Ja, und nun? Nach dem Urteil des OLG München zum Double-Opt-In

Schon länger hat kein Urteil mehr so für Aufregung gesorgt, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 1682/12) zum Double-Opt-In.

 

Zu dem Urteil ist bereits viel geschrieben worden (entsprechende Leseempfehlungen am Ende des Beitrages). Das muss nicht alles wiederholt werden. Für Unternehmen, die E-Mail-Marketing nutzen, stellt sich nun vor allem die Frage, wie geht es weiter und was sind die direkten Konsequenzen des Urteils.

 

 

Wie solide ist das Urteil?

 

Aus mehreren Gründen stößt das Urteil auf Kritik:

 

  • Die Richter aus München sind nicht ersichtlich auf das BGH Urteil eingegangen, in dem das Double-Opt-In-Verfahren für E-Mail-Werbung als ausreichend angesehen wurde.
  • Der Versender der E-Mail-Werbung hat – soweit man es aus dem Urteil entnehmen kann – keinerlei Informationen vorgelegt, die eine wirksame Einwilligung hätten nachweisen können. Das heißt, der Versender konnte seiner Beweislast nicht genügen, was vor Gericht immer schlecht ist.
  • In der Entscheidung wird die Definition von „Werbung“ sehr weit ausgelegt. Bis jetzt wurde das ordnungsgemäß durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren (wichtig vor allem, dass in der Bestätigungsmail keine Werbung ist) als ausreichend angesehen. Diese Verfahren hat unter Berücksichtigung aller Interessen am besten sichergestellt, dass eine E-Mail-Adresse auch dem gehört, von dem er sie erhalten hat.

 

 

Kommt jetzt die Abmahnwelle?

 

Auch wenn ich natürlich nur mutmaßen kann, so gehe ich nicht davon aus, dass es soweit kommt. Das Urteil ist umstritten genug, so dass andere Gerichte durchaus anders entscheiden können, zumal das Double-Opt-In-Verfahren vom BGH für E-Mails als ausreichend angesehen wurde (Az. I ZR 164/09).

 

Zudem schränken die Gerichte nach meiner Erfahrung in Fällen von E-Mail-Werbung die Anwendung des sog. fliegenden Gerichtsstandes ein. Nicht ohne weiteres muss daher befürchtet werden, dass nun eine Klagewelle vor Münchner Gerichten losgetreten wird.

 

 

Wie soll man sich nun verhalten?

 

Nicht voreilig reagieren: Noch ist das Urteil aus München nicht rechtskräftig. Zu hoffen ist, dass die Sache zum BGH geht. Erst danach bietet sich eine ausführliche Analyse der Lage des E-Mail-Marketings an.

 

Auch bis zu der Entscheidung des OLG München war die Werbung per E-Mail für die Unternehmen nicht immer eine absolut unproblematische Angelegenheit. Insbesondere wenn die Werbung per E-Mail ein für das Unternehmen eine wesentliche Werbemaßnahme war, dann wurden entsprechende Abmahnungen einkalkuliert (Stichwort „Portokasse“).

 

Der Kollege Schwenke hat in seiner Urteilsbesprechung darauf hingewiesen, dass vor allem die Protokollierung des Anmeldevorgangs wichtig ist (vgl. Checkliste). Die Speicherung der IP-Adresse wird dabei kein Allheilmittel sein, denn der Werbende kann damit relativ wenig anfangen, außer den jeweiligen Internetprovider zu benennen. Aber ein detailliertes Anmeldeprotokoll kann hilfreich dabei sein, dass Gericht von einer wirksamen Anmeldung zu überzeugen.

 

 

Was bedeutet das konkret?

 

Wer bereits seit geraumer Zeit Newsletter versendet, ohne mit Abmahnungen konfrontiert zu sein, sollte sich nicht unnötig durch die Entscheidung verunsichern lassen. Wer seit längerem Newsletter eines Unternehmens erhält, kann nun auch nicht ohne weiteres eine Abmahnung aussprechen.

 

Anmeldedaten müssen bestmöglich protokolliert werden. Dies kann eine Anpassung der Datenschutzerklärung erforderlich machen (vgl. Schwenke)

 

Newsletteranmeldungen, die zusätzlich zu einer weiteren Erklärung erfolgen (z.B. Kauf in einem Webshop), sind was den Nachweis der Anmeldung angeht, am sichersten. Denn es liegen dann mehr Daten des Anmelders vor, als lediglich Datum, E-Mail-Adresse und IP-Adresse. Natürlich darf die Anmeldung nicht automatisch an den Kauf gekoppelt sein. Auch darf das Häckchen der Bestellung nicht bereits markiert sein.

 

Viele sind sich einig, dass das Urteil mehr als unnötig ist. Aber eine Katastrophe ist meines Erachtens etwas anderes…

 

 

Hinsichtlich der rechtlichen Analyse verweise ich unter anderem auf folgende Beiträge:

 

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  1. Pingback: Datenschutz Bayern: Datennutzung für werbliche Zwecke

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