Will ein Auftragnehmer auf seiner eigenen Homepage Referenzen angeben, so kann er nicht immer problemlos, erstens seine Kunden offenlegen und zweitens seine Werke in seine Seite integrieren.
Gerade Freiberufler, wie z.B. Designer, leben davon, Referenzen vorweisen zu können und so neue Jobs und Aufträge an Land zu ziehen. Insoweit sind diese gewissermaßen darauf angewiesen, dass ihnen erlaubt wird, ihre Arbeiten beispielsweise auf ihrer eigenen Homepage zu zeigen. Dabei ist die Referenznennung meist nur dann „attraktiv“, wenn auch die Auftragsarbeiten vorgezeigt werden können. Was erlaubt ist und was nicht, richtet sich in erster Linie nach vertraglichen Vereinbarungen. Ist nichts geregelt, so muss der Parteiwille erforscht werden, wobei es im Urheberrecht hierzu eine Zweifelsregelung gibt.
Vertragliche Regelung
In vielen Verträgen wird genau geregelt welche Rechte übertragen werden, für welchen Zeitraum und für welches Gebiet. Wichtig ist hierbei, dass das Urheberrecht stets beim Werkschaffenden verbleibt. Es ist als solches nicht übertragbar. Lediglich Nutzungsrechte können eingeräumt werden.
Diese können, wie bereits angedeutet, in unterschiedlichem Umfang übertragen werden: einfach oder ausschließlich, zeitlich und räumlich begrenzt oder unbegrenzt. Daher kann dies im Einzelfall unterschiedlich aussehen. Werden Nutzungsrechte ausschließlich und räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen und erhält der Urheber hierfür nur eine Pauschalvergütung, so kann dies im Einzelfall rechtswidrig und die Rechteübertragung damit unwirksam sein. Eine solche Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber für jede Nutzung seiner Leistung ausnahmslos zu beteiligen ist (LG Bochum, Az. I-8 O 277/11, 8 O 277/11; LG Hamburg, Az. 312 O 316/11).
Keine Vertragliche Regelung
Enthält der Vertrag keine Regelung über die Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechte, so ist nach dem Vertragszwecks und dem Parteiwille zu ermitteln welche Rechte übertragen wurden. Für Arbeitnehmer gibt es im Urhebergesetz eine Regelung, nach der grundsätzlich das Urheberrecht in der Person des werkschaffenden Arbeitnehmers entsteht, allerdings die kommerzielle Ausübung der Nutzungsrechte dem Dienstverhältnis nach dem Arbeitgeber zufallen, was aber wiederum in vertraglichen Regelungen festzuhalten ist. Diese Norm ist allerdings aufgrund der Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und freiberuflichen Mitarbeitern nicht auf Letztere anwendbar.
Arbeitnehmer stehen oft in einem viel engeren (Weisungs-)Verhältnis und sind wirtschaftlich von ihrem Arbeitgeber abhängig, während Freiberufler keine derartige schützenswerte Position zukommt. Auf sie ist damit vielmehr die sog. Zweckübertragungslehre, als Grundsatz des Urheberrechts (§ 31 UrhG) anwendbar. Hiernach sind im Zweifel nur die Rechte übertragen worden, die der Vertragszwecks erfordert, im Übrigen verbleiben die Rechte beim Urheber. Nach diesem Grundgedanken sollen die Rechte des Urhebers weitgehend auch bei diesem verbleiben, sodass er die Möglichkeit hat, am Entgelt für sein Werk weitgehend beteiligt zu werden (so auch das Kammergericht Berlin, Az. 5 U 9427/99).
Fazit: Einholung einer Erlaubnis jedenfalls immer am sinnvollsten
Grundsätzlich ist es daher am einfachsten, wenn man die Erlaubnis des (ehemaligen) Auftraggebers einholt, um ggf. Entstehende Probleme zu vermeiden. Die Erlaubnis sollte dann klar regeln, was alles genannt und wiedergegeben werden darf. Insbesondere bei Schweigepflichtvereinbarungen, darf der ehemalige Auftraggeber nicht ohne Weiteres als Referenz benannt werden.Handelt es sich dagegen nicht um einen Auftrag bei dem vertraglich eine Schweigepflicht vereinbart wurde, so sollte es dem Designer grundsätzlich ermöglicht werden, seine Werke als Referenz zu nutzen.
Im Übrigen kann aber durch Zusatzvereinbarungen auch im Nachhinein eine Erlaubnis zur Nennung als Referenz durchaus vereinbar werden, sodass auch eigene Werke problemlos auf der eigenen Homepage eingebunden werden können.
Ein weiterer Stolperstein bei der Referenznennung ist nicht nur die Wiedergabe des Vertragsgegenstandes (also bspw. einer Grafik), sondern auch die Nutzung der (Marken-)Logos des Auftraggebers (Stichtwort: Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung). Auch hier bedarf es einer klaren Erlaubnis, denn ein früheres oder bestehendes Auftragsverhältnis ermächtigt nicht zur Nutzung der Kundenlogos auf der eigenen Webseite.
Hallo wir haben uns als Parkettleger selbständig gemacht und jetzt Bilder unserer früheren Arbeiten als Angestellter, auf unserer neuen Facebook Seite veröffendlich.
Kann der ehemalige Arbeitgeber die Löschung verlangen obwohl es eigene Fotos und eigene Arbeiten sind?
Grüße Marco
Tut mir Leid, aber ich kann im Blog keine Fallberatung durchführen.
Die Nutzung von Foto der alten Tätigkeit ist aber grundsätzlich möglich. Es sollte in jedem Fall kein Bezug zum alten Arbeitgeber oder gar den früheren Kunden geben.
Guten Tag,
als Firma darf man die Projekte von unseren Kunden als Referenzen auf unserer Home-Page die von unseren Kunden nennen? Wir verkauften unsere Produkte für diese Projekte.