Illegale Software auf Dienst-Laptop ist Kündigungsgrund

Viele Arbeitnehmer bekommen von Ihrem Arbeitgeber Dienst-Handys oder Dienst-Laptops zur Verfügung gestellt. Klar ist, dass diese überlassenen Gegenstände nur für Arbeitszwecke verwendet werden dürfen, solange der Arbeitgeber nicht ausdrücklich Ausnahmen für die Nutzung einräumt.

Der Fall

Das Oberlandesgericht Celle (9 U 38/09) hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hatte sich auf dem Dienst-Notebook wissentlich Hacker-Software installiert. Durch diese Software hatte der Mitarbeiter die Möglichkeit, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen oder Passwörter anderer Rechner zu knacken.

Die Entscheidung

Die Richter haben die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestätigt. Bereits durch das Herunterladen der Hacker-Software auf seinen dienstlichen Laptop habe der Arbeitnehmer gegen das Urheberrecht verstoßen. Auch wenn noch nichts dergleichen eingetreten sei, so bestünde für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, interne Betriebsgeheimnisse mit der Software zu erlangen. Das muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen: Die Kündigung war rechtmäßig.

Fazit

Es ist erforderlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich klar sind über die Reichweiten der Nutzungsmöglichkeiten von überlassenen Gegenständen. Zwar verstößt der Gebrauch von Hacker-Software gegen das Gesetz, aber es sollte geregelt werden, ob der Arbeitnehmer z.B. das Notebook auch nutzen darf, um private eMails zu schreiben. Dies sollte in einem Betrieb im Idealfall vertraglich geregelt werden. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der Internetnutzung am Arbeitsplatz.

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