Ist eine Zombie-Apokalypse als höhere Gewalt in vertragsrechtlicher Hinsicht zu werten? – Der Halloweenbeitrag

In Verträgen stößt man mitunter auf Klauseln, die die Erfüllung von Vertragspflichten im Falle von höherer Gewalt regeln.  Die Absicht ist klar: Die Pflicht zur Vertragserfüllung soll einen Vertragspartner nicht bedingungslos an den Vertrag binden.

 

Das liest sich in etwa so:

§ 11 Höhere Gewalt

 

11.1 Vertragspartner Z ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.

 

11.2 Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen.

 

Stellt sich die Frage, ob diese Klausel auch bei einer durchschnittlichen Zombie-Apokalypse ein hilfreicher Bestandteil im Vertragswerk ist.

 

Infizierte

Gefestigte Ansicht ist, dass eine  schwere Krankheit nur dann höhere Gewalt ist, wenn sie dem Berechtigten die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich macht (BGH, VI ZR 228/60). Dies kann z.B. bei einer Bewusstlosigkeit gegeben sein. Sieht man in zu Zombies infizierten Menschen eine Bewusstlosigkeit im weitesten Sinne, dann darf man bei einer persönlichen Betroffenheit auch von „höherer Gewalt“ sprechen. So könnten Infizierte im unwahrscheinlichen Falle einer Heilung später bei der Durchsetzung eigener Ansprüche bspw. die „Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt“ geltend machen (§ 206 BGB).

 

Überlebende

Auch Überlebende können sich im Fall eines Zombie-Ausbruchs erfolgreich auf den Sonderfall der „höheren Gewalt“ – auch „force majeure“ genannt – berufen. So wird höhere Gewalt auch definiert, als

ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann“ (BGHZ 62, 351, 354).

 

So werden folgende Beispiele für den Tatbestand der „höheren Gewalt“ bejaht:

 

  • Epidemien (SARS, Maul- und Klauen-Seuche)
  • Krieg oder konkrete Kriegsgefahr
  • Innere politische Unruhen, instabile politische Verhältnisse, systematische Terroranschläge
  • So plötzlich auftretende Krankheit, dass Vorsorge nicht mehr möglich ist, sie dem Berechtigten die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich macht

 

Fazit

Sowohl auf Seiten der Betroffenen, als auch auf der der Überlebenden ist die Aufnahme einer Klausel zur „höheren Gewalt“ durchaus zu empfehlen, um im Fall der Fälle auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, wobei in dem oben genannten Klauselbeispiel der Begriff „sonstige Naturkatastrophen“ besser noch erweitert werden sollte auf „sonstige Naturkatastrophen und gebietsübergreifende Apokalypsen“, um Auslegungsprobleme zu umgehen.

 

Problematisch ist allein, dass aus rechtlicher Sicht „höhere Gewalt“ nicht vorliegt, wenn der naturwissenschaftliche Wissensstand einen konkreten Beweis noch nicht zulässt. Es muss sich also um eine Zombie-Apokalypse mittlerer Art und Güte handeln, die wissenschaftlich belegt ist.

 

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Grandios – leider erst jetzt gelesen, aber da die Gefahr einer Zombieapokalypse immer besteht trotzdem aktuell & wichtig 😉

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