Fotos von der Weihnachtsfeier (FAQ)

Die meisten werden sie schon hinter sich haben, bei einigen kommt sie vielleicht heute oder morgen noch: Die Weihnachtsfeier.

Nicht selten geht es dabei „lustig“ zu. Im Idealfall können alle am nächsten Arbeitstag darüber lachen. Oft genug gibt es dann aber auch Fotos, von denen einige durchaus peinlich sein können. Einige der Fragen, die einem in diesem Zusammenhang am Morgen danach durch den verkaterten Schädel schwirren können, sollen hier geklärt werden:

1. Darf ich Fotos von meinen Kollegen machen?

Das Gesetz (§ 22 KUG) beschäftigt sich nur mit dem Verbreiten von Fotos abgebildeter Personen. Das reine Fotografieren hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. Aber trotz dieser Lücke kann bereits das Herstellen eines Fotos gegen das Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen verstoßen. Denn bereits die Herstellung des Fotos gibt das Bildnis des Betroffenen von seiner Person wieder. Das Bildnis wird datenmäßig fixiert und der Kontrolle des Fotografierten entzogen.

Auf eine Weihnachtsfeier bezogen wird man also sagen können, dass das Anfertigen von Fotos erst dann problematisch wird, wenn die Privats- oder Intimsphäre betroffen ist.

2. Dürfen Dritte Fotos auf der Weihnachtsfeier machen?

Handelt es sich um eine geschlossene Gesellschaft, die nicht in der Öffentlichkeit feiert, dann kann im Extremfall bereits das Betreten des Festortes rechtswidrig sein (Hausfriedensbruch § 123 StGB). Grundsätzlich aber gilt das oben Gesagte: Auch wenn es gesetzlich nicht geregelt ist, kann bereits das Anfertigen von Fotos rechtswidrig sein. Dies gilt umso mehr, wenn Außenstehende (z.B. Journalisten) diese Fotos machen. Denn die fotografierten Personen sollen nicht mit der Befürchtung leben müssen, dass irgendjemand kompromittierende Fotos von einem besitzt, die möglicher Weise veröffentlicht werden könnten.

Besteht die unmittelbare Gefahr, dass Dritte diese Fotos dann auch veröffentlichen, ist sogar eine vorbeugende Unterlassungsklage dagegen möglich.

3. Wann dürfen Kollegen Fotos von mir veröffentlichen?

Fotos dürfen nur mit der Einwilligung der fotografierten Personen veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Ohne eine entsprechende Einwilligung ist das Veröffentlichen rechtswidrig. „Veröffentlicht“ ist ein Foto immer dann, wenn ein Bildnis gegenüber einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird.

Sind auf dem Foto 5 Kollegen abgebildet, dann wäre die Weitergabe des Fotos an diese Kollegen aber noch kein „Veröffentlichen“ im Sinne des Gesetzes und damit zulässig.

Immer erst wenn ein Bildnis einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (z.B. E-Mail-Verteiler an alle Kollegen, schwarzes Brett, etc.) oder im Internet veröffentlicht wird, ist dies ohne Einwilligung rechtswidrig. Auch wenn das Foto an sich gar nicht kompromittierend ist.

4. Darf mein Arbeitgeber Fotos von mir veröffentlichen?

Auch hier muss eine Einwilligung gegeben sein. Bereits die Anwesenheit auf der Weihnachtsfeier reicht nicht als konkludente Einwilligung dafür aus. Ohne Einwilligung der Mitarbeiter wäre es daher selbst für den Arbeitgeber nicht erlaubt, die Fotos auf der Unternehmenswebsite oder dem schwarzen Brett zu veröffentlichen. Auch aus dem Arbeitsverhältnis lässt sich keine Pflicht herleiten, wonach die Angestellten dies dulden müssen.

Gibt es eine entsprechende Erlaubnis der Mitarbeiter zur jeweiligen Veröffentlichung, dann kann es auch auf den Umfang der Einwilligung ankommen. Denn spätestens wenn beispielsweise ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, stellt sich die Frage, ob Bildnisse noch auf der Unternehmenswebseite verbleiben können oder nicht. Nimmt das Foto konkret Bezug auf eine Person und wird diese sogar benannt, dann hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf eine zeitnahe Entfernung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Kommt es bei dem Foto aber gar nicht konkret auf diese Person an, dann muss dieses Foto nicht zwangsläufig entfernt werden.

Vgl. dazu auch:

5. Müssen die fotografierten Personen schriftlich Einwilligen?

Eine schriftliche Einwilligung ist vom Gesetz her nicht vorgegeben. Theoretisch reicht es bereits, dass eine Person in die Kamera lächelt und damit ihre konkludente Einwilligung erteilt. Das Problem ist dabei, dass der fotografierten Person dabei nicht klar ist, was mit den Fotos passieren soll. Eine Einwilligung müsste also lauten „Bist du damit einverstanden, dass ich ein Foto von dir mit Weihnachtsmannmütze und Glühweinflecken über den E-Mail Verteiler schicke?“. Lächelt die Person dann immer noch, kann dies als Einwilligung gewertet werden. Zweites Problem: Dies berücksichtigt aber nicht, dass Weihnachtsfeiern oft feucht-fröhlich einhergehen. Sprich: Eine glühweingeschwängerte Einwilligung hilft aus rechtlicher Sicht wenig, wenn die fotografierte Person sich der Reichweite der Erklärung nicht bewusst ist. Das macht es für den Fotografen als nicht leichter und kann dazu führen, dass man nicht versuchen sollte, solche Fotos zu veröffentlichen. Aus rechtlicher Sicht kann man sagen: Je fortgeschrittener der Abend, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Einwilligung keiner rechtlichen Prüfung standhält.

6. Wo darf ich die Fotos veröffentlichen (Internet, schwarzes Brett, etc.)?

Da die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen erfolgen darf, sollte die Art und Weise der Veröffentlichung vorher besprochen sein. Generell gilt: Je größer der Personenkreis, die das Foto sieht, desto schwerwiegender der Rechtsverstoß, wenn die Einwilligung nicht vorhanden war.

7. Gibt es sonst noch etwas zu beachten?

Ja: Entspannte Festtage allerseits und bis zum nächsten Jahr!

9 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. hehe, die Gedanken schossen mir auch alle in den Kopf, als ich kürzlich unsere Feierfotos gesehen habe 😉 Rechtlich würde es auch nicht bei jedem Foto standhalten, aber nun gut. Da unterscheiden sich dann wieder ganz extrem Recht und Wirklichkeit. Wird wohl keiner aus unserem Team dagegen vorgehen. Und falls doch: Ich empfehle dich als kompetente Fachkraft 😀

    Ebenfalls frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

  2. Wie ist das mit Kindern? Die können ja nicht selbst einwilligen. Da wird man wohl das Einverständnis der Eltern benötigen.

  3. Kinder auf der Weihnachtsfeier? 🙂
    Aber richtig, im Gründe können Kinder selber nicht einwilligen und man benötigt die entsprechende Erlaubnis der Eltern.

  4. Pingback: Fundraising-Wochenrückblick vom 17.-23.12.2012 | sozialmarketing.de - wir lieben Fundraising

  5. Ist nicht durch die Rechtsprechung § 22 KUG mittlerweile grundsätzlich so auszulegen, dass es auch für die Aufnahme der Genehmigung bedarf – wobei ein Lächeln in die Kamera bereits als solche gilt?

  6. Hallo,

    kann man auf Betriebsfeiern nicht am Eingang einen Aushang machen, dass jeder hiermit einwilligt, dass Fotos gemacht werden, die dann insbesondere für Presseberichte benutzt werden?

    Also beispielsweise: „Jeder Besucher der Veranstaltung willigt unwiderruflich sowie zeitlich unbefristet für jegliche audiovisiuellen Medien in die unentgeltiche Verwertung von Bildern seiner Person – insbesondere für Presseartikel, Veröffentlichung in Firmenmedien – ein, die im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erstellt werden.

    Guter Ansatz?

  7. Ein möglicher Ansatz, ja. Besteht immer noch das Alkoholproblem 😉 Trotz der (konkludenten) Einwilligung mit dem Aushang kann die Veröffentlichung eines Fotos gegen das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verstoßen, wenn er sich alkoholbedingt daneben benimmt.

  8. Danke für die Antwort. Bei uns wird darauf geachtet, dass keine Fotos veröffentlicht werden, wo sich jemand angegriffen fühlen könnte, weil er ein bißchen zu viel getrunken hatte. Es gibt aber immer wieder Kollegen oder Kollegen, die sich darüber aufregen, dass sie überhaupt auf Fotos (meist Gruppenfotos) abgelichtet werden, die dann in einer Diashow im nächsten Jahr gezeigt werden. Es wurde gedroht man wolle ihn verklagen, wenn er dies nicht unterläßt.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.