Wird der Name einer Person im Internet genannt, so kann dies eine Beeinträchtigung ihres Namensrechts darstellen. So kann z.B. durch den unbefugten Gebrauch eines fremden Namens oder Namensbestandteils ein Zusammenhang zwischen dem Namensträger und einer fremden Einrichtungen oder eines Produktes eine Rechtsverletzung darstellen.
Viele Namensrechtsverletzungen im Internet entstehen durch die Registrierung von Domains. Denn bereits die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name stellt eine Namensanmaßung dar.
Aber auch die Nennung von Personen in Internetforen oder sonstigen Texten im Internet kann das Namensrecht oder das Persönlichkeitsrecht verletzen.
Stellt sich die Frage, wann genau eine Namensrechtverletzung vorliegt. Wird der Namen einer Person genannt und führt die Nennung dazu, dass eine bestimmte Person damit in Verbindung gebracht werden kann, kann die Verletzung des Namens- und Persönlichkeitsrecht gegeben sein (§ 12 BGB). Vor allem, wenn keine Einwilligung der Person vorliegt. Es hängt aber auch davon ab, on der Urheber der Äußerung, ein Recht anführen kann, dass die Namensnennung begründen kann.
Darüber hinaus kann es bei der Namensnennung zu herabsetzenden Beiträgen gegen Privatpersonen kommen. In diesem Fall richtet sich die Prüfung in erster Line am Strafgesetzbuch. Tatbestände wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) stehen im Vordergrund und können einen Anspruch auf Löschung (§§ 823, 1004 BGB).
Liegt tatsächliche eine Rechtsverletzung vor, hat der Verletzte Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Als Vorgehen gegen einen berechtigten Beseitigungsanspruch empfiehlt sich zunächst eine außergerichtliche Auseinandersetzung. Der Anspruch auf Unterlassung, die durch einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden kann, besteht auch bei Erstbegehungsgefahr. Erst wenn die Gegenseite weder der Aufforderung zur Löschung nachkommt, noch die Unterlassungserklärung unterzeichnet, sollte der Weg über die Gerichte einbezogen werden. Da in derartigen Fällen aber Eilverfahren möglich sind, sollte selbst bei gerichtlicher Auseinandersetzung das gewünschte Ergebnis zeitig erreichbar sein.
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