Dieser Beitrag wird Sie zu Tränen rühren!

Oder vielleicht auch nicht. Aber er wird Ihnen auf jeden Fall den Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung aufzeigen und verdeutlichen wie wichtig es ist, diese Differenzierung für Beiträge in Presse und Internet zu berücksichtigen.

 

Schon an mehreren Stellen haben wir auf die Bedeutung der Unterscheidung von Meinungsäußerung auf der einen Seite und Tatsachenbehauptung auf der anderen Seite hingewiesen:

 

 

Noch einmal zur Unterscheidung zwischen den beiden Äußerungsformen:

 

  • Tatsachen sind anders als Meinungen wahrnehmbare Vorgänge und (zumindest theoretisch) beweisbar. Gegen eine Tatsachenbehauptung kann man rechtlich vorgehen, wenn die diese unwahr sind.
  • Meinungen sind anders als Tatsachen nicht beweisbar. Sie können weder „falsch“ noch „richtig“ sein. Sie können einem höchstens „gefallen“ oder „nicht gefallen“. Gegen eine Meinungsäußerung kann man vorgehen, wenn die strafrechtlichen Grenzen überschritten werden, z.B. wenn eine Meinung beleidigend ist, d.h. jemanden in seiner Ehre verletzt (§ 185 StGB).

 

Dies Unterscheidung ist immer dann wichtig, wenn über eine Aussage – gleichgültig ob im Internet oder in einer Zeitung oder Zeitschrift – gestritten wird. Denn je nach Einordnung der Aussage ergeben sich verschiedene rechtliche Folgen, wie dieser Fall verdeutlicht.

 

Der Fall

Nun endlich zu den Tränen: Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 U 185/10) wurde über einen Presseartikel gestritten. Gegenstand war eine Veröffentlichung in der Illustrierten über einen bekannten Moderator. In dem Heft wurde über Herrn J. ausgeführt:

 

Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte.

Genau wegen dieser Zeilen hat der TV-Moderator ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt mit dem Ziel, zu dem Artikel den Abdruck einer Gegendarstellung zu erreichen. Er wollte damit klarstellen, dass er nicht zu Tränen gerührt gewesen sei, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam gehört habe, denn er handle nämlich nicht aus reiner Rührung heraus als gewissermaßen Herzschmerzgeschichte für den Boulevard, sondern überlege sich genau, bei welchen Projekten er spende und wann nicht.

 

Die Entscheidung

Die Richter des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sprachen dem Moderator dieses Recht auf eine Gegendarstellung zu. Kernfrage dieser Entscheidung war, ob es sich bei der Aussage, jemand war „zu Tränen gerührt“ um eine Meinung oder eine Tatsache handelt. Nochmal zur Verdeutlichung die Überlegung, dass diese Einordnung jeweils grundverschiedene Auswirkungen hat:

 

Handelt es sich um eine Tatsache, dann muss derjenige, der die Aussage getätigt hat, im Streitfall auch beweisen können. Der Autor des Artikels hätte z.B. über Fotos oder Zeugen nachweisen müssen, dass der Moderator geweint hat.

 

Würde es sich um eine Meinung handeln, dann hätte der Autor des Artikels die Meinungsfreiheit auf seiner Seite, da bei dieser Aussage die Grenze der Persönlichkeitsverletzung (z.B. Beleidigung, Verleumdung) noch nicht erreicht wäre. Der Moderator hätte also keinen Erfolg mit dem Gerichtsverfahren gehabt.

 

Die Richter in Karlsruhe haben in dieser Aussage eine Tatsachenbehauptung gesehen und bei der Begründung ganz tiefe Emotionen an den Tag gelegt:

Ein sicher beträchtlicher Teil des Publikums verbindet mit „zu Tränen gerührt“ das Bild eines Menschen, der nicht nur beinahe, sondern der auch tatsächlich geweint hat. Auch wenn ein weiterer ebenfalls nicht geringer Teil des Publikums mit „zu Tränen gerührt“ nicht dieses Bild verbinden mag, wird er doch erwarten und voraussetzen, daß die betroffene Person jedenfalls ganz kurz vor dem Ausbruch der Tränen ist und daß dies auch spürbar, wenn nicht sogar sichtbar wird: Die Stimme einer solchen Person wird teigig und unsicher werden, ihre Augen sind gerötet und feucht, und vielleicht tritt – obwohl die Person gegen die Emotion ankämpft – die eine oder andere vereinzelte Träne doch schon hervor. Bei alledem handelt es sich um körperliche Vorgänge, die nicht im Inneren des Menschen verbleiben, sondern ebenso wie eine stockende Sprechweise oder ein gerötetes Gesicht bzw. andere als „Körpersprache“ bekannte Phänomene ohne weiteres im Wege einer Beweisaufnahme einer Feststellung zugeführt werden könnten.

Die knappe Zusammenfassung des Urteils lautet damit, dass die Äußerung, jemand sei „zu Tränen gerührt“ gewesen, sich auf einem Beweis zugänglichen körperlichen Vorgang bezieht und deshalb eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung ist.

 

Da der Autor des Artikels aber nicht beweisen konnte, dass die prominente Person tatsächlich geweint hatte, handelte es sich um eine nicht bewiesene Tatsachenbehauptung. Und gegen diese kann mit einem Unterlassungsanspruch und einer Gegenstarstellung vorgegangen werden.

 

Fazit

Oftmals vermischen sich Tatsachenbehauptung und Meinung. Für die Frage, ob es sich um eine tatsächliche Angabe oder um eine Meinungsäußerung handelt, kommt es daher darauf an, ob die Grenze zwischen einer Aussage mit beweisbaren Tatsachenkern und einer bloßen Meinungsäußerung gezogen werden kann. Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptung als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den prägenden Kern der Aussage an.

 

Hätte in dem Artikel gestanden „Auf Anwesende machte Herr J. den Eindruck, als sei er zu Tränen gerührt.“ hätte die Sache schon anderes ausgesehen. Die Entscheidung zeigt wiedermal, wie wichtig es ist, bei brisanten Themen auf die Formulierung zu achten.

 

5 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Pingback: Beitrag von Sebastian Dramburg! | kofferwort

  2. Pingback: Streitwert bei Auseinandersetzungen um Meinungsäußerungen | SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin

  3. Das finde ich mal wirklich interessant. Tolle Geschichte, gut geschrieben und leicht verständlich, was die Intention hinter dem Beitrag war. So werde ich sicherlich häufiger zu den Lesern dieses Blogs gehören.

  4. Pingback: Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 1/4) – Der Anspruch auf Gegendarstellung | SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin

  5. Pingback: Lawbster » Blog Archive Der Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht

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