Dies ist der erste Teil der Q&A-Runde „Frag den Lawbster„. Nach dem Teaser-Beitrag war ich dann noch über die Resonanz überrascht. Es kamen sowohl sehr spezifische Fragen als auch allgemeine und vermeintlich einfache Fragen. Gerade für die letzere Kategorie soll diese Reihe gedacht sein. Umfangreichere und erst recht individuelle Sachverhalte sind dafür eher ungeeignet und sollten im Rahmen eines individuellen Mandats bearbeitet werden.
Heute geht es um das Impressum. Eigentlich ein alter Hut, aber es gibt immer wieder Unklarheiten, was diesen Bereich betrifft. Hier nun die ersten fünf Fragen die zu diesem Thema aufgelaufen sind:
Braucht ein privates Blog ein Impressum?
Privat ist eine Website nur, wenn sie nicht auf das Generieren von Einnahmen gerichtet ist. Bereits Werbeanzeigen können dazu führen, dass eine Website nicht mehr als „privat“ einzustufen ist und damit ein Impressum Pflicht wird.
Bei Blogs kommt hinzu, dass es sich hier nach § 55 Abs. 2 RStV oft um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ handeln kann. Hier reichen bereits periodisch erscheinende Inhalte, um für einen Blog eine Impressumspflicht zu begründen. Auf das Generieren von Einnahmen kommt es dabei nicht an. Die Antwort lautet daher: ja.
Kann ich meinen Künstlernamen im Impressum angeben?
Theoretisch ja. Aber die wenigsten werden davon Gebrauch machen können. Die Angabe eines Künstlernamens wirkt für viele Seitenbetreiber attraktiv, da so ein Stück Anonymität gewahrt werden kann. Gerade mit dieser Absicht kommt man aber nicht weiter. Die Impressumspflicht in § 5 TMG verlangt, dass Personen „den Namen und die Anschrift, unter der [die Person] niedergelassen ist“ angeben. Dadurch soll die rechtliche Auseinandersetzung erleichtert werden. Sprich, muss man sich an einen Webseitenbetreiber wenden, dann soll man nicht erst umständlich den Namen und die Anschrift ermitteln müssen. Bei sehr bekannten Künstlernamen kann es ausreichend sein, diese im Impressum zu benennen wenn der Anbieter unter diesem zweifelsfrei zu identifizieren ist. Da die Abgrenzung, wann eine Person zweifelsfrei unter dem Künstlernamen zu identifizieren ist, schwer zu ziehen ist, sollte hier stets der Klarname angegeben werden.
Muss meine Telefonnummer ins Impressum?
Hier gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass eine Telefonnummer angegeben werden muss, sondern spricht in § 5 TMG von einer „unmittelbaren Kommunikation“. Die überwiegende Meinung dazu ist, dass neben einer E-Mail Adresse eine andere Kontaktmöglichkeit – aber nicht zwingend eine Telefonnummer – angegeben werden muss. So ist es möglich und ausreichend, neben der E-Mail eine Faxnummer anzugeben oder ein Kontaktformular bereitzustellen.
Was bringt mir ein Disclaimer im Impressum?
Die meisten Disclaimer die man liest, belehren über das Urheberrecht oder die Haftung bei Links. Die rechtliche Wirkung geht aber gegen Null. Bestenfalls kann man sie als „Aufklärung der Nutzer“ verbuchen. Bis auf wenige Ausnahmen hilft das dem Seitenbetreiber also nicht. (Mehr dazu auf t3n und Spiegel Online).
Gehört meine Steuernummer in das Impressum?
Anders als die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) muss die Steuernummer nicht im Impressum aufgeführt werden. Ist eine USt-IdNr. vergeben worden, dann muss diese aber in das Impressum.
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Hallo,
Danke für diesen Artikel, nun weiß ich endlich, dass ein Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich ist. Ich war mir da nicht sicher.
Gruß
Eins ist sicher, wegen google benötigt man sicher kein Impressum, denn google weiß alles ganz genau, auch ohne Impressum.