Der Jugendschutzbeauftragte – Wer? Wie? Und vor allem: Wann brauche ich einen für meine Website?

Begriffe wie Jugendschutz und Jugendschutzbeauftragter geistern gerade oft im Internet umher, ohne dass man genau weiß, was sich dahinter verbirgt.

Dieser Beitrag soll aufzeigen, was ein Jugendschutzbeauftragter ist, was er machen muss und vor allem, wer überhaupt einen braucht.

Überblick zum Jugendschutz

Der Zweck des Jugendschutzes mit seinen verbindlichen Regelungen soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Inhalten sein, die diese in deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können. Ausführlicher liest sich dies in § 1 JMStV:

„Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.“

Bei der Frage, welche Inhalte nun „beeinträchtigen“ oder „gefährden“ gibt der JMStV in § 4 und § 5 ein dreistufiges System vor. Dort wird unterschieden zwischen „absolut unzulässige Angeboten„, „relativ unzulässige Inhalten“ sowie „entwicklungsbeeinträchtigende Angeboten„.

Um diese Unterteilung nachvollziehbarer zu machen, hier einige Fallgruppen der jeweiligen Kategorien.

Danach sind „absolut unzulässige Angebote“ unter anderem:

  • Kriegsverherrlichung;
  • Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung;
  • Verstöße gegen die Menschenwürde, insbesondere bei Darstellungen von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren;
  • Inhalte, die auf der Liste jugendgefährdender Medien stehen (vgl. § 18 JuSchG).

Dagegen sind „relativ unzulässige Inhalte“ solche, die Erwachsenen nur in sog. geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden dürfen. Dazu zählen:

  • sonstige pornografische Angebote;
  • Angebote, die nach dem Jugendschutzgesetz in den Teilen A und C der Liste indiziert sind;
  • Angebote, die für Kinder und Jugendliche offensichtlich schwer entwicklungsgefährdend sind.

Gemeint ist damit das bekannte Altersverifikationssystem, wonach die Inhalte erst nach einer geeigneten Überprüfung des Alters angeboten werden dürfen, was für das Internet besondere Schwierigkeiten mit sich bringt.

Die letzte Gruppe, die entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, sind diejenigen, die Kindern oder Jugendlichen erst ab erreichen der entsprechenden Altersstufe angeboten werden dürfen („ohne Altersbeschränkung“, „ab 6 Jahren“, „ab 12 Jahren“, „ab 16 Jahren“ oder „keine Jugendfreigabe“).

Eine ausführlichere Erläuterung dieser Bestimmungen zum Jugendmedienschutz findet sich auf der Seite der FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.).

Jugendschutzbeauftragte im Internet: Wer braucht einen?

Der Jugendschutz im Internet ist keineswegs nur relevant für Erotik- oder Pornoseiten, wie man an erster Stelle vielleicht vermutet. Bereits aus dem oben gesagten ergibt sich, dass das Gesetz Bezug „auf entwicklungsbeeinträchtigende oder -gefährdende Inhalte“ nimmt. Das bedeutet, es gibt für das Internet keine Sonderregeln im Jugendschutz.

Es muss damit auf § 7 JMStV zurück gegriffen werden, der sagt, dass „geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten„, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen.

Der Begriff geschäftsmäßig mag dabei irreführend sein, ist aber sehr weit auszulegen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder auf ein gewerbsmäßiges Anbieten kommt es dabei nicht an.

Unter „allgemein zugänglichen Telemedien“ fallen insbesondere Websites, denn darunter werden Inhalte verstanden, von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können.

Da die Vorgaben mit „entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalten“ sehr breit gefasst sind, fällt die Pflicht zur Bereitstellung eines Jugendschutzbeauftragten sehr weit aus. Es reicht bereits aus, wenn die angebotenen Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig auch jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sind. So kann bereits eine kostenfreie Website, die (auch) mit Trailern und Filmplakaten über Kinofilme mit Altersbeschränkung berichtet, die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und ein geschäftsmäßiger Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten sein.

Abhängig von den Themen sind folgende Plattformen geeignet regelmäßig auch jugendgefährdend oder zumindest für bestimmte Altersgruppen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte bereit zu halten:

  • Betreiber von Communities mit entsprechenden Inhalten
  • Versteigerungsplattformen
  • Foto- oder Videoseiten
  • Games- oder Kinoseiten
  • Video-on-demand

Auf das Vorliegen von tatsächlichen Inhalten nach § 4 und § 5 JMStV (vgl. oben) kommt es dabei nicht an.

Unter gewissen Voraussetzungen, die in § 7 Absatz 2 JMStV geregelt sind, besteht eine Ausnahme von der Pflicht für einen Jugendschutzbeauftragten:

„Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle [Anm.: wie bspw. die FSM] anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.“

Neben den angesprochenen Content-Providern trifft die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten auch Host-Provider, unabhängig vom Inhalt.

Wer kann Jugendschutzbeauftragter sein?

Der Jugendschutzbeauftragte soll in einer Art Doppelrolle zum einen den Content-Provider zum Jugendschutz beraten und zum anderen für die Nutzer der Inhalte und die Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner zu Verfügung stehen.

Das Gesetz sagt in § 7 Absatz 4 JMStV zu den Anforderungen, dass der Jugendschutzbeauftragte die zur „Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen“ muss. Eine berufliche Qualifikation für den Jugendschutzbeauftragten gibt es nicht. Es wird aber allgemein gefordert, dass der Jugendschutzbeauftragte einschlägiges juristisches Wissen besitzt.

Auch wir als Rechtsanwälte sind als Jugendschutzbeauftragte tätig. Gerne können Sie diesbezüglich Kontakt zu uns aufnehmen.

Folgen bei fehlendem Jugendschutzbeauftragten

Zum einen kann nach § 24 Absatz 1 Nr. 8 JMStV gegen den Betreiber einer Seite ein Ordnungsgeld von bis zu bis zu 500.000 EUR verhängt werden, was aber eher in massiven Fällen der Fall sein wird.

Gravierender und durchaus häufiger sind die möglichen Abmahnungen von Wettbewerbern bei nicht vorhandenem Jugendschutzbeauftragten bei möglichen jugendgefährdenden Inhalten.

9 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich frage mich, wie man einen Jugendschutzbeauftragten (mit juristischem Wissen) stellen soll, wenn man als Einzelperson einen Blog betreibt, mit dem man kein Geld erwirtschaften will.

    Wenn ich das richtig sehe, braucht dann doch eigentlich fast jede Website praktisch einen Jugendschutzbeauftragten, oder? Da macht man dann doch lieber seinen Blog zu als das rechtliche Risiko einer Abmahnung einzugehen.

  2. Ja, das würde mich auch interessieren…

    Eine andere Frage ist, wie weit das juristische Wissen ausgeprägt sein muss. Das kann ja eigentlich nicht sein, dass man immer einen „echten“ RA haben muss, das auf die Seite aufpasst. Sollte da nicht Grundlagenwissen genügen?

    Eine Frage hätte ich noch: Muss ein Jugendschutzbeauftragter ähnlich wie §5TMG inkl. Paragraph und Anschrift stehen, und muss es sich dabei um eine natürliche Person handeln oder kann das zB auch die Rechtsabteilung einer Firma übernehmen?

  3. Hallo,
    nun, es muss ja nicht zwingend sein, dass ein Jugendschutzbeauftragter Geld kostet. Das verlangt das Gesetzt zum Glück nicht 🙂
    Ich wollte das Risiko nicht mit Beitrag überspannen. Es kommt echt auf die Inhalte und die Themengewichtung an. Aber ein Blog, der beispielsweise auch über Games mit Altersbeschränkung berichtet und entsprechende Videos bereit hält, braucht nach meiner Auffassung einen Jugendschutzbeauftragten.
    Ein journalistischer/politischer Blog dagegen eher nicht.
    Grüße

  4. Hi,
    nein, keineswegs muss es ein Rechtsanwalt sein. Das hatte ich aber auch nicht geschrieben. Das Gesetz macht gar keine Qualifikationsvorgaben. Es sollte halt rechtliches und mediales Wissen vorhanden sein, nachprüfbar ist das aber kaum. Auch juristische Personen kommen als Jugendschutzbeauftragte grundsätzlich in Betracht. Eine Anschrift und Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail sollten vorhanden sein. Die Nennung von § ist nicht erforderlich. Es gibt hier bei der Benennung keine Formvorschrift.
    Grüße

  5. Danke für die Antwort 🙂 Das macht die Sache ja einfacher. Dann scheint das einzig „Schwierige“ ja zu sein jemanden zu finden, der das Risiko tragen möchte, auch in Mehr-Autoren-Blogs die Verantwortung zu übernehmen… der normale Irrsinn eben 😉

    MfG
    Simon

  6. Hehe, genau… das Übliche. 🙂 Wobei natürlich das Ziel im Vordergrund – der Jugendschutz- durchaus wichtig ist! Um zu sehen ob bei dir der Bedarf überhaupt besteht, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, und wie wir dir da helfen könnten, einfach Kontakt aufnehmen.
    Beste Grüße

  7. Danke für den ausführlichen Artikel, der mir in einer ganz anders gearteten Angelegenheit gerade sehr weitergeholfen hat!

    „Gravierender und durchaus häufiger sind die möglichen Abmahnungen von Wettbewerbern bei nicht vorhandenem Jugendschutzbeauftragten bei möglichen jugendgefährdenden Inhalten.“ <- das wird in der Praxis gar nicht so selten vorkommen.

    Die Frage, wer die Haftung kostenlos übernehmen mag, die stelle ich mir allerdings durchaus auch. 😉

    Beste Grüße
    Kerstin

  8. Das kommt bei nicht-kommerziellen Projekten leider kaum in Frage 😉 Dennoch danke für das Angebot.

  9. Hallo ich habe ein Discord Server brauche ich da Jugendschutzbeauftragter: Ich habe darauf hingewiesen das keine jugenfreie Inhalt gepostet werden dürfen wer es macht wird verband. Vom server

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