Besprechung des „Frauentausch“-Urteils im IPRB

In der Ausgabe 10/2012 der Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ wurde eine Besprechung des „Frauentausch“-Urteils von mir veröffentlicht. Die Entscheidung ist interessant, weil es um die Reichweite der Einwilligung einer Darstellerin in einer TV-Serie ging.

 

Hintergrund des Urteils vom LG Berlin (27 O 14/12) ist die TV-Sendung „Frauentausch“ in der im Rahmen eines Dokumentationscharakters meist Laien-Darsteller im Vordergrund stehen. Die Klägerin ist in dem Verfahren gegen RTL II vorgegangen, weil sie die nochmalige Ausstrahlung einer Folge unterbinden wollte. In dieser Sendung hatte die Klägerin mitgewirkt und dazu auch ihre Einwilligung erteilt. In der dann aber letztlich ausgestrahlten Folge wurde die Darstellerin lächerlich gemacht, indem eine Off-Stimme und grafische Elemente zu den Szenen der Klägerin hinzugefügt wurden. Dadurch entstand das Bild einer massiv überforderten und geistig verwirrten Mutter.

Die Mutter verlangte von dem Sender Schadensersatz sowie keine weitere Ausstrahlung der Folge. Das Gericht musste nun klären, ob die Frau trotz der ursprünglichen Einwilligung zur Erstellung der Aufnahmen dies verlangen kann, schließlich hat sie für die Aufnahmen auch ein Honorar erhalten. Letztendlich haben die Richter aber die Auffassung vertreten, dass die Einwilligung der Klägerin nicht beinhalte, dass sie sich verspotten lassen muss. Da die Darstellerin damit nicht rechnen musste, hat der Fernsehsender mit der nachträglichen Bearbeitung und der anschließenden Ausstrahlung der Folge das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt (§ 22 KUG). Damit kann die Darstellerin verlangen, dass die Sendung nicht noch einmal ausgestrahlt wird.

 

Einen Schadensersatzanspruch (die Klägerin wollte mindestens 15.000 EUR haben), hat das Gericht aber abgelehnt. Zum einen reiche die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus und zum anderen hat die Frau mit ihrer Einwilligung zu den Aufnahmen auch selbst dazu beigetragen, zumal sie das Format der Sendung auch kannte.

 

Die Entscheidung zeigt, dass eine Einwilligung für Fotos oder Filmaufnahmen kein Freifahrtschein ist. Dazu passt auch der Fall, wonach zu viel Bildbearbeitung auch nachträglich die Einwilligung für eine Fotonutzung entfallen lassen kann. Für Fotografen und Filmschaffende bedeutet dies, dass die Einwilligung der gezeigten Personen so umfangreich wie möglich auf den konkreten Zweck zugeschnitten sein sollte. Denn die beiden Urteile zeigen: Eine nicht ausreichende Einwilligung kann ganze Film-, Serien- oder Fotoproduktionen blockieren.

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