Minderjährige Influencer – Kinderarbeit im Internet

Seit den 2000er Jahren gibt es sie: Influencer. Sie haben durch ihre starke Präsenz in den sozialen Netzwerken einen enormen Einfluss auf Millionen von Menschen. Meist starten sie als Privatpersonen, die Tipps, Rezepte und Rezensionen über Produkte oder einfach nur ihren Lifestyle auf youtube, tik tok, instagramm, snapchat oder facebook posten und dadurch Millionen von „Follower“ für sich gewinnen.

Unternehmen haben dies schnell erkannt und nutzen die Aufmerksamkeit dafür, ihre Produkte durch Influencer bewerben und vermarkten zu lassen. Meist schicken sie ihnen Produkte zu, die Influencer dann testen, darüber in ihren „Vlogs“ berichten oder sich einfach nur damit fotografieren lassen.

Ein „fulltime“- Job, der jedoch sehr lukrativ ist: Die erfolgreichsten Influencer sind durch ihre Arbeit Millionäre geworden. Sie verdienen an dieser Art der Zusammenarbeit über 100.000 Euro im Monat. Vermehrt treten auch Minderjährige vor die Kamera, teils um ihre Idole zu imitieren, teils aber auch, weil deren Eltern Videos und Bilder bereits früh ins Netz gestellt hatten.

Der erfolgreichste Kinder-Influencer ist derzeit Ryan Kaji. Begonnen hat er damit, Spielzeug vor der Kamera zu testen. Mittlerweile verdient der Achtjährige 26 Millionen Dollar im Jahr. Auch in Deutschland machen die erfolgreichsten Kinder so viel Geld, dass die Eltern ihre Jobs kündigen, um sich ganz den „Social Media“ Aktivitäten ihrer Sprösslinge zu widmen.

Die französische Rechtslage zu minderjährigen Influencern

In Frankreich ist nun ein Gesetz verabschiedet worden, das die Kinder-Influencer, die diesen „full-time job“ machen, mehr schützen soll. Soweit Unternehmen die Kinder für Werbung und Marketing buchen wollen, muss eine vorherige Einwilligung der Behörden eingeholt werden.

Ein Teil der Einnahmen, die die Kinder durch ihre Arbeit erzielen, werden ab einer gewissen Höhe auf ein Treuhandkonto gezahlt, auf das die Erziehungsberechtigten keinen Zugriff haben. Allein die Influencer können nach ihrem 16. Geburtstag darüber verfügen. Außerdem räumt das französische Recht den kleinen „Social Media“ – Stars ein „Recht auf Vergessen“ ein: Ältere Inhalte können auf Wunsch der Kinder im Nachhinein gelöscht werden.

Die deutsche Rechtslage: Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Kinder sind laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Sobald Kinder in irgendeiner Form erwerbstätig sind, spricht man von Kinderarbeit. Im Fall der minderjährigen Influencer also dann, wenn sie Geld für ihre Postings bekommen. Zum Beispiel von den Medienplattformen selbst oder von Unternehmen als Werbepartner.

In Deutschland ist Kinderarbeit zwar nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verboten, allerdings kann die Aufsichtsbehörde gem. § 6 JArbSchG unter gewissen Umständen Ausnahmen machen, beispielsweise bei der Arbeit innerhalb von Rundfunk- und Filmproduktionen oder Fotoaufnahmen.

Voraussetzungen für die Genehmigung gem. § 6 JArbSchG

In jedem Fall müssen Kinder ein Mindestalter von drei Jahren erreicht haben und zeitliche Vorgaben eingehalten werden. Kinder von drei bis sechs Jahren dürfen nur zwei Stunden pro Tag in der Zeit zwischen 8 und 17 Uhr arbeiten.

Kinder über sechs Jahren dürfen dies nur drei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 und 22 Uhr tun. Außerdem müssen das Jugendamt und Sorgeberechtigte der Arbeit der Kinder zustimmen. Nach dem Job müssen mindestens 14 Stunden frei sein. Eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes muss vorliegen, die Leistungen in der Schule dürfen nicht beeinträchtigt werden, das Kind muss vor Ort betreut werden und weitere schützende Maßnahmen müssen getroffen werden.

Die Aufsichtsbehörde und das Jugendamt sichten die Anträge und überwachen die Tätigkeit und schreitet ein, soweit die zeitlichen Angaben überschritten werden oder zu viel gearbeitet wird.

Zwar wird § 6 JArbSchG auch für Kinderarbeit im Netz angewandt, allerdings sind die Kontrollmaßnahmen in der Praxis schwer durchzusetzen. Sie mögen für die Mitarbeit bei Film- Fernseh- oder Rundfunkproduktionen funktionieren. Für Kinder, die von zu Hause arbeiten, durch ihre Eltern gefilmt und vermarktet werden, reichen diese Maßnahmen oft nicht aus. Denn dadurch, dass die Arbeit zu Hause stattfindet, können die Behörden die tatsächlichen Arbeitszeiten und vorgegebenen Ruhezeiten schwerlich kontrollieren.

Fazit

Der französische Ansatz geht in die richtige Richtung: Dort wo die Überwachung des Staates seine – zurecht – verfassungsrechtlichen Grenzen hat, in den Wohnungen und dem familiären Umfeld der Kinder, sollten andere gesetzliche Vorgaben geschaffen werden.

Mit der nachträglichen Löschung ungewünschter Inhalte können die Kinder ihr Grundrecht auf unbeeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung geltend machen. Dies ohne Druck von Seiten der Erziehungsberechtigten, denn wenn durch die Löschung Werbedeals platzen, ist dank der Treuhandfonds-Lösung nicht gleich die Existenz der gesamten Familie bedroht.

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Spannender Beitrag und interessantes Thema, welches vor allem in den letzten Jahren deutlich an Aufmerksamkeit dazu gewonnen hat. Herzliche Grüße

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