Zuviel Lidschatten: Wann Bildbearbeitung die Einwilligung für eine Fotonutzung entfallen lässt

Die Veröffentlichung von Fotos mit abgebildeten Personen ist an konkrete Voraussetzungen gebunden. Der Grundgedanke ist, dass ein Foto nur mit Einwilligung der jeweiligen Person abgebildet werden kann, wenn keine Sonderregelung greift.

 

Regelmäßig kommt es zu Streitigkeiten, wenn es darum geht, welchen Umfang diese Einwilligung hat. So musste nun ein Gericht über die Frage entscheiden, ob eine gewisse Bearbeitung des Bildes noch von der ursprünglichen Nutzungseinwilligung gedeckt ist.

Die Rechtslage

Bereits des Öfteren haben wir über die Einwilligung bei der Nutzung von Fotos mit abgebildeten Personen berichtet und wann Fotos von Prominenten, insbesondere zu Werbezwecken, ohne deren Einwilligung verwendet werden können.

 

Erforderlich ist stets eine entsprechende Einwilligung der Person, wie sich aus § 22 KunstUrhG ergibt. Danach dürfen Bildnisse nur mit dieser Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Veröffentlichung ohne Einwilligung ist nach § 23 KunstUrhG nur in folgenden Fallgruppen möglich:

 

  • bei Personen der Zeitgeschichte (z.B. Prominente, Polikitker, etc.),
  • wenn ein höheres Interesse der Kunst an der Veröffentlichung vorliegt,
  • wenn eine Person nur als Beiwerk auf einem Foto erscheint , sowie
  • bei Fotos von Versammlungen und Aufzügen.

In einem anderen Beitrag wurde auch schon die Frage angesprochen, ob eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen werden kann. Die klassische Fallgruppe sind hier Erotikaufnahmen, die man später vielleicht bereut.

Der Fall

In dem eingangs angesprochenen Fall ging es um folgende Situation: Die Ehefrau eines Moderators hatte der Nutzung eines Fotos von sich um Rahmen einer Berichterstattung zugestimmt. Die Zeitschrift hat dieses Foto für die Titelseite verwendet, nicht ohne zuvor das Foto zu bearbeiten und retuschieren. So wurde vor allem dem Gesicht dick glänzender blauer Lidschatten zugefügt. Das veränderte Foto wurde ohne weitere Absprache abgedruckt. Die Klägerin fühlte sich durch die Veröffentlichung des veränderten Fotos in ihrem natürlichen Erscheinungsbild verletzt, denn ein Betrachter des bearbeiteten Fotos könnte denken, die abgebildete Person habe es nötig, sich besonders stark zu schminken.

 

Das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 648/10) hat der Klägerin zugestimmt: Eine bereits vorliegende Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos kann durch zu viel Bildbearbeitung wieder entfallen:

 

„Davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung mit farblichen Veränderungen wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden.“

Aufgrund fehlender Einwilligung hat das Landgericht Hamburg hier also eine Bildernutzung ohne erforderliche Einwilligung gesehen, mit der Folge, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift zugesprochen wurde. Denn die von dem Verlag vorgenommene Veränderung sei nicht mehr von den üblichen zu erwartenden Korrekturen gedeckt.

Fazit

Ist absehbar, dass die Bearbeitung eines Fotos erforderlich oder geplant ist, dann sollte dies gleich entsprechend bei der Einwilligung zur Fotonutzung mit vereinbart werden.

 

Liegt keine besondere Vereinbarung über die Bearbeitung des Bildes vor, dann legt dieses Urteil nahe, eine zu starke Bearbeitung nicht ohne nachträgliche Genehmigung zu verwenden. Denn auch wenn die Bearbeitung „gut gemeint“ ist, kann aufgrund der veränderten Wirkung der Person die erteilte Einwilligung zur Bildernutzung nachträglich entfallen.

 

Die Frage bleibt, wann eine Bearbeitung zu stark ausgefallen ist, wann also die Grenze überschritten ist, die die Einwilligung wieder entfallen lässt. Hier kann es mitunter schwer werden, eine klare Linie zu ziehen, da das sog. „Photoshoppen“ ja fast schon zum Alltag bei der Fotonutzung gehört.

3 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich habe da mal ne Frage,

    sind Fotos in Facebook oder jene, die man über google Bilder entdeckt auch urheberrechtlich geschützt? Habe gehört, daß
    man da automatisch die Rechte abgibt und diese für jeden frei nutzbar sind auch für business-websiten und blog, sowie für Bücher, Flyer & Co. Ist das so? Dankeschön!

  2. Fotos verlieren ihren Schutz nicht, wenn sie im Internet verbreitet werden. D.h. auch wenn Fotos in der Google-Bildersuche oder auf Facebook zu sehen sind, darf ich sie nicht einfach so verwenden.

    Richtig ist aber, dass Facebook sich ein Nutzungsrecht einräumen lässt. Das erlaubt aber nur Facebook selbst, das Foto zu nutzen. Ein Dritter darf das aber nicht.

    Fazit: Wenn ein Foto genutzt werden soll, sollte stets die Einwilligung des Urhebers/Agentur eingeholt werden.

    Grüße!

  3. Herzlichen Dank!

    Die Information war sehr hilfreich! So heißt es für mich weiterhin Fotos selbst mit Freude zu machen. Habe inzwischen auch eine Seite entdeckt, die kostenlos zur Weiternutzung Fotos zu Verfügung stellt.

    Herzliche Grüße! ishmara Rauch

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