Vor dem Landgericht Aschaffenburg haben sich zwei Mitbewerber wegen der Notwendigkeit eines Impressums bei Facebook gestritten (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11). Vermutlich ging dem Gerichtsverfahren eine Abmahnung voraus.
Impressumspflicht bestätigt
Das Gericht hat festgestellt, dass die streitgegenständliche Facebookseite zu Marketingzwecken genutzt wurde. Daraus folgt, dass nach § 5 Telemediengesetz eine Impressumspflicht auch für den Facebookauftritt des Seitenbetreibers erforderlich ist.
Die Seite, über die gestritten wurde, enthielt aber keine vollständigen Impressumsangaben, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer, sowie einen Link auf die Website. Dies reichte dem Gericht aber nicht, wobei die Richter ausgeführt haben,
„[…] dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken.“
Das Gericht bestätigt nach meiner Auffassung damit die sog. „2-Klick-Regel“, wonach es zulässig ist, bei Facebook direkt auf das Impressum der Website zu verlinken, solange die wesentlichen Daten des Anbieters bei Facebook angegeben sind.
„Info“-Seite reicht nicht
Für Irritation sorgt folgende Aussage des Gerichts:
„Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt …Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor. […] Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.“
Sollte das Gericht hier tatsächlich so zu verstehen sein, dass es die wesentlichen Pflichtangaben und die Verlinkung des Webite-Impressums bei der „Info“-Seite auf Facebook nicht ausreicht, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass sich diese Auffassung durchsetzt. Mittlerweile hat sich bei Unternehmensseiten durchgesetzt, dass sich hinter dieser Seite die Anbieterinformation befinden. Auch bei den Facebooknutzern dürfte man unterstellen, dass diese hier klicken werden, wenn Sie Informationen zu einem Facebookseitenbetreiber suchen.
Da wir an dem Verfahren nicht beteiligt waren, kann hier nur spekuliert werden, ob das Gericht tatsächlich den „Info“-Seite gemeint hat, oder ob auf der streitgegenständlichen Seite die Website des Betreibers nur mit „Info: [Link zur Website]“ verlinkt wurde.
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