Grafik: Wie ein Unternehmen auf eine Urheberrechtsverletzung reagieren kann

Für den Fernlehrgang zum Social Media Manager (SoMM) vom ILS bin ich für den rechtlichen Teil zuständig. D.h. Teilnehmer, die den Kurs absolvieren wollen, müssen sich auch mit den rechtlichen Belangen der Social Media Kommunikation befassen.

 

Ein Abschnitt der rechtlichen Aspekte befasst sich natürlich mit dem Urheberrecht. Dazu müssen die Teilnehmer eine Frage beantworten, in der in einem fiktiven Sachverhalt ein Unternehmen feststellt, dass ein Produktfoto in einem Technik-Blog gepostet wird, ohne dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Die Teilnehmer sollen nun die rechtliche Lage aus Unternehmenssicht darstellen und die Möglichkeiten aufzeigen.

 

Das Ziel ist dabei, dass zwar die Verwendung des Fotos rechtswidrig sein kann, aber das Unternehmen dies geschickt für eigene Zwecke nutzen kann, so dass dem Blogger beispielsweise ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, wenn die Bewertung des Produktes positiv ist. Jedenfalls sollten die Teilnehmer darauf hinaus, dass eine Abmahnung aus Unternehmenssicht nur der allerletzte Schritt sein soll, um vor allem einen sog. Shitstorm zu vermeiden.

 

Eine Teilnehmerin hat die Frage mit einem Flussdiagramm beantwortet. Dies fand ich so gelungen, dass die Grafik einen eigenen Blogpost verdient hat:

 

Mindma_ Fotorecht

 

 

5 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Es handelt sich hierbei allerdings um ein Flussdiagramm und nicht um eine MindMap.

  2. Tolle Flow Chart – damit wird die Bandbreite an Reaktionen ziemlich übersichtlich.

    Korrekt, aber ein wenig weltfremd kommt mir aber die Variante im Fall „positiver Bericht“ vor. Schließlich bin ich aus Marketingperspektive doch sehr an solchen positiven oder selbst neutralen Erwähnungen meines Produkts interessiert. Wenn ich nun den Blogger oder Seitenbetreiber auf einen Rechtsverstoß anspreche und ihm nahelege, er soll bitte eine Lizenzierungsvereinbarung unterschreiben, das ist ziemlich riskant. Schon weil die Hälfte der so Angeschriebenen garantiert nur den ersten Satz lesen und dann gleich entweder das Posting löschen (was ich nicht will) oder in einem zweiten Posting behaupten, sie wären jetzt abgemahnt worden (was dann zu einer Hasskampagne auf Twitter führt, verbreitet von lauter Menschen, die die Sachlage ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen haben … 🙂 )

    Da sollte man also, unabhängig von der Rechtslage, wohl mit viel Fingerspitzengefühl vorgehen.

  3. Fingerspitzengefühl ist sicher nie verkehrt! 😉
    Und so abschreckend und umständlich wie mit einem Lizenzvertrag muss man es vielleicht auch nicht machen: Es reicht ja im Grunde eine E-Mail, in der man auf die Rechtslage hinweist, aber die Nutzung nachträglich erlaubt und sich für den Beitrag bedankt.
    Vielleicht dann noch mit dem Hinweis, dass er weitere Produktfotos gerne von der Presseabteilung des Unternehmens bekommt…

  4. Pingback: Social-Media-Recht: Urheberrecht, Teil 2 - B2N Social Media Services, Beratung, Bremen

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