Der fliegende Gerichtsstand: Kann ich überall klagen und verklagt werden?

Das Internet kennt bekanntlich keine Staatsgrenzen und von Ausnahmen abgesehen, sind Webseiten länderübergreifend abrufbar. Dies führt auch dazu, dass bei rechtlichen Streitigkeiten im Onlinebereich oft unklar ist, welches Gericht zuständig ist. Hinzu kommt bei internationalen Konflikten die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das deutsche Recht Anwendung findet.

Gerade für Unternehmen ist die Frage, wo geklagt werden kann und welches Recht zu beachten ist, oft von wichtiger strategischer Bedeutung.

Nationale Onlinestreitigkeiten

Bereits bei juristischen Konflikten innerhalb Deutschlands wird klar, dass das deutsche Rechtssystem auf den ersten Blick keine Regelung für die moderne Technik hat: Wo muss ein Münchner Klage erheben, wenn er sich gegen den Wettbewerbsverstoß eines Hamburger Konkurrenten gerichtlich zur Wehr setzen will?

Eine sehr weitgehende Meinung ermöglicht dem Münchner, dass er vor jedem Gericht in Deutschland versuchen kann, sein Recht durchzusetzen. Nach dieser Ansicht könnte also aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes des Internet“ der Prozess vor einem Berliner Gericht ausgetragen werden.

Eine andere Ansicht hält dieses Vorgehen für zu uferlos. Nach dieser Meinung reicht alleine die technische Abrufbarkeit einer Internetseite nicht aus. Denn wenn sich beispielsweise zwei Dresdner Internetunternehmer wegen einer Onlinestreitigkeit vor Gericht gehen, dann kann eine Klage vor einem Gericht in Bamberg unzulässig sein.

So hat das Landgericht Hamburg (Az.: 303 O 197/10) in einer aktuelleren Entscheidung die freie Wahl des Gerichtstands eingeschränkt. Es ging um eine Domainstreitigkeit, bei der die Klägerin aus Lübeck kam und der Beklagte in Kassel wohnte, wobei die Webseite in Aachen gehostet wurde. Die Richter aus Hamburg erklärten, dass es bei einer Namensverletzung auf einen sachlichen Bezug für den Gerichtsstand ankommt. Die Klage hätte demnach in Lübeck erhoben werden müssen. Um eine Zuständigkeit des Hamburger Gerichts zu begründen, hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die Interessenskollision in Bezug auf den Domainnamnen tatsächlich auch in Hamburg relevant ist. Die bundesweite Abrufbarkeit der Webseite reicht dafür jedoch nicht.

Internationale Onlinestreitigkeiten

Komplizierter wird es bei länderübergreifenden Streitigkeiten. Da sich das Internet mit seiner weltweiten Abrufbarkeit wenig um nationale Rechtssysteme kümmert, ist oft unklar, wie die Rechtslage ist, wenn länderübergreifend mit Internetbezug gestritten wird.

Der Ausgangspunkt zu einem Lösungsansatz ist folgende Abgrenzung: Zielt ein Onlineinhalt, der Hintergrund einer Streitigkeit ist, auf eine bestimmte (nationale) Gruppe ab und ist die Verbreitung in Deutschland nicht nur zufällig, dann spricht Einiges für die Anwendung von deutschem Recht. Die Abgrenzung ist aber oft schwer. Man spricht von dem „bestimmungsgemäßen Abruf“ eines Dienstes oder einer Seite. Für die rechtliche Bestimmung einer Online-Identität werden folgende Ansatzpunkte herangezogen:

  • die Sprache der Plattform (wenig Aussagekraft bei Englisch);
  • die Staatsangehörigkeit der Beteiligten;
  • die Verwendung bestimmter Währungen;
  • Werbung für die Website im Land, Versendung in bestimmte Länder;
  • der Geschäftsgegenstand betrifft typischerweise auch das Land.

Mit einem frischen Urteil hat der BGH für Aufsehen gesorgt, indem die Richter die internationale Zuständigkeit wegen einer englischsprachigen Veröffentlichungen auf der Website der New York Times bejaht hat (Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09). In seiner Pressemitteilung begründet der BGH das Urteil folgendermaßen:

“Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der “New York Times” handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als “country of residence” aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.”

Zwar ist die New York Times eine weltweit beachtete Zeitung, aber die Tatsache, dass der BGH die Zuständigkeit einer englisch sprachigen Zeitung aus dem USA bei deutschen Gerichten sieht, scheint zweifelhaft. Denn unter dem Strich wären somit deutsche Gerichte bei jeder Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Deutschen zuständig, gleichgültig, in welcher Sprache der angegriffene Inhalt im Internet veröffentlicht wird.

Die Grenzen hat aber das Landgericht Köln (Az. 28 O 478/08) gezogen, dessen Entscheidung später von Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 111/10) bestätigt wurde. So hat das Landgericht Köln entschieden, dass es nicht zuständig ist für eine Rechtsverletzung im Internet, die in einer ausländischen Sprache und Schrift abrufbar ist. Das Gericht hat hier angenommen, dass die Abrufbarkeit eines solchen Inhalts in Deutschland nicht vorgesehen ist:

„Ist eine Internetseite ausschließlich in russischer Sprache und in kyrillischer Schrift in den USA abgefasst sowie unter der Top-Level-Domain „.com“ erreichbar ohne das eine irgendwie geartete Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts zumindest in einer Sprache mit lateinischer Schrift vorgesehen ist oder eine Übersetzungsmöglichkeit angeboten wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Internetseite auch im Bezirk eines deutschen Gerichts bestimmungsgemäß verbreitet wird und sich auch an deutsche Leser wendet.“

Fazit & Praxishinweis

Vor allem für Unternehmen, die das Internet als Absatzmarkt nutzen ist es wichtig zu wissen, was das grenzenlose Internet für Folgen haben kann. Da ist zum einen die Gefahr, bundesweit vor Gericht verklagt zu werden für Handlungen des Unternehmens im Internet (z.B. für rechtswidrige Werbeaussagen). Zum anderen müssen global handelnde Unternehmen sicherstellen, dass sie die rechtlichen Standards aller ihrer Zielländer erfüllen.

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Und wann ist ein ähnliches Urteil für Urheberrechtsverletzungen zu erwarten? Hamburg ist ja nun schon länger das Mekka für hauptberufliche Abmahner.

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