Wann man eine Unterlassungserklärung kündigen kann

Streitigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Urheberrechts gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einher.

Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und vor allem, ob man diese kündigen oder aufheben kann.

Bindungswirkung der Unterlassungserklärung

Damit eine Unterlassungserklärung ihre Wirkung entfaltet, muss die abgegebene Erklärung von dem Abmahner auch angenommen werden. Ist dies der Fall, dann wird eine Unterlassungserklärung rechtlich als Vertrag zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden eingeordnet.

Inhaltlich wird die Erklärung meist mit dem Versprechen verbunden, eine konkrete Handlung zu unterlassen und beim Verstoß dagegen, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann in der Unterlassungserklärung bereits benannt sein, oder offen bleiben.

Die Wirkung einer Unterlassungserklärung verjährt im Normalfall erst nach 30 Jahren.

Kündigung der Unterlassungserklärung

Da bei der Annahme einer Unterlassungserklärung ein Vertrag vorliegt, ist derjenige, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass tatsächlich ein Verstoß nicht (mehr) vorliegt, weil sich die Rechtslage – z.B. durch eine Gesetzesänderung – geändert hat. Beispiele hierfür sind die Abschaffung des Rabattverbotes oder die Abschaffung des Sonderverkaufsverbotes seit dem 8. Juli 2004 durch die UWG-Novelle.

Um zu kündigen, muss der Unterlassungsschuldner (also derjenige, der die Erklärung abgegeben hat) innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis der neuen Umstände die Kündigung erklären. Mit Zugang dieser Kündigung ist der Vertrag sodann beendet und der Abgemahnte kann sich der neuen Rechtslage anpassen.

In die Vergangenheit wirkt die Kündigung nicht: Bereits entstandene Vertragsstrafen bestehen fort, soweit sie berechtigt sind.

Fazit und Handlungsempfehlung

Mit der Kündigung einer Unterlassungserklärung kann sich der Abgemahnte aus der Zwickmühle befreien, die entsteht, wenn Unterlassungserklärung und Rechtsänderung aufeinander treffen. Natürlich kann die Unterlassungserklärung nicht in den Punkten gekündigt werden, wenn diese durch eine neue Regelung nicht beeinflusst werden. Auch sollte der Kündigende klarstellen, dass es ihm allein um die Beseitigung der überflüssig gewordenen Unterlassungsverpflichtung geht, und nicht darum, das beanstandete Verhalten wieder aufzunehmen.

Zu empfehlen ist bei der Abgabe der Unterlassungserklärung, wenn der Abgemahnte in der Erklärung eine sog. auflösende Bedingung hinzufügt. Nach dieser Bedingung kann  die Verpflichtungswirkung erlöschen, wenn die vertraglich verbotene Handlung gesetzlich erlaubt oder ihre Zulässigkeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wird. Das führt dann quasi zu einer automatischen Beendigung der Wirkung der Unterlassungserklärung und eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich.

3 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Pingback: Abmahnwahn 2.0 - allumfassend - Seite 400 - netzwelt.de Forum

  2. Kann ich eine Unterlassungserklärung einfach unterschreiben, wenn diese gegen meine durch das Grundgesetz geschützte, Demonstrationsfreiheit verstößt.
    Wird diese Erklärung dann nicht als gegenstandslos gewertet?

  3. Da ich den Fall nicht kenne, kann ich nichts dazu sagen. Aber eine Unterlassungserklärung kann auch wirksam sein, wenn sie nicht hätte unterzeichnet werden müssen.
    VG

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