Das Landgericht Berlin zur „Button-Lösung“

Seit dem 01.08.2012 gibt es die sog. Button-Lösung, die es im E-Commerce erforderlich macht, Vertragsschlüsse im Internet einem genauen Ablauf folgen zu lassen. Des Weiteren müssen konkrete Informationspflichten erfüllt werden, der auch (daher der Name) die genaue Beschriftung des „Bestell-Buttons“ vorschreibt.

 

Ziel der Regelung war in erster Linie der Schutz von Verbrauchern, die im Internet in kostenpflichtige Abo-Fallen geraten sind, ohne dass dies auf den jeweiligen Webseiten entsprechend dargestellt wurde. In der Folge wurde dann für vermeintlich kostenlose Software oder andere Verträge Rechnungen verschickt.

 

Ab das Gesetz wirklich erforderlich war, darf angezweifelt werden. Abo-Fallen gibt es jedenfalls weiterhin und gerichtliche Verfahren zu diesem Bereich wurden eher in geringer Zahl auf den Weg gebracht. Immerhin: Zu den befürchteten Abmahnwellen ist es jedenfalls nicht gekommen.

 

Vor allem die Verbraucherzentrale Bundesverband nimmt die Gesetzesänderung zum Anlass, um im Verbraucherinteresse gegen Verstöße vorzugehen. In einer Liste des Verbandes sind die Verfahren aufgelistet (Stand 01.08.2013).

 

Mit Urteil vom 17.07.2013 hat sich nun auch das Landgericht Berlin mit der Thematik befasst (Az. 97 O 5/13). Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen Mitbewerbern, bei der auch die „Button-Lösung“ Gegenstand des Rechtsstreits war. Dabei ging es um zwei Fragen:

 

 

1. Wie darf der Button beschriftet sein?

 

Bei dem Portal, welches Gegenstand des Rechtsstreits war, handelte es sich um eine Plattform zur Buchung von Reisen. Entsprechend war der Button, der die verbindliche Buchung auslöste, beschriftet mit „Jetzt verbindliche anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“.

 

Das Gericht sah hierin ein Verstoß gegen die „Button-Lösung“:

Die Schaltfläche […] ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht – erst recht nicht ausschließlich – die Worte „zahlungspflichtig bestellen“. Ebenso fehlt es an einer statt dessen noch möglichen „entsprechenden eindeutigen Formulierung“, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert.

Das Gericht sah damit die Beschriftung als nicht ausreichend an, da vor allem aufgrund der Länge der Beschriftung die Eindeutigkeit beeinträchtigt sei.

 

Fazit: § 312 g Abs. 3 BGB schreibt vor, dass der Button „mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“. D.h. wenn die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ nicht verwendet wird, dann muss der Text kurz und eindeutig sein, z.B. mit „Kaufen“, „kostenpflichtig buchen“, „kostenpflichtig bestellen“, etc.

 

 

 2. Dürfen auch Informationen zur Bestellung unterhalb des Buttons platziert werden?

 

Hierbei ging es um die räumliche Platzierung des Buttons. § 312 g Absatz 2 Satz 1 BGB gibt vor, dass die für den Vertrag wesentlichen Informationen „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ gestellt werden sollen.

 

In dem Fall vor dem LG Berlin befanden sich einige Informationen zu der gebuchten Reise unterhalb des Buttons. Es handelte sich dabei um Informationen, die der Verbraucher selber angegeben hatte (Name, Anschrift, Reiseteilnehmer). Alle anderen Informationen (Preis, wesentliche Reisedetails) waren über dem Button angeordnet.

 

Die Position des Buttons war für das Gericht nicht rechtmäßig:

Mit dem Erreichen der Schaltfläche lässt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für etwaige nachstehende Informationen nach, ferner steht die Schaltfläche einer Unterschrift des Antragenden (Anm.: des Verbrauchers) gleich, die schon dem Wortsinn nach regelmäßig „unter“ den maßgebenden Text gesetzt wird.

 

Fazit: Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass keine wesentlichen Vertragsinformationen unter dem Button platziert werden. Zugleich darf der Button aber auch nicht ganz am Ende der Seite nach zu vielen Scrollen zu erreichen sein, weil es dann an der erforderlichen Nähe der Informationen zum Button fehlen kann, selbst wenn dieser ganz am Ende platziert ist.

 

 

Weitere Informationen zur “Button-Lösung” mit den konkreten Umsetzungsvorgaben:

 

 

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.