Vor dem Landgericht Aschaffenburg haben sich zwei Mitbewerber wegen der Notwendigkeit eines Impressums bei Facebook gestritten (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11). Vermutlich ging dem Gerichtsverfahren eine Abmahnung voraus.
Impressumspflicht bestätigt
Das Gericht hat festgestellt, dass die streitgegenständliche Facebookseite zu Marketingzwecken genutzt wurde. Daraus folgt, dass nach § 5 Telemediengesetz eine Impressumspflicht auch für den Facebookauftritt des Seitenbetreibers erforderlich ist.
Die Seite, über die gestritten wurde, enthielt aber keine vollständigen Impressumsangaben, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer, sowie einen Link auf die Website. Dies reichte dem Gericht aber nicht, wobei die Richter ausgeführt haben,
„[…] dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken.“
Das Gericht bestätigt nach meiner Auffassung damit die sog. „2-Klick-Regel“, wonach es zulässig ist, bei Facebook direkt auf das Impressum der Website zu verlinken, solange die wesentlichen Daten des Anbieters bei Facebook angegeben sind.
„Info“-Seite reicht nicht
Für Irritation sorgt folgende Aussage des Gerichts:
„Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt …Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor. […] Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.“
Sollte das Gericht hier tatsächlich so zu verstehen sein, dass es die wesentlichen Pflichtangaben und die Verlinkung des Webite-Impressums bei der „Info“-Seite auf Facebook nicht ausreicht, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass sich diese Auffassung durchsetzt. Mittlerweile hat sich bei Unternehmensseiten durchgesetzt, dass sich hinter dieser Seite die Anbieterinformation befinden. Auch bei den Facebooknutzern dürfte man unterstellen, dass diese hier klicken werden, wenn Sie Informationen zu einem Facebookseitenbetreiber suchen.
Da wir an dem Verfahren nicht beteiligt waren, kann hier nur spekuliert werden, ob das Gericht tatsächlich den „Info“-Seite gemeint hat, oder ob auf der streitgegenständlichen Seite die Website des Betreibers nur mit „Info: [Link zur Website]“ verlinkt wurde.
Pingback: Nachtrag zur Impressumspflicht auf Facebook – Praktische Tipps zur Umsetzung | SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin
Pingback: Domainer auf Facebook - Seite 13
Pingback: Take me to auction » Links der Woche: Designtrends im e-Commerce, Wer besucht Ihr Facebook-Profil? Tipps für Ihre Facebook Unternehmensseite
Pingback: Impressumspflicht bei Facebook | Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Pingback: Impressumspflicht auf Facebook
Pingback: Was Sie verpasst haben: Kurzpässe aus KW43 | SMO14 - New Media Excellence
Pingback: Impressumspflicht für Facebook und wie man das Impressum einbaut. | Beitrag | netzideen Unternehmensblog
Alles Pillepalle und vergebene Mühe.
Solange Facebook in seinen mobilen Apps den Reiter nicht anzeigt, ist jede Fanpage auf Facebook im Zweifel ohne Impressum.
Oder finden Sie hier Ihr Impressum?
https://m.facebook.com/#!/schwenke.dramburg
@K.M. Dort ist es jedoch durch Facebook als Anbieter technisch nicht möglich.
Im Übrigen würde ich alles nach dem ? im Link entfernen, da dort die User-ID mit enthalten ist, die Rückschlüsse auf vermutlich deine wahre Identität liefert …
Das ist ja kein Kriterium, ob es technisch nun möglich ist oder nicht!? Wenn es technisch nicht möglich ist, in einem Dienst kein Impressum anzubringen, dann darf ich den Dienst einfach nicht nutzen.
Auf jeden Fall ist das mit dem zusätzlichen Reiter noch nicht der Weisheit letzter Schluss…
Ob das ein Kriterium ist oder nicht, würde ich doch glatt einen Rechtsanwalt prüfen lassen ;). Im Übrigen ist dein Hinweis bezüglich der Darstellung auf mobilen Inhalten ein echt guter Hinweis.
Die Reiter-„Alternative“ mag vorerst gelten, fraglich ist eh, ob dieses Urteil nicht doch wieder durch ein anderes Gericht widerrufen wird, denn der Anbieter der Seite ist ja eigentlich Facebook. Sollte dieses Urteil jedoch weiterhin gelten, würde das bedeuten, dass man bei allen anderen Anbietern oder Diensten, wo man Inhalte selbst einstellen kann und gewerblich auftritt, ebenfalls ein Impressum bräuchte. Dies beträfe dann auch andere Soziale Netzwerke oder wohl auch Plattformen wie Qype.com, denn auch dort kann ich als Gewerbetreibender meine Inhalte selbst angeben … Und das wäre dann wohl wirklich zuviel des Guten meiner Meinung nach.
In der Tat: Rechtlich wird keine Unterscheidung zwischen einer Website und Facebook oder Twitter gemacht. Dort ist die Impressums-Problematik fast noch höher als bei Facebook. Meines Erachtens eine Frage der Zeit, bis auch hier eine gerichtliche Entscheidung provoziert wird.
Reine Forenprofile oder Profilseiten (zB XING) sind von der Impressumpflicht nicht betroffen, aber auch hier ist die Grenze fließend.
Mit der ganzen Mobile-Sache sticht man in ein Wespennest: Hier geht die Realität an den rechtlichen Anforderungen komplett vorbei. Auch was beispielsweise AGB und Anbieterkennung von Apps betrifft…
Pingback: Facebook Impressum erstellen auf Strandgucker
Pingback: Kostenloser Facebook Impressum Tab – Neue Pflicht für Fan-Seiten | Social Media Marketing Agentur: Blog für Online-Marketing
@Alex
Das mit der Impressumspflicht auf mobilen Seiten ist schon gerichtlich entschieden worden. OLG Hamm hat dazu schon eine passende Entscheidung gefällt:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2207
Hallo und guten Abend in die Runde,
ich habe auf meinem Blog einige Lösungsansätze miteinander verglichen, mit denen man der Impressumspflicht nachkommen kann:
http://erfolgreichewebseiten.de/impressum-auf-der-facebook-fanpage/
Viele Grüße
Erich Weber
Für alle, die auf Nummer sicher gehen wollen: Bei von yourfans und juraforum.de gibt es kostenlos eine anwaltlich geprüfte Impressum-App mit einem speziellen Facebookdisclaimer und Mustertexten für die 6 wichtigsten Rechtsformen. Der schnellste Weg zu dieser App führt über diesen Link: https://www.facebook.com/yourfans?sk=app_199497643448635
Pingback: Auch bei Facebook gilt die Impressumspflicht » shopbetreiber-blog.de
Pingback: Facebook-Seiten brauchen Impressum – erstes Urteil nun gesprochen! | Das INCONET Tagebuch
Pingback: Das AG Hintertupfingen & die Impressumspflicht – oder anders: Ruhig Blut! | Social Media Recht Blog
Pingback: Frohest Fest, Rückblick 2011, Ausblick auf 2012 und eine Buchankündigung mit Krokodil | SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin
Pingback: Gewerblichen Facebook-Seiten Impressumspflicht | Elvira Beck Design
Pingback: Facebook- & Twitterseite überarbeitet | Twoocar Automotive GmbH
Pingback: Gastbeitrag: Unternehmen auf Facebook – Das Problem mit dem Impressum « Allgemein « Dominic Multerer – Redner & Marketeer
Pingback: Impressumspflicht auf Facebook - themenfreund