Veröffentlichte Fotos: Kann man etwas gegen bestehende Einwilligungen machen?

Unter dem Begriff „Jugendsünde“ kann man die Fallkonstellation dieses Beitrags zusammen fassen: In früheren Jahren hat man sich bereit erklärt Fotos von sich machen zu lassen, damit diese dann veröffentlicht werden.

Später entsteht dann mitunter der Wunsch, dass diese Fotos nicht mehr verwendet werden. Dies betrifft vor allem Fotos im Internet, die meist von jedermann gefunden werden können.

Dieser Beitrag soll klären, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung für die Verbreitung von Fotos wieder zurück genommen werden kann.

Rechtlicher Grundsatz: Eine Einwilligung ist erforderlich

Das Persönlichkeitsrecht sichert jeder Person zu, dass sie bestimmen kann ob und wenn ja welche Fotos von ihr veröffentlicht werden. Geregelt ist dies im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Die wichtigen Ausnahmen dieser Grundregel liegen vor,

  • bei Personen der Zeitgeschichte (z.B. Prominente, Polikitker, etc.),
  • wenn ein höheres Interesse der Kunst an der Veröffentlichung vorliegt,
  • wenn eine Person nur als Beiwerk auf einem Foto erscheint , sowie
  • bei Fotos von Versammlungen und Aufzügen (z.B. Fanmeile).

Auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts kann sich derjenige nicht berufen, wer als fotografierte Person in die Veröffentlichung einwilligt. Bei professionell erstellten Fotos wird diese Einwilligung oft schriftlich erteilt, z.B. im Rahmen eines Modelvertrages. Die schriftliche Regelung ist aber nicht zwingend. So kann eine Einwilligung auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Bekommt der Fotografierte Geld für das Shooting oder posiert die Person vor der Kamera und weiß über den Zweck der Fotos Bescheid, dann liegt meist eine wirksame Erlaubnis vor.

Allerdings hat die Erlaubnis auch ihre Grenzen. So darf ein Bildnis, für das die eine Erlaubnis im Rahmen einer Charity-Aktion erteilt wurde, nicht auch für eine kommerzielle Werbung genutzt werden.

 

Anfechtung der Einwilligung

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine bereits erteilte Einwilligung angefochten werden. Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Abgebildete arglistig über den Verwendungszweck der Bilder getäuscht wurde. Die Anfechtung ist auch bei einer schriftlich erteilten Einwilligung möglich.

Täuscht z.B. ein Fotograf einem Prominenten vor, Fotos für eine wohltätige Aktion zu erstellen und willigt die prominente Person darin ein, dann kann diese Einwilligung angefochten werden, wenn der Fotograf von Anfang an vor hatte, die Fotos an eine Boulevardzeitung zu verkaufen.

Die Folge der Anfechtung ist, dass die Einwilligung rückwirkend als nicht erteilt zu werten ist. Das Problem ist für die Anfechtung aber, dass der Anfechtende beweisen muss, dass er über den Verwendungszweck getäuscht wurde.

 

Widerruf der Einwilligung

Der Widerruf einer solchen Erlaubnis ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Und anders als die Anfechtung gilt der Widerruf nicht rückwirkend sondern erst ab Erklärung eines wirksamen Widerrufes.

Denkbar ist z.B. ein Widerruf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der Einwilligung. So kann ein Widerruf z.B. bei einem Fernsehinterview in Betracht kommen, wenn andere Fragen gestellt werden als angekündigt oder wenn die Antworten aus dem Zusammenhang gerissen sind und so verwendet werden. Ein Widerruf sollte dann unmittelbar im Anschluss erklärt werden, damit die Aufnahme wiederholt werden kann.

Allgemein wird angenommen, dass auch ein Widerruf auch nach längerer Zeit erfolgen kann, wenn die Nutzung der Bildnisse aufgrund einer veränderten Persönlichkeit rechtsverletzend wäre. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich seit der erteilten Einwilligung die Einstellung des Fotografierten grundlegend geändert hat. Die Gerichte setzen hier aber eine hohe Hürde und fordern Gründe für den Widerruf von einigem Gewicht.

Ob dem Betroffenen ein Recht zum Widerrufs zusteht ist also stets eine Frage der Interessenabwägung. Eine wesentliche Rolle spielen dabei

  • der eigentliche Widerrufsgrund (persönlichkeitsrechtliche Komponente),
  • ob der Betroffene finanziell entlohnt wurde für die Aufnahmen, sowie
  • inwieweit der Verwender der Aufnahmen auf die ursprünglich ereilte Einwilligung vertrauen durfte.

Die Folgen eines Widerrufes können aber sein, dass beispielsweise der Fotograf eine Entschädigung für die entstandenen Aufwendungen fordert, wenn er nicht annehmen konnte, dass der Betroffene seine Einwilligung widerruft.

 

Fazit

Auch wenn die Widerrufsbarkeit einer erteilten Einwilligung unter Juristen umstritten ist, so erachten sie die Gerichte bei einer strengen Abwägung der Interessenlage als möglich. Die Hürden sind hierfür aber hoch, schließlich muss auch das Vertrauen in eine einmal erteilte Einwilligung geschützt werden. Hinzukommt, dass der Betroffene die Gründe für den Widerruf auch beweisen muss. So sollte beispielsweise ein Wandel der inneren Einstellung ausführlich glaubhaft gemacht und bewiesen werden, wenn dies die Begründung für den Widerruf ist.

Falls ein Minderjähriger den Widerruf einer Einwilligung erklären will, dann muss dies  durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.

 

15 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Als Journalistin bekomme ich stets ein mündliches OK. Die zu fotografierenden Personen posieren dann meist auch so, dass ein Einverständnis erkennbar ist. Manchmal ist das aber nicht gewollt, wirkt aufgesetzt. Sollte ich mir eine Erlaubnis also immer schriftlich bestätigen lassen, auch ad hoc? Die Leute sind dann aber eher sekptsch. Beim mündl. OK nicht.

  2. Rechtlich gesehen ist ein mündliches “ok” ausreichend. Problematisch wird es erst dann, wenn man sich über die Veröffentlichung streitet und Sie beweisen müssten, dass die Person gewusst hat, was mit dem Foto geschehen soll.

  3. Ich habe vor einiger Zeit Hochzeitsfotos schießen lassen. Es gab ein formloses Schreiben auf einem Briefumschlag, den ich und meine Ehefrau unterschrieben haben. Dort waren nur Punkte bezüglich der Bilder festgelegt. Bei der Abholung der Bilder wurde uns mitgeteilt, dass die geschossenen Fotos zu werblichen und anderen Zwecken (für das Fotostudio) genutzt werden dürfen. D.h., im nachhinein wurde ein Stempel mit diesen Zusatzbedingungen auf den Briefumschlag hinzugefügt, den wir vorher unterschrieben hatten. Wir wurden zu keiner Zeit gefragt, ob wir damit einverstanden sind.

    Der unterschriebene Vertrag ist eine Woche her. Meine Frage lautet daher, ob wir von dieser „Einwilligung“ zurücktreten können, obwohl wir diese nie wissentlich abgegeben haben? Außerdem frage ich mich, ob das schon arglistige Täuschung ist.

  4. Mir stellt sich die Frage, wie weit der Begriff von Versammlungen u.ä., bei denen keine Einwilligung der fotografierten Personen erforderlich ist, zu fassen ist.

    Zählen hierzu auch öffentliche Vortragsveranstaltungen der Volkshochschule? Und wie verhält es sich mit Kursen?

    Für eine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.

  5. Pingback: Zuviel Lidschatten: Wann Bildbearbeitung die Einwilligung für eine Fotonutzung entfallen lässt | SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin

  6. Es kommt immer auf die Umstände an. Wenn die Personen wussten, dass Fotos gemacht wurden (z.B. weil Presse anwesend war) kann man je nach Einzelfall vielleicht von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.
    Den Sonderfall der „Versammlung“ würde ich hier aber nicht annehmen.

  7. Ich habe in einem Internetforum mehrere Bilder (etwa 180) gepostet und kurze Zeit später wurde mein Account aus willkürlichen Gründen gesperrt (die Moderatoren gaben mir gegenüber einfach an, man wolle mich hier nicht mehr haben). Ich wollte daraufhin meine geposteten Bilder gelöscht haben, was die Forenbetreiber aber nicht machten.
    Kann ich eine Löschung rechtlich fordern, oder müssen die Forenbetreiber mich wieder freischalten? Welche Rechte habe ich?
    Ich wäre sehr dankbar für eine kurze Antwort.

  8. Hallo Martin,
    das kann man so pauschal leider nicht sagen. So kommt es z.B. darauf an, ob das Forum Nutzungsbedingungen hat und ob dieses Szenario dort geregelt ist. Bei einer E-Mail mit den konkreten Einzelheiten, kann ich mir der Sache gerne annehmen.

  9. Nutzungsbedingungen hat es gegeben, aber eine dauerhafte Sperre oder Ausschluss eines einzelnen Mitgliedes ist darin nicht vorgesehen. Ich habe mich lediglich dagegen gewehrt, das mir ohne Begründung immer wieder Fotos gelöscht wurden . Das war völlig willkürlich und eine Begründung konnte man fast nie jemandem von den Moderatoren entlocken. Da hieß es immer nur: les die Nutzungsbedingungen. Darin fand ich aber kein Vergehen, was ich auf mich beziehen hätte können. So kam es dann auch, das von meinen etwa 180 Bildern in kurzer Zeit nur noch 135 da waren. Alle anderen waren wegzensiert – ohne Begründung. Ich hatte dann mal einen Moderator gezielt bezichtigt, meine Bilder gelöscht zu haben. Der wurde daraufhin sehr sehr böse und patzig, ja sogar bedrohend. Aber einige Tage danach war mein Account sowieso nicht mehr zugänglich. Begründung: man will mich hier nicht mehr haben. Ich forderte eine Löschung meines gesamten Accounts inclusive meiner restlichen Bilder. Das wurde aber bis heute nicht erledigt. Ich möchte entweder komplett gelöscht werden mitsamt meinen Bildern oder aber weiterhin Zugang haben.
    Wie sieht das aus? Was kann ich von denen fordern?

  10. Tut mir Leid, ich kann hier leider keine Einzelfälle besprechen. In vielen Nutzungsbedingungen steht jedenfalls drin, dass Inhalte der Nutzer auch nach dem Löschen der Accounts bestehen bleiben können.

  11. Hallo,
    ich habe bei einem Kunden verschiedene Gewerke auf seinem Grundstück erstellt die ich mit seiner belegbaren Genehmigung auch auf Bildern festgehalten habe. Der Kunde selbst ist darauf nicht zu sehen.
    Diese Bilder habe ich dann auch mit seiner belegbaren Genehmigung als Referenz im Internet benutzt.
    Nun verlangt der Kunde nach dem es Unstimmigkeiten gibt, das diese Bilder wieder entfernt werden. Allerdings habe ich durch diese Bilder neue Kunden gewonnen, so das mir ein Schaden entstehen würde.
    Muss ich die Bilder wieder entfernen?
    Gibt es ähnliche Fälle / Gerichtsurteile?
    Gruß und Danke Andreas

  12. Ich vergaß zu erwähnen das es sich um Aufnahmen im Garten handelt. Speziell geht es dabei um einen Teich

  13. Ich habe vor einigen Jahren bei einem Modelwettbewerb teilgenommen und die Fotos sind noch auf der Website. Genau genommen ist es sieben Jahre her und auf den Fotos sehe ich komplett anders aus und es bedrückt mich zu wissen, dass diese Fotos noch auf der Seite sind. Könnte ich eine Löschung der Daten anfordern? Wie ist es, wenn auf den Fotos auch andere Personen zu sehen sind?

  14. Das kann ich pauschal nicht beantworten. In der Regel ist die Einwilligung zur Nutzung von Modelfotos aber zeitlich nicht beschränkt. Konkrete Aussagen kann ich nur im Rahmen einer Erstberatung treffen.

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