Viele Leute sind Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ohne dies genau zu wissen. So reicht es bereits, wenn sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Projekt zusammen schließen. Das klassische Beispiel ist die WG, denn die Bewohner verfolgen eine gemeinsame Absicht: Das Zusammenleben in einer Wohnung. Das reicht von Gesetzes wegen bereits aus, um eine GbR zu gründen. Einen schriftlichen Vertrag benötigt man für die Gründung einer GbR nicht.
Ein Gesellschaftsvertrag schützt die gemeinsame Arbeit
Gerade bei Start-Ups, die viel im kreativen Bereich arbeiten, ist eine vertragliche Regelung wichtig, um die gemeinsame Arbeit auch im Interesse der Gesellschaft zu schützen. Denn wenn mehrere Personen an einem gemeinsamen Projekt arbeiten, muss gesichert sein, dass das Projekt auch fortbesteht, wenn jemand aus der Gruppe aussteigt.
Punkte, die öfter zu Auseinandersetzungen führen sind z.B. Folgende:
- Urheberrecht: Was ist mit den Nutzungsrechten während dem Bestehen der GbR? Was passiert mit den Nutzungsrechten, die ein Gesellschafter eingebracht hat, wenn dieser aus der GbR ausscheidet?
- Übertragbarkeit der Beteiligung: Soll der Gesellschaftsanteil übertragbar und vererbbar sein?
- Kündigung: Unter welchen Voraussetzungen können Gesellschafter ausgeschlossen werden? Was passiert, wenn ein Gesellschafter die GbR freiwillig verlässt?
- Vermögen: Wie sind Aus- und Einnahmen geregelt?
- Vertragsdurchführung: Wer darf was? In welchem Umfang dürfen Unteraufträge an Dritte erteilt werden?
Bereits diese Beispiele zeigen, dass viele Konfliktbereiche erst zu Tage treten, wenn es Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Start-Ups gibt. Aber gerade darin liegt auch der Sinn einer vertraglichen Regelung: Eine für alle Gesellschafter verbindliche Regelung zu haben, die über die gesetzlichen Grundlagen hinaus gehen. Denn das Gesetz, genauer das BGB, enthält zwar Bestimmungen zur GbR. Diese decken aber nicht alle Konfliktbereiche ab und sind mitunter auch Nachteilig für das Fortbestehen der GbR.
Fazit: Nicht ohne GbR-Vertrag
Am Anfang steht immer die GbR. Selbst wenn beabsichtigt ist, das Start-Up später in das rechtliche Nest einer GmbH zu betten, dann sollte über einen GbR-Vertrag dringend nachgedacht werden. Denn gerade der zeitliche Abschnitt vor Gründung der GmbH ist mit vielen wichtigen Entscheidungen gesäumt. Und viele wichtige Entscheidungen können auch viel Auseinandersetzungen bedeuten.
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