Der „statt“-Preis in der Werbung

Um Kunden zu locken, verwenden Unternehmen gerne Angaben, die auf ein reduziertes Angebot verweisen. So soll beim Kunden der Schnäppcheninstinkt geweckt werden. Klar ist, dass man von der Konkurrenz in diesem Fall besonders intensiv beäugt wird. Bei irreführenden Angaben, werden dann regelmäßig Abmahnungen gegen die Konkurrenz ausgesprochen.

Der Fall

So musste das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 28/10) entscheiden, ob die Angabe „statt 49,95 EUR Nur 19,95 EUR“ ein Fall irreführender Werbung sei. Denn unlautere Werbung würde eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen (vgl. § 5 UWG), die abmahnfähig ist.

Der Bundesgerichtshof hat bisher entschieden, dass die Angabe eines „statt“-Preises rechtswidrig ist, wenn nicht klar gestellt wird, um was es sich genau dabei handelt. Denn es könnte sich z.B. um den UVP-Preis oder den marktüblichen Preis, etc handeln. Aufgrund dieser Rechtsprechung haben Unternehmer daher häufig ein Sternchen bei dem „statt“-Preis gesetzt und dann im Kleingedruckten erläutert, was genau darunter zu verstehen ist.

Das Urteil

Das OLG Düsseldorf hat erfrischender Weise entschieden, dass eine Erläuterung nicht erforderlich ist. Die Richter waren damit der Auffassung, dass ein durchgestrichener „statt“-Preis, der neben einem niedrigen Preis steht, kein Fall irreführender Werbung ist. Denn, so das Gericht, diese Anordnung eines Preises werde so verstanden, dass es sich bei dem durchgestrichenen „statt“-Preis um den früher verlangten Preis handelt. Dies sei Kunden z.B. auch von Preisschildern vertraut:

Durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein ungültig Machen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende  nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint.

Fazit

Das Urteil stellt klar, dass das Käuferpublikum durchaus geistig in der Lage ist, bei der Gegenüberstellung eines durchgestrichenen „statt“-Preises neben einem niedrigeren Preis zu erkennen, dass es sich um den früheren Preis handelt.

Allerdings ist das noch nicht das Startsignal, nun Preise munter gegenüber zu stellen ohne einen entsprechenden Hinweis. Das Urteil aus Düsseldorf bedeutet nicht zwingend, dass hier andere Gericht mitziehen. Solange es noch das BGH-Urteil gibt oder zumindest andere Oberlandesgerichte dem folgen, sollte sicherheitshalber eine Klarstellung bei der Preisgegenüberstellung erfolgen, um Abmahnungen zu umgehen.

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