Der Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht

Schon im römischen Recht galt der Grundgedanke, dass alle Parteien vor Gericht angehört werden müssen. „Audiatur et altera pars“- auch der andere Teil soll angehört werden. Ein Grundsatz, der noch heute die verschiedenen Rechtsgebiete prägt. Geistiges Kind dieses Gedankens ist auch der Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht.

Was ist eine Gegendarstellung?

Eine Gegendarstellung ist eine schriftliche Erwiderung eines Betroffenen auf eine Berichterstattung in der Presse. Im Gegensatz zu der Richtigstellung, die als eine Form der Berichtigung von der Presse selbst verfasst wird, gibt die Gegendarstellung dem Betroffenen die Möglichkeit mit eigenen Worten, die Tatsachen, die über ihn behauptet wurden, klarzustellen und seine Sicht der Dinge darzulegen.

Und das, wenn nötig, in gleichem Umfang, „in gleichem Teil“ des Druckwerks und mit den gleichen technischen und formalen Voraussetzungen wie der eigentliche Bericht – und das kostenfrei. Grundgedanke ist hier die erstrebte „Waffengleichheit“ der Parteien; jeder soll die gleichen Möglichkeiten nutzen dürfen, sich „rechtliches Gehör“ zu verschaffen. Darüber hinaus werden dabei auch Grundrechte Anderer berücksichtigt. So hat zum Beispiel der Leser einer Tageszeitung aufgrund seiner Informationsfreiheit ein Anrecht, auch die Gegendarstellung zu lesen.

Die verschiedenen Rechtsgrundlagen

Da das Presse-und Rundfunkrecht Ländersache ist, muss darauf geachtet werden, welches Recht im speziellen Fall gilt. Zwar ähneln sich die verschiedenen Vorschriften sehr, jedoch gibt es kleine Abweichungen, die – wenn übersehen – zu Formfehlern und somit zur Nichtigkeit des Gegendarstellungsanspruchs führen.

So gilt für Printmedien das Presse- und Rundfunkrecht jenes Bundeslandes (§ 10 BlnPrG), in dem sich der Standort des Verlages befindet, an dem die Zeitschrift, Zeitung, etc. zuerst erschienen ist. Im Bereich des Rundfunks gilt sowohl der Sitz der Medienanstalt, die die Sendelizenz vergeben hat, als auch der Sitz der Rundfunkanstalt selbst. Für den privaten Rundfunk gilt der Gegendarstellungsanspruch in Berlin § 52 MedienStV Berlin-Brandenburg, für die öffentlich-rechtlichen gelten hingegen die Verträge der Anstalten (zum Beispiel § 9 ARD-StV i.V.m. dem Gegendarstellungsrecht der Anstalten.

Für Telemedien – und damit auch Websites- gilt der Rundfunkstaatsvertrag (RfstV). Der Gegendarstellungsanspruch ist im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 2 GG in Form der allgemeinen Gesetze zu finden. Außerdem ist der Gegendarstellungsanspruch ein Menschenrecht als Teil der Äußerungsfreiheit in Art. 10 EMRK.

Die Verpflichteten

Veröffentlicht die Presse einen Bericht, stellt sich die Frage, an wen man sich überhaupt wenden muss um seine Gegendarstellung öffentlich zu machen. Für den Rundfunk trifft die Pflicht zur Gegendarstellung den verantwortlichen Rundfunkveranstalter, für den Printbereich werden gem. § 10 Abs.1 BlnPrG der verantwortliche Redakteur – nicht zu verwechseln mit dem Chefredakteur – und der Verleger in die Pflicht genommen.

Im Bereich der Telemedien ist der Diensteanbieter gem. § 56 RfStV verpflichtet, eine Gegendarstellung auf seiner Seite abzubilden. Wer Anbieter ist, kann dem Impressum entnommen werden. Nicht gegendarstellungspflichtig sind Host- und Zugangsprovider.

Nicht auf jeden Beitrag ist ein Recht auf Gegendarstellung anzuwenden

Das Recht kann nur gegenüber den Verantwortlichen eines „periodischen Druckwerks“ mit journalistisch-redaktionellem Inhalt geltend gemacht werden. Dies trifft beispielsweise auf Zeitschriften, Zeitungen u.ä. zu, die in gewissen – wenn auch unregelmäßigen – Abständen erscheinen. Nicht jedoch auf Bücher. Dabei darf der Abstand zwischen den jeweiligen Ausgaben nicht mehr als sechs Monate betragen.

Auch im Bereich der Telemedien muss unterschieden werden: Handelt es sich um eine private Webseite, so braucht der Anbieter dieser Website keine Gegendarstellung auf seine Seite zu stellen. Handelt es sich jedoch um Telemedien, die „insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben“ (§ 56 Abs.1 S.1 RfStV), so sind die Verantwortlichen ebenfalls verpflichtet.

Tatsachenbehauptungen vs. Meinungsäußerungen

Der Gegendarstellungsanspruch kann sich nur gegen Tatsachenbehauptungen („Sie hat ein rotes Auto“) richten, nicht jedoch gegen Meinungsäußerungen („Das rote Auto ist hässlich“). (Mehr zur Unterscheidung:hier). Natürlich kann gegen herablassende Meinungsäußerungen, sog. Schmähkritik, zivilrechtlich und auch strafrechtlich vorgegangen werden. Gegen sie hat man jedoch keinen Gegendarstellungsanspruch. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, so reicht aus, dass sie den Anspruchsteller objektiv betrifft. Dabei ist weder erforderlich, dass es ihn in irgendeiner Weise negativ beeinträchtigt oder rechteverletzend ist. Es ist sogar irrelevant, ob sie wahr oder unwahr ist.

Trotz Tatsachenbehauptungen noch keine Garantie für einen Anspruch

Auch wenn auf den ersten Blick alle Voraussetzungen für einen Gegendarstellungsanspruch gegeben sind, so kann trotzdem ein Ausschlussgrund vorliegen, der den Anspruch auf Gegendarstellung entfallen lässt. So ist zum Beispiel eine Gegendarstellung, die in ihrem Ausmaß den Umfang des ursprünglichen Presseberichtes übersteigt, ein Ausschlussgrund.

Weitere Ausschlussgründe sind u.a. gem § 56 RfstV bzgl. der Telemedien, und § 10 BlnPrG für die Printmedien und den Rundfunk:

1. Fehlendes berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung

Unter das „fehlende berechtigte Interesse an der Veröffentlichung“ fallen inhaltlich belanglose Gegendarstellungen, ganz offensichtlich falsche, verwirrende oder unverständliche Inhalte. Die Gegendarstellung muss also den Ansprüchen der „Druckreife“ genügen. Sie muss gut und verständlich zu lesen sein.

2. Unzulässiger Inhalt

auch entfällt der Anspruch bei unzulässigem Inhalt. Bevor man mit dem eigenen „Statement“ beginnt, muss die Erstmitteilung, also die Tatsachenbehauptung der Presse, fehlerfrei wiedergegeben werden. Danach kann mit der Entgegnung begonnen werden. Diese Entgegnung darf wiederum auch nur Tatsachenbehauptungen zum Inhalt haben. Sie muss einen Bezug zur Erstmitteilung haben – quasi eine Reaktion auf sie sein. Nicht zulässig ist, wenn die Gegendarstellung nicht aus eigenständigen Inhalten besteht, die Erstmitteilung also einfach nur aufgegriffen und verneint wird und dadurch ein zweideutiger Eindruck entsteht.

3. fehlerhafte Form

Die Gegendarstellung muss eine Überschrift haben und Erscheinungsort und -datum der Erstmitteilung benennen. Sie muss gem. § 10 Abs. 2 S.5 BlnPrG im Original, in Schriftform und eigenhändig unterzeichnet, dem Verantwortlichen vorgelegt werden. Ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung (z.B. durch einen Anwalt) zulässig ist, oder ob nur der Betroffene selbst, bzw. sein gesetzlicher Vertreter, die Gegendarstellung unterzeichnen darf, ist länderabhängig. In Berlin ist im Bereich der Printmedien eine Vertretung gem. § 10 Abs. 2 S.4 BlnPrG zulässig. Zu beachten ist, das dies im Bereich der Telemedien anders ist: § 56 Abs.2 Nr.4 RfstV schließen eine Stellvertretung durch den Anwalt aus! Zusätzlich zu der Gegendarstellung muss separat ein Gegendarstellungsverlangen verfasst werden: Die Aufforderung an den Zuständigen, die Gegendarstellung zu veröffentlichen.

4. nicht eingehaltene Frist

Die Gegendarstellung muss fristgerecht vorliegen. In den Printmedien gelten, je nach Bundesland, unterschiedliche Fristen. In Berlin muss die Gegendarstellung „unverzüglich“, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs.1 S.1 BGB) nach Kenntnis, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Erscheinungsdatum zugegangen sein. Gem. § 56 Abs 2 Nr.4 RfstV gilt für Telemedien, dass mit dem Einstellungsdatum die Frist beginnt. Dies wird besonders bei Beiträgen interessant, die schon länger als drei Monate online waren, zum Zeitpunkt des Darstellungsverlangens jedoch bereits gelöscht sind. Hier ist die Frist bereits abgelaufen.

Das Alles-oder Nichts-Prinzip

Wenn auch nur ein Teil der Gegendarstellung nicht den formalen und inhaltlichen Anforderungen entspricht, entfällt der Anspruch auf die gesamte Gegendarstellung. Sind dagegen die Voraussetzungen erfüllt, hat das verantwortliche Medienunternehmen eine Veröffentlichungs – , Abdruck- und Verbreitungspflicht. 

Art und Weise der Veröffentlichung

Nach dem Prinzip der „Waffengleichheit“ muss die Gegendarstellung bei den Telemedien gem. § 56 Abs.1 RfstV und der Printmedien gem. der jeweiligen Landespressegesetze den gleichen Personenkreis erreichen, an den auch die ursprüngliche Berichterstattung gerichtet war.

Ebenso muss die Gegendarstellung mit der gleichen Schrift – nicht jedoch gleicher Schriftgröße – und ohne „Einschaltungen“ und Auslassungen abgebildet werden. Dies muss bereits in der nachfolgenden Druckausgabe geschehen. In Extremfällen landet die Gegendarstellung sogar auf der Titelseite, wenn der Erstbericht ebenfalls dort zu lesen war. (siehe Bildblog). Außerdem darf sie weder im Rahmen eines Kommentars glossiert werden, noch dürfen für die Abbildung Kosten entstehen. In Teilen des öffentlichen Rundfunks, § 9 RBB-StV, fehlt allerdings diese „Glossierungsbeschränkung“ gänzlich.

Wird der ursprüngliche Beitrag im Internet noch vor der Veröffentlichung der Gegendarstellung gelöscht, entbindet es den Anbieter keineswegs von der Pflicht, die Gegendarstellung abzubilden. Gem. § 56 Abs.1 RfstV hat der Betroffene den Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung an „vergleichbarer Stelle“ und für die gleiche Dauer. Außerdem muss die Gegendarstellung im Internet mit der Erstmitteilung zusammen vollständig auf einem Monitor zu lesen sein. Ist dies aufgrund der Länge der beiden Mitteilungen nicht möglich, so ist eine Verlinkung zulässig. 

Keine Pflicht zur Veröffentlichung der Gegendarstellung bei Richtigstellung durch das Medienunternehmen

Hat das Medienunternehmen bereits seine Richtigstellung veröffentlicht, so entfällt der Anspruch auf Gegendarstellung. 

Keine unmittelbare Erwiderung auf die Gegendarstellung in den Telemedien möglich

Ist die eigene Gegendarstellung im Internet veröffentlicht, die aus der Erstmitteilung und der Erwiderung besteht, so darf das Medienunternehmen seinerseits nicht wiederum in unmittelbarer Verknüpfung auf diese erwidern. Dies bekräftigte das Kammergericht in seinem Urteil vom 30.01.2012 (Urteil v. 30.01.2012 – Az.: 10 U 85/11). 

Fazit

Der Anspruch der Gegendarstellung ist ein geeignetes Mittel, um sich gegen unerwünschte Behauptung der Presse zu wehren. Jeder, das heißt, jede natürliche und juristische Personen, Verbände und Unternehmen, kann diese Form der Entgegnung wählen, um sich Gehör zu verschaffen. Aus Sicht der Presse – und Rundfunkunternehmen ist es empfehlenswert, eine Gegendarstellung ordnungsgemäß zu veröffentlichen, um erneute Veröffentlichungspflichten zu vermeiden.

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.