Haftung im Unternehmen bei Urheberrechtsverletzung

Nicht selten werden Urheberrechtsverletzung innerhalb eines Unternehmens begangen. Vorstellbar ist eine Vielzahl von Szenarien, wie die Verwendung von gecrackter bzw. nicht lizenzierter Software auf Unternehmensrechnern oder die wiederrechtliche Nutzung fremder Fotos. Somit stellt sich schnell die Frage der Haftung der unterschiedlichen Akteure.

Haftung des direkten Verletzers

In jedem Fall haftet die Person, die die Verletzung selbst begangen hat. Dies kann beispielsweise einen Mitarbeiter, eine Führungskraft oder auch den Geschäftsführer betreffen. Täter ist, wer selbst das nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Recht verletzt. Ebenso sind Mittäter und Teilnehmer haftbar.

Der Verletzer kann gem. § 97 Abs. 1 UrhG auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Handelt der Verletzer darüber hinaus schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig), haftet er gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auch auf Schadensersatz.

Haftung der Mitarbeiter bei Aufforderung durch den Vorgesetzten

Aus Mitarbeitersicht stellt sich folgende Frage: „Was geschieht, wenn ich von meinem Chef dazu beauftragt werde, eine Rechtsgutsverletzung zu begehen?“

Einer solchen Aufforderung sollte der Mitarbeiter nicht ohne Weiteres Folge leisten. Denn trotz der Weisung ist nicht nur der Chef, sondern auch der Mitarbeiter „Verletzer“ im Sinne des § 97 UrhG.

Der Mitarbeiter wäre in einem solchen Fall zumindest als Gehilfe an der Verletzungshandlung beteiligt, auch wenn der Chef die Verletzung angeregt hat.

Haftung des Geschäftsführers

Auch der Geschäftsführer persönlich kann für Urheberrechtsverletzungen der von ihm vertretenen Gesellschaft haften. Nach neuerer Rechtsprechung aus dem urheberrechtlichen Bereich (BGH, Videospiel-Konsolen III) kommt eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auf Schadensersatz jedoch nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer an dem Verstoß selbst durch aktives Tun beteiligt war, oder er aufgrund einer besonderen Garantenstellung die Verletzung hätte verhindern müssen. Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen reicht dafür also noch nicht aus. Dem Geschäftsführer werden in der Regel solche Maßnahmen zugerechnet, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werden. In solchen Fällen wird dann davon ausgegangen, dass die Verletzung von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist.

Möglich ist jedoch eine sogenannte Störerhaftung des Geschäftsführers. (dazu unten mehr)

Ansprüche gegen den Geschäftsinhaber nach § 99 UrhG

Die oben genannten Ansprüche stehen neben einem möglichen Anspruch gegen den Geschäftsinhaber eines Unternehmers.

Ein solcher Anspruch kann gem. §§ 99, 97 Abs. 1 UrhG bzw. §§ 99, 98 UrhG bestehen.

§ 99 UrhG begründet eine eigenständige Haftung des Geschäftsinhabers. Dieser haftet für Urheberrechtsverletzungen, die durch Arbeitnehmer oder Beauftragte im Unternehmen begangen werden. Der Geschäftsinhaber ist auch dann belangbar, wenn ihn selbst keine Schuld trifft. Er haftet für den Rechtsverstoß verschuldensunabhängig.

Diese strenge Haftung greift nur, wenn die Urheberrechtsverletzung unternehmensbezogen ist. Eine unternehmensbezogene Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer oder Beauftragte diese im Rahmen seiner üblichen Aufgaben begangen hat. Nicht erfasst sind davon private Tätigkeiten des Arbeitnehmers, selbst wenn diese innerhalb des Unternehmens begangen wurden. Als Beispiel für eine private Tätigkeit kann der rechtswidrige Download eines Films über einen Unternehmensrechner genannt werden.

Die besonders strenge (verschuldensunabhängige) Haftung wird dadurch ein wenig eingeschränkt, dass im Rahmen von § 99 UrhG nur Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG) sowie auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung (§ 98 UrhG) möglich sind. Eine Haftung auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) kann sich also aus § 99 UrhG nicht ergeben.

Störerhaftung

Der Verantwortliche kann als sog. „Störer“ rechtlich belangt werden. So wird derjenige bezeichnet, der nicht Täter oder Teilnehmer des Verstoßes ist, also nicht an der Verletzung beteiligt ist, jedoch daran in irgendeiner Weise – adäquat oder kausal – mitgewirkt hat.

Eine Störerhaftung kommt bei Verstoß gegen zumutbare Verhaltenspflichten (insb. von Prüfpflichten) in Betracht.

So könnte beispielsweise eine Pflicht bestehen, die Unternehmensrechner regelmäßig auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen und diese zu unterbinden. Verhaltens und Prüfplichten gehen jedoch in jedem Fall nicht über das hinaus, was im Einzelfall rechtlich bzw. tatsächlich möglich und zumutbar ist.

Bei Führungskräften muss die konkrete Funktion bzw. Aufgabenstellung im Einzelfall berücksichtigt werden.

Wer nun eine hohe Schadensersatzsumme fürchtet, kann teilweise beruhigt sein. Ein „Störer“ ist zwar nicht schadensersatzpflichtig – denn diese Pflicht setzt eine persönliche Verantwortlichkeit voraus – bezüglich der Abmahnkosten ist er jedoch ersatzpflichtig. Außerdem eröffnet die Störerhaftung in jedem Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung.

Fazit

Wird ein Unternehmen mit der Behauptung einer Urheberrechtsverletzung konfrontiert, muss mit Bedacht gehandelt werden, nicht zuletzt um die Arbeitsatmosphäre innerhalb des Unternehmens nicht zu schädigen.

Klar ist jedenfalls, dass man sich nicht „hinter“ dem Unternehmen verstecken kann, insbesondere wenn die Urheberrechtsverletzung mit dem Wissen der Geschäftsführung vorgenommen wird.

8 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Guten Tag,

    ein sehr interessanter Artikel, dessen Inhalt momentan auch bei uns Thema ist. Meine Frage dazu: Kann ein Unternehmen – ähnlich Hotels etc. – den Mitarbeiter für die direkte und eigene Haftung der selbst verschuldeten Urheberrechtsverletzung unterschreiben lassen?

    Bei uns ist ein anonymer Download nicht möglich, da sich jeder Mitarbeiter mit seinem individuellen Login Zugang zum Internet verschaffen muss. Oder ist dieser Zustand bereits durch die sekundäre Darlegungslast erfüllt und macht den Geschäftsführer nicht mehr haftbar, da wir nachweisen können, wer die Downloads getätigt hat?

    Vielen Dank für die Antwort!
    Beste Grüße
    Stefan Fröbe

  2. Eine entsprechende Regelung vor der Rechtsverletzung ist möglich zur zusätzlichen Absicherung und daher zu empfehlen.
    In dem Fall der eindeutigen Nachweisbarkeit kann man gut die Haftung des Unternehmens ausschließen. Aber es kommt auch immer auf den Einzelfall an (hat das Unternehmen entsprechende Vorkehrungen getroffen, etc.).

  3. Was sind die Schritte, wenn man als verantwortlicher IT´ler von Urheberrechtsverletzung im Firmennetz Kenntnis erlangt, diese melden will, aber die Anweisung bekommt es einfach zu löschen, ohne rechtliche Konsequenzen für den Mitarbeiter? Welche wären die rechtlichen Schritte?

  4. Die rechtliche Schritte wären abhängig von der jeweiligen Perspektive.
    In jedem Fall würde ich mir die Anweisung zur Löschung schriftlich geben lassen, zur eigenen Absicherung.

  5. ACHTUNG – der Artikel ist teilweise falsch.
    § 99 UrhG verweist NICHT auf § 97 II, doch nur dieser stellt die Verschuldensvoraussetzung auf. Ergo ist der Unternehmer auch verantwortlich, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft.

  6. Guten Tag,

    sehr interessanter Artikel, danke dafür.
    Meine Frage: Wenn ich als Web/UI/UX-Designer bei einer Firma tätig bin und urheberrechtlich geschütztes Material für die Firmensoftware-/Website-/Newsletter etc. verwende, wer haftet dann?

    Und wer haftet bei absichtlichem vorgehen und wer bei versehentlicher Nutzung?

    Mit freundlichen Grüßen

  7. Wie gut, dass ich diesen Artikel gefunden habe. Mein Arbeitgeber fordert mich dazu auf, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen (Logo von Kleidung weg zu retuschieren). Ich habe ihn auf den Urheberrechtsverstoß hingewiesen. Daraufhin sagte er mir, eine Genehmigung läge vor. Muss er mir gegenüber diese Genehmigung nachweisen bzw. kann ich diese verlangen oder muss ich mich auf seine Aussage verlassen.

    Mit freundlicher Empfehlung

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