Fotos im Museum – wie ist die Rechtslage?

Zum Ende des Jahres 2018 ist eine für Fotografen spannende Entscheidung ergangen. Der Bundesgerichtshof urteilte am 20.12.2018. über einen Konflikt zwischen zwei Akteuren, welche sich über das Maß der Kunsterhaltung nicht einig waren.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Diese wandte sich gegen die Veröffentlichungen eines ehrenamtlich für Wikimedia Commons Tätigen. Der Beklagte fertigte Scans von den Publikationen des Museums an und machte selbstständig weitere Fotografien von den im Museum ausgehängten Kunstwerken. Die hergestellten Bilddateien wurden anschließend auf das Portal Wikimedia Commons hochgeladen. Die Klägerin zog daraufhin vor Gericht und verlangte vom Beklagten die Unterlassung solcher Handlungen und die Zahlung der hierdurch entstandenen Anwaltskosten.

Der Beklagte unterlag in allen Vorinstanzen und nun auch letztinstanzlich beim BGH (Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17).

Rechtliche Beurteilung

Es werden in diesem Urteil viele vorangegangene Entscheidungen aufgefrischt und bestätigt.

Die Kernprobleme drehen sich allerdings um die Eigentumsbeeinträchtigung durch Fotografien und die Gemeinfreiheit der Kunstwerke. Gemeinfrei ist ein Werk, wenn eine Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers gemäß § 64 UrhG verstrichen ist. Die betroffenen Gemälde sind allesamt deutlich älter, weswegen sich hier die Frage der Beurteilung stellte. Es bedarf an diesem Punkt einer Teilung der Handlungen.

Das Fotografieren der Gemälde

Zunächst muss das eigenmächtige Fotografieren der Kunstwerke in den Fokus genommen werden.

Der Beklagte willigte mit dem Abschluss eines Besichtigungsvertrages in die damit einhergehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ein. Diese untersagten die Anfertigung eigener Fotos während des Museumsbesuches. Diese Untersagung geschah durch eine entsprechende Vertragsklausel und ebenfalls auch durch ein ausgehängtes Piktogramm mit einem durchgestrichenen Fotoapparat. Dieser vertragliche Unterlassungsanspruch ist bereits wirksam, die AGB wurden ordnungsgemäß einbezogen und waren inhaltlich rechtmäßig.

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus ihrem Eigentums- und Hausrecht unter Heranziehung der sogenannten „Sanssouci“-Rechtssprechung zu.

Diese stetige Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts besagt, dass das Recht zur Anfertigung und anschließenden Verwertung nur dem Grundstückseigentümer zusteht, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt wurden. Diese Entscheidung löst sich vom ursprünglichen Grundstücksbezug und knüpft allein an das Recht des Eigentümers an, Andere von der Besichtigung der Sache auszuschließen.

Die Gemeinfreiheit der Werke tut dem keinen Abbruch, denn nicht das fremde Eigentum darf verwertet werden, sondern das darin verkörperte geistige Werk.

Die treuhänderische Pflicht des Museums, für die Zugänglichkeit der Gemälde zu sorgen, wird durch ein Fotografieverbot nicht berührt.

Das Veröffentlichen der Scans

Die andere Handlung, die dem Beklagten vorgeworfen wurde, war das Veröffentlichen der Scans der Museumsunterlagen.

Diese Verletzung stützte das Gericht auf den Lichtbildschutz, der durch Mitarbeiter des Museums geschaffenen Fotografien. Die Fotografien sind durch eine Reihe von gestalterischen Umständen (Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung, Ausschnitt der Aufnahme,…) geplant und angefertigt worden. Hierdurch ist von einer ausreichenden schöpferischen Tiefe auszugehen, so dass die erforderliche Schutzgrenze erreicht wurde.

Im Ergebnis sind die ausgehängten Werke gemeinfrei, allerdings haben die Abbildungen dieser Gemälde durch die Mitarbeiter des Museums einen eigenständigen Schutz erlangt. Demnach kann sich dann auch das Museum auf eine urheberrechtliche Verletzung ebendieser Rechte berufen.

Fazit

Diese Entscheidung war für viele Museen sicherlich ein herzlich willkommenes Weihnachtsgeschenk. So fand eine höchstrichterliche Bestätigung der allgegenwärtigen Praxis statt. Fotografen müssen sich im Gegensatz in Zukunft wohl gefallen lassen, dass ihnen innerhalb von Ausstellungen die Fotografie, ohne einen kleinen Aufpreis, untersagt wird.

Darüberhinaus ist diese Entscheidung auch in anderer Hinsicht recht spannend. Die stetige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird aufrecht erhalten und erweitert. Überdies wird auch der gesonderte Schutz von Lichtbildwerken erneut in den Fokus genommen. Es handelt sich definitiv um eine Entscheidung, welche die Praxis und auch die Lehre betrifft.

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