Rechtsverstöße auf der Webseite: Die Haftung des Admin-C

Auch für ausländische Unternehmen ist eine Internetpräsenz auf einer de-Domain gängige Praxis. Wenn diese Unternehmen jedoch keine Niederlassung in Deutschland haben, dann benötigen Sie einen sogenannten „administrativen Ansprechpartner“, der in Deutschland sitzt. Dieser „administrative Ansprechpartner, kurz Admin-C, ist erforderlich, da die DENIC sonst die Registrierung einer Domain für das ausländische Unternehmen zurück weist.

▶ Der Fall: Ein Admin-C wurde in Anspruch genommen, da die Domain ein Markenrecht eines anderen Unternehmens verletzt hat. Dieses Unternehmen argumentierte, dass der Admin-C, hier ein Rechtsanwalt, als Störer für die Markenverletzung verantwortlich sei.

▶ Das Urteil: Das Oberlandesgericht München (Az. 6 U 3008/08) hat entschieden, dass der Admin-C nicht für die Rechtsverletzung als Störer haftet. Das wesentliche Argument des Gerichts war:

„Der Admin-C ist nicht als Störer verantwortlich, weil ihn keine proaktiven Prüfungspflichten treffen.“

Entscheidend sei aber auch, dass der Admin-C in diesem Fall die Webseite nicht selbst registriert hat. Falls dies jedoch der Fall wäre, dann käme eine täterschaftliche Verantwortlichkeit in Betracht.

▶ Fazit: Der Grundsatz besagt, dass der Admin-C nicht für die Inhalte der jeweiligen Webseite nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung haften. Aber Achtung: Verkennt der Admin-C offensichtliche und Rechtsverletzungen, vernachlässigt er seine dennoch bestehenden Prüfungspflichten und macht sich  unter Umständen mit haftbar. Dies gilt umso mehr als dass er positive Kenntnis des Rechtsverstoßes hat.

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