Versprochen ist versprochen: Garantieangaben in der Werbung

Angaben zu Garantien sind in der Werbung besonders beliebt, da sie oft als verbindliche Qualitätszusage aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung.

Aber weil die Werbung mit Garantien oft auf potentielle Kunden sehr attraktiv ist, werden sämtliche Werbeaussagen und Garantieversprechen von der Konkurrenz beäugt und es wird versucht, diese mit kostenpflichtige Abmahnungen zu stoppen.

Wann liegt eine Werbung mit Garantie vor?

Natürlich ist für das Eingreifen der gesetzlichen Schranken und Anforderungen erforderlich, dass der E-Commerce-Anbieter tatsächlich mit einer Garantie wirbt. Und dies ist erst gegeben, wenn der angesprochene Verbraucher die Verwendung des Begriffs „Garantie“ oder „garantiert“ auch als nachprüfbare Tatsachenbehauptung versteht. Das Gegenteil eines Garantieversprechens ist bei einer bloßen werbenden Selbstanpreisung des Anbieters gegeben.

Das heißt, nur weil das Wort „garantiert“ in der Werbung auftaucht, muss es sich dabei noch nicht um eine Werbung mit Garantien handeln.

BGH entscheidet im Interesse der E-Commerce-Anbieter

Bis jetzt haben aber viele Händler auf konkrete Angaben vor allem von Herstellerangaben verzichtet, um Mitbewerbern keine Angriffsfläche für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu bieten. Denn bis jetzt haben es einige Gerichte als notwendig angesehen, dass bereits in der Werbung sämtliche Details der Garantie genannt werden.

Nun hat der Bundesgerichtshof zu dieser Unklarheit Stellung genommen und damit einige Irrungen und Wirrungen geklärt, die sich aus widersprüchlichen Urteil niederer Gerichte ergeben haben. (Das Urteil des BGH liegt nunmehr im Volltext vor.)

Gestritten wurde über eine Werbeaussage zu einer Druckerpatrone, die mit „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“ beworben wurde. Ein Konkurrent, der diese Werbung angegriffen hat, war der Ansicht, dass der Werbende nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.

Der BGH hat die Beanstandung des Mitbewerbers zurück gewiesen und entschieden, dass die Werbung nicht rechtswidrig war, denn die Informationspflichten für Garantien, wie sie § 477 BGB vorsieht, hat seine Grenzen: Eine ausführliche Garantieerklärung ist laut BGH damit kein zwingender Bestandteil der Werbung.

Damit trennt der BGH klar zwischen der eigentlichen Garantieerklärung, die Bestandteil des Garantievertrages wird, und der Werbung mit Garantien.

Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Das Urteil bedeutet damit eine Erleichterung für den E-Commerce, da die Werbung mit Garantieangaben nun erleichtert wird. Denn die Werbung mit einer Garantie und die Garantieerklärung müssen nicht mehr übereinstimmend sein: Es ist zu trennen zwischen der bloßen Werbung und der späteren Garantieerklärung bei Vertragsschluss.

Anforderung an die Garantieerklärung

Die Garantieerklärung selbst ist erst die entscheidende Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führt. Der BGH dazu:

Eine [Garantieerklärung] liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will.

In dieser Erklärung, die also mit einer Werbeaussage nicht gleichzusetzen ist, müssen dann spätestens alle erforderlichen Hinweise auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sein.

Dazu gehört der Hinweis

  • auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, sowie dass
  • diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Ferner muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie enthalten, insbesondere

  • die Dauer und
  • den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie
  • Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Für Händler bei eBay hat das Urteil allerdings keine Auswirkungen! Denn bei eBay stellen alle Auktionen als rechtliche Angebote auch eine verbindliche Willenserklärung dar, auf die durch Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag geschlossen wird. Das bedeutet, die Garantieerklärung mit den o.g. Pflichtangaben muss bereits in der Artikelbeschreibung enthalten sein.

Dies ist anders als bei den meisten Webshops, bei denen meist erst durch eine Email des Händlers oder der Zusendung der Ware der Vertrag zustande kommt. Hier reichen es aus, wenn die Pflichtangaben zur Garantieerklärung mit der Vertragsannahme des Händlers zusammenfällt.

Fazit

Das Urteil des BGH bedeutet also, dass die Werbung mit Garantien erleichtert wurde, aber die strengen Anforderungen des Wettbewerbsrechts nach wie vor beachtet werden müssen.

Auch wenn das BGH-Urteil etwas Erleichterung bringen mag: Es muss klar sein, dass die konkrete Werbeaussage und der Inhalt der Garantie nach wie vor den Anforderungen des Wettbewerbsrechts unterliegen! Damit wäre z.B. eine Tiefpreis-Garantie-Werbung irreführend,  wenn für Waren geworben wird, die nur vom Werbenden selbst geführt werden. Garantieversprechen dürfen auch nicht schwammig formuliert sein oder den Kunden mit wesentlichen Ausnahmen überraschen.

Eine weitere Folge trifft auch Händler, die wegen einer Werbung mit Garantien abgemahnt worden sind und aufgrund dessen eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Falls diese Händler die Werbeaussagen an das BGH-Urteil anpassen, kann dies unter Umständen die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung auslösen. Hier wäre vorab zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung gekündigt werden kann, um die Vertragsstrafe zu vermeiden.

[callto:uwg]

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. ich meine schon, dass die Entscheidung Änderungen jedenfalls für solche eBay-Händler mit sich bringt, die mit Herstellergarantien werben. Die Garantieerklärung wird in diesen Fällen ja nicht vom Verkäufer, sondern vom Hersteller abgegeben. Der Hersteller verspricht seine Garantie aber gerade nicht rechtsverbindlich im Rahmen der eBay-„Auktion“ des Verkäufers. Dementsprechend ist der Hinweis auf die Herstellergarantie nach meinem Verständnis der BGH-Entscheidung nicht als eine Garantieerklärung im Sinne des Gesetzes anzusehen, sondern als Werbung, die wiederum nicht den Anforderungen des § 477 Abs. 1 BGB genügen muss.
    Ein pauschaler Hinweis auf eine Herstellergarantie ist daher meiner Ansicht nach auch bei eBay grundsätzlich zulässig.
    Wollen die eBay-Händler eigenen Garantien abgeben, müssen diese die von § 477 Abs. 1 BGB geforderten Angaben – wie im Artikel richtig dargestellt – hingegen enthalten. LkG.

  2. Vielen Dank für den Hinweis! Im Falle eines Garantievertrages, der nicht mit dem Verkäufer sondern mit dem Hersteller zustande kommt, stimmt das natürlich. Insofern waren die Ausführungen zu eBay zu pauschal. Was vielleicht auch daran liegt, dass mir persönlich bei eBay relativ wenig Herstellergarantien untergekommen sind. Ist wohl alles eine Frage des Shopping-Verhaltens. 😉

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.