Rechtmäßigkeit von Namensnennungen in Online-Artikeln von Zeitungsarchiven

Ein Blick in die Zeitung zeigt, dass es zur journalistischen Arbeit gehört, Personen im Rahmen der Berichterstattung durch eine Namensnennung zu identifizieren. Hierfür gibt es gewissen rechtliche Vorgaben, die Journalisten und Verlange beachten müssen.

 

Nicht selten kommt es zu Überschreitungen dieser rechtlichen Grenzen. Dies wird dann für die Betroffenen umso ärgerlicher, wenn der entsprechende Artikel noch online abrufbar ist. Denn  Verfügbarkeit und Suchmöglichkeiten in den digitalen Archiven führen zu einer schnelleren und dauerhaften Identifizierung als bei Printerzeugnissen, die oft nur wenige Tage verfügbar sind.

 

Voraussetzungen der Namensnennung

Das Persönlichkeitsrecht ist in unserer Verfassung verankert und schützt, so wie es das Bundesverfassungsgericht ausdrückt, die „Sicherung eines autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann“. Darunter fällt also auch das Recht auf Darstellung der eigenen Person.

 

Natürlich wird dieses Grundrecht nicht grenzenlos gewährt und kann beispielsweise durch die Freiheit der Berichterstattung oder der Meinungsäußerung sowie durch die Informationsfreiheit eingeschränkt werden.

 

Das führt dazu, dass man bei der Frage nach der Zulässigkeit der Namensnennung stets zwischen diesen Rechten abwägen muss, ob die Identifizierbarkeit rechtens war oder nicht. Bei dieser Abwägung stehen im Wesentlichen diese beiden Fragen im Raum:

 

  • Wird die Privatsphäre durch die Namensnennung beeinträchtigt?
  • Ist die Namensnennung erforderlich für die Berichterstattung?

 

Der zweite  Punkt ist gerade für Online-Archive interessant: Denn wenn der Artikel ursprünglich rechtswidrig war, dann muss auch der Online-Artikel entfernt oder anonymisiert werden. Denn soweit eine Identifizierbarkeit für den eigentlichen Hintergrund der Berichterstattung keine Bedeutung hat, liegt darin für den Betroffenen meist eine Rechtsverletzung. Aber auch hier kommt es natürlich auf den Zusammenhang der Berichterstattung an.

 

Aber auch ein ursprünglich rechtmäßiger Artikel kann aufgrund seiner zeitlich unbegrenzten Abrufbarkeit irgendwann das Persönlichkeitsrecht verletzen. Die klassische Fallkonstellation für diesen Bereich ist die permanente Veröffentlichung von Berichterstattung mit der Identifizierbarkeit von Straftätern. Aufgrund der „fortlaufenden Stigmatisierung“ und der damit verbundenen Gefahr für die Resozialisierung bejahen einige Gerichte in diesen Fällen ein Recht auf Unterlassung der Namensnennung.

 

Rechtsfolge

Die Folge einer Rechtsverletzung ist ein möglicher Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Online-Archivs aufgrund der Identifizierbarkeit. Ob den Betroffenen Personen ein solcher Anspruch zusteht, ist stets eine Frage des Einzelfalls. War bereits der ursprüngliche Artikel persönlichkeitsrechtsverletzend, dann besteht auch ein Anspruch gegen die Namensnennung im Online-Archiv.

 

Entscheidend wird vor allem sein, wie massiv die Rechtsverletzung aufgrund der Auffindbarkeit des Artikels durch Suchmaschinen ist.

 

Nicht immer reicht übrigens Anonymisierung eines Artikels zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Denn wenn die Person auch ohne Namensnennung klar identifizierbar ist, kann die Persönlichkeitsrechtsverletzung fortdauern und der Artikel muss nicht nur in Bezug auf den Namen geändert werden.

 

Fazit

Die Bereitstellung von Online-Zeitungsarchiven, als zeitlich und örtlich unabhängige Informationsquellen, sehen viele als Segen an, den die Digitalisierung mit sich bringt (ich auch). Zugleich steigt aber auch die Gefahr von dauerhaften Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die gerade dann zunimmt, wenn die Archive auch für gängige Internetsuchmaschinen zugänglich und optimiert sind.

 

8 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Herzlichen Dank für diesen Beitrag. Ich finde es als „Rechtsverbraucher“ immer wieder interessant, was für Fallstricke es gibt.
    Was bedeutet das denn nun in der Praxis? Der Bürgermeister muss sich sicherlich gefallen lassen, dass ich ihn in meinem Blog namentlich nenne, wenn er den Weihnachtsbasar im Dorf eröffnet hat. Darf ich aber auch „einfach so“ die Personen namentlich erwähnen, die beim Aufbau behilflich waren oder muss ich vorher deren Zustimmung einholen?
    Was sind denn Beispiele für die „Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die Namensnennung?“

    Herzliche Grüße
    E. Wulff

  2. Leider vermischt der – inhaltlich sehr sinnvolle Beitrag – die Rechtmäßigkeit der Namensnennung bei neuer Berichterstattung und die Rechtslage für bestehende Artikel in Online-Archiven.

    Seit dem Urteil Deutschlandradio/Sedlmayer-Mörder ist ja der Anspruch auf eine nachträgliche Anonymisierung vormals rechtmäßiger identifizierender Berichterstattung eingeschränkt worden. Das hat aber keinerlei Auswirkungen auf die sehr strikten Grenzen, die es für neue identifizierende Berichterstattung weiterhin zu beachten gilt, unabhängig davon, ob der Artikel nun in Print oder Online veröffentlicht wird.

  3. Danke für den Kommentar, Herr Wulff.
    Es bräuchte einen besonderen Anlass, um den Namen einer Person zu nennen. „Einfach so“ reicht da nicht. Wenn die Durchführung des Weihnachtsmarktes wesentlich von der einen Person abhängt, die dort organisiert und aufgebaut hat, dann mag dies eine Namensnennung rechtfertigen.

    Ein anderes Beispiel aus unserer Praxis: Wenn sich ein Bezirksamt mit einem Bordellbetreiber vor Gericht streitet, weil andere Mieter in dem Wohnhaus beeinträchtigt werden, dann ist die Nennung des Namens des Bordellbetreibers nicht erforderlich für die Berichterstattung. Verschärft wird dann die Problematik, wenn der Name noch Jahre nach der Veröffentlichung des Artikels über Google direkt zum Zeitungsarchiv führt.

    Viele Grüße

  4. Danke für den Hinweis.
    Der Schwerpunkt des Artikels liegt ja auf den Online-Archiven (habe es in der Überschrift nochmal klar gestellt). Und dazu ist ja auch ein Einblick in die Lage bei aktueller Berichterstattung erforderlich.
    Viele Grüße

  5. Hi.Ich brauche eure Meinung. Darf eine bekannte Zeitung ( region BW) Namen von privat Personen, ohne Erlaubnis von denen veröffentlicht

    Danke

  6. Kann man in einer Roman Beschreibung auf aktuelle Sendungen wie Markus Lanz oder XYZ Hinweisen oder verletzt man damit urheberrechtliche Sachen.

    Das gleiche gilt für lebende oder tote Persönlichkeiten ob man sie erwähnen darf oder nicht.

    Bei Namensverwendung von normalen Vor und Nachnahmen kann niemand behaupten diesen Namen rechtlich geschützt zu haben.

  7. Ich würde mich freuen eine kompetente Antwort zu erhalten.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.