Das Impressum ist ein wichtiger rechtlicher Bestandteil im Internet. Das ist jedem Webseitenbetreiber mittlerweile klar. Auch ist klar, dass es wegen falscher Angaben im Impressum zu kostspieligen Abmahnungen kommen kann. Das gilt nicht nur bei einem falschen, sondern auch bereits bei veralteten Angaben im Impressum.
Mittlerweile sind Unternehmen aber nicht nur auf der eigenen Seite präsent, sondern auch auf vielerlei (Social Media-) Plattformen sowie Orts- und Branchenverzeichnissen. Eines dieser Dienste ist ‚Google Places‘. Unternehmen können sich dort registrieren lassen, um leichter im Netz gefunden zu werden.
Der Fall
Wie die Kollegen von Res Media berichten, musste sich das Landgericht München (Az. 17 HK O 5636/11) mit der Frage beschäftigen, ob unrichtige Angaben bei ‚Google Places‘ ein Abmahngrund darstellen.
Konkret ging es um ein Unternehmen, dass in seinem Profil bei Google Places einen falschen Geschäftssitz angegeben hat.
Die Richter haben entschieden, dass eine fehlerhafte Ortsangabe bei Google Places wettbewerbswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn wie hier potentielle Besucher des Profils durch falsche Ortsangaben irregeführt werden könnten.
Fazit
Für alle unternehmerischen Webseiten bestehen konkrete Informationspflichten; dazu gehört das sogenannte Impressum. Die dort zu machenden Angaben hängen von der Rechtsforum und/oder dem Beruf des Anbieters ab und folgen aus § 5 TMG und § 55 RStV.
Die aktuelle Entscheidung macht besonders deutlich, dass nicht nur das Impressum auf der Webseite ständig aktuell gehalten werden muss, sondern dass auch Unternehmensprofile bei Facebook, Twitter, XING, Branchenverzeichnissen und Preissuchmaschinen müssen beachtet werden.
Vielen Dank für diese Informationen!
Da ich die geschäftliche Homepage meiner Frau betreue und wir kürzlich umgezogen sind, ist dieser Beitrag für mich von besonderem Interesse. Allerdings bleiben zwei Fragen:
Die Änderung der Daten bei Google Places erfolgte in meinem Fall erst nach Zusendung eines PIN-Codes, den ich online einzugeben hatte. Die Übersendung dauerte etwa zehn bis 14 Tage. Auch danach kam es nicht sofort zu einer Änderung, sondern der Eintrag muss zunächst von der Redaktion geprüft werden. Mittlerweile sind etwa fünf Wochen vergangen, und der Eintrag ist noch immer nicht geändert. Wie sieht es also mit diesen „Versatzzeiten“ aus? Müsste die Homepage korrekterweise offline gehen, bis der Eintrag aktualisiert ist? Oder darf man von einer gewissen „Karenzzeit“ ausgehen?
Die andere Frage betrifft Web-Kataloge und Branchendienste, bei denen z.T. auch die Adresse angegeben wird: Nicht jeden Eintrag in diesen Katalogen habe ich selber veranlasst, wie ich bei gelegentlichem Googlen feststellte. Zwar habe ich den einen oder anderen Eintrag selbst veranlasst, und habe dafür auch Zugangsdaten, um den Eintrag zu aktualisieren. Bei anderen Branchendiensten scheinen die Einträge aber automatisiert zu erfolgen. Wer ist hier für die korrekte Firmenadresse verantwortlich? Ist einem Webseitenbetreiber zuzumuten, permanent die Richtigkeit seiner Daten auch an solchen Orten im web zu kontrollieren, die er gar nicht aufgesucht hat?
Mit freundlichen Grüssen
Thorsten Henke
Pingback: Impressums-Pflicht für Unternehmen: Nicht nur auf der eigenen Website | smmar.de
Hallo,
vom Grundsatz her ist wohl anzunehmen, dass man den Unternehmen zumutet, die Einträge in Verzeichnissen regelmäßig zu überprüfen, selbst wenn man hier nicht aktiv an der Eintragung mitgewirkt hat. Natürlich muss das alles immer im verhältnismäßigen Rahmen bleiben, so dass eine klare Aussage hier schwer fällt. Aber je populärer das Verzeichnis und je mehr das Unternehmen von dem Eintrag profitiert desto eher entsteht hier eine Überprüfungspflicht.
Wenn der Plattformbetreiber eine Änderung des Eintrages (wie zB. Google in Ihrem Fall) nicht aktualisiert, dann kommt es z.B. darauf an, ob der Unternehmer alles erforderliche getan hat, um eine schnelle Änderung des Eintrages zu bewirken. Wenn dies z.B. gleichzeitig mit der Änderung des Impressums der Webseite erfolgt, dann ist das meines Erachtens ausreichend.
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Hallo Herr Dramburg,
interessanter Artikel. Wie sollte die Imperssumsangabe in einem Places Eintrag konkret aussehen? Kann das Impressum im Beschreibungstext hinterlegt werden oder muss man bei der Verlinkung der Website die URL zum Impressum angeben?
Wichtig ist in erster Linie, dass die Angaben in dem Brancheneintrag nicht veraltet sind. In dem Beitrag geht es ja nicht direkt um das Impressum.
Zur Absicherung bietet es sich aber stets an, an gut sichtbarer Stelle auf das Impressum zu verlinken.