LG Hamburg: eBay AGB sind urheberrechtlich geschützt

In steter Regelmäßigkeit fragen mich Mandanten, ob sie nicht einfach eine Datenschutzerklärung, Nutzungsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kopieren können, um die Website, den Webshop oder die App schnell starten zu können.

Zunächst muss bedacht werden, dass der Text natürlich auch inhaltlich passen muss. Mit großer Wahrscheinlichkeit enthalten die Rechtstexte Passagen, die für den geplanten Zweck nicht passen. Das allein ist bereits ein wettbewerbsrechtlicher Abmahngrund.

AGB und das Urheberrecht

In diesem Beitrag geht es aber um das Urheberrecht. Werden die Texte ohne Erlaubnis gefragt, ärgern sich sowohl der ursprüngliche Verwender (der hat schließlich auch dafür bezahlt) und der Ersteller der Texter (da dessen Arbeit ungefragt genutzt wird).

Vor einigen Jahren hatte ich einen Fall, in dem ein Mitbewerber ungefragt größere Passagen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Plattform übernommen hatte. Damals hatte das AG Charlottenburg den AGB-Text als urheberrechtlich geschützt eingestuft, aber hier handelte es sich auch um eine komplexe Vermittlungsplattform.

Dabei ist aber nicht jeder Rechtstext per se urheberrechtlich geschützt. Es ist erforderlich, dass die AGB individuell erstellt und formuliert sind. Dies bezieht sich sowohl auf die Sprache als auch die Anordnung der Regelungen.

Auf der anderen Seite liegt in der Regel kein Schutz vor, wenn die AGB nur Banalitäten regeln und allgemeingebräuchliche Formulierungen verwendet werden.

LG Hamburg schützt auch eBay-AGB

Bis dato konnte man daher annehmen, dass Standard-Webshop-AGB und insbesondere eBay-AGB eher nicht darunter fallen, da der Regelungsinhalt identisch ist und die Formulierungen nicht besonders ausgefeilt, sondern „down to earth“.

Interessanter Weise befasst sich das LG Hamburg (310 O 310/19) nicht weiter mit der Thematik der Individualität und dem Konzept hinter dem Text. Das Gericht führt zur Schöpfungshöhe aus:

[Die AGB] genießen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die erforderliche Individualität kommt – jedenfalls für das AGB-Klauselwerk insgesamt – in der Art und Weise der Anordnung und Formulierung der (für sich genommen gemeinfreien) juristischen Gedanken zum Ausdruck.

 

Das war auch schon alles zur richterlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob die AGB aufgrund Ihrer Schöpfungshöhe durch das Urheberrecht geschützt sind. Auch wenn es sich um eine einstweilige Verfügung (Eilverfahren) handelt, wäre schon zu erwarten gewesen, dass das Gericht darstellt, aufgrund welcher sprachlichen Gegebenheiten, Strukturierung und sonstigen Erwägungen der Text als urheberrechtliches Sprachwerk einzustufen ist.

Fazit

Unternehmen, die für Ihre AGB bezahlt haben oder Kanzleien könnten bei der ungefragten Übernahme von AGB nun urheberrechtliche Ansprüche vor dem LG Hamburg geltend machen, wenn – wie hier – eine Komplettübernahme vorliegt.

In jedem Fall wird deutlich, dass das Kopieren von AGB keine gute Idee ist. Neben dem Urheberrecht muss nämlich auch sichergestellt werden, dass die AGB 1:1 auf das zu regelnde Geschäft zugeschnitten sind.

Hinweis zum Verfahren: Ich war an dem Verfahren nicht Beteiligt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Angestrengt hat das Verfahren eine Kanzlei aus Augsburg.

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