruch auch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.

Der Regisseur, Drehbuchautor und Schauspieler des Sketches, Loriot, erschuf den verschrobenen Opa Hoppenstedt, der den Satz – unzufrieden über die „neuen Zeiten“ – zu den unpassendsten Momenten immer und immer wiederholt und ihn so fest in das Gehirn des Zuschauers eingebrannt hat. So sehr, dass dieser Ausspruch heute noch zitiert wird. Er gehört für viele zu Weihnachten, wie „Dinner for One“ zu Sylvester.

Loriot-Erbinnen klagten gegen Produkthersteller

Es ist deshalb nur logisch, dass dieser berühmte Satz vermarktet wird, um mit ihm Geld zu verdienen. Dies tat auch ein Hersteller, der ohne Einwilligung „Früher war mehr Lametta“ auf seine Produkte drucken ließ und diese zum Verkauf anbot.

„Früher war mehr Lametta“ ist nicht durch das Urheberrecht geschützt

Die Erbinnen des mittlerweile verstorbenen Loriots klagten gegen den Hersteller. Sie waren der Meinung, ihnen würde durch die Verwendung des Satzes ohne ihre vorherige Einwilligung ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB zustehen. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um ein Werk im Sinne des § 2 UrhG handelt und es aufgrund seiner Werkqualität Urheberschutz genießt.

Keine Werkqualität wegen mangelnder Schöpfungshöhe

Für einen Schutz nach § 2 UrhG bedarf es einer gewissen Schöpfungshöhe (Mehr dazu im Blogbeitrag: „Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz“). Diese Schöpfungshöhe sprach das OLG München (Az. 6 W 927/19) dem mittlerweile „Kult“ gewordenen Satz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ab. Es bestätigt damit die vorhergegangene Entscheidung des LG München I (Az. 6 W 927/19).

Das LG und OLG begründeten ihre Entscheidung damit, dass der kurze Satz „Früher war mehr Lametta“ isoliert betrachtet, eher ein alltäglicher und belangloser Satz sei, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – dass es früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches gab. Dies reichte den Gerichten jedoch nicht, um eine Originalität oder Individualität anzunehmen, die die üblichen und alltäglichen Ausdrucksformen deutlich überragt. Besonders und originell sei der Satz nur durch die Einbettung in den Sketch und die daraus erwachsene Situationskomik. „Früher war mehr Lametta“ unterliegt somit keinem Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG und ist frei nutzbar.

Fazit: Hinreichende Schöpfungshöhe „aus sich heraus“

Das Filmzitat muss also „aus sich heraus“ originell genug, losgelöst von der Situationskomik des Films sein, um eine hinreichende Schöpfungshöhe zu begründen. Ist es dies nicht, fehlt ihm die hinreichende Schöpfungshöhe und der Urheberschutz von § 2 UrhG.

Was als Teil allgemeinen Sprachgebrauchs und was als noch originell genug und damit schützenswert angesehen wird, ist in der Praxis für den Laien meist schwer zu beurteilen. Das Gesetz kann hier aus nachvollziehbaren Gründen nur ganz allgemeine Vorgaben machen. Vor der Verwendung eines Zitats oder der Ahndung der Verwendung eines eigenen, sollte deshalb dringend fachkundiger Rat eingeholt werden.

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