Kurz vor Jahresende hat das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 402/16) noch die vermutlich kontroverseste Gerichtsentscheidung in 2016 gefällt: Ein Webseitenbetreiber mit Gewinnerzielungsabsicht haftet für eine Urheberrechtsverletzung auf einer anderen Webseite, wenn er darauf verlinkt.
Auf eine Bewertung der Entscheidung aus Hamburg verzichte ich an dieser Stelle und verwiese auf die bereits sehr umfangreichen und lesenswerten Beiträge von anderen Kollegen, bspw.:
- Adieu freies Internet? – Gerichte verschärfen Haftung für Links, Sharing, Vorschaubilder und Embedding (FAQ) von RA Dr. Thomas Schwenke
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Es ist (wieder) riskant, Links zu setzen von RA Thomas Stadler
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Befürchtungen bestätigt: Erste Entscheidung in Deutschland nach EuGH-Urteil verschärft Linkhaftung auf netzpolitik.org
Zusammengefasst beruft sich das Hamburger Gericht auf eine Entscheidung des EuGH zur Linkhaftung und geht davon aus, dass kommerzielle Webseitenbetreiber durch das Verlinken haften, wenn auf der verlinkten Seite eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Das Verlinken auf andere Webseiten mit urheberrechtlich geschützten Werken (Fotos, Texte, Songs, Grafiken, etc.) bedeutet für kommerzielle Webseitenbetreiber im Ergebnis nun ein rechtliches Risiko.
Wie kann man die Haftung für Links vermeiden?
Das Landgericht Hamburg hat in dem Urteil nicht erklärt, wie man als Webseitenbetreiber konkret seine Prüfungspflichten erfüllen kann, um eine Haftung zu vermeiden.
Denkbar ist, dass ein Webseitenbetreiber von den Betreibern der verlinkten Seiten eine Bestätigung verlangen, dass die Inhalte keinen Urheberrechtsverstoß darstellen und zugleich eine Haftungsvereinbarung schließen.
Diese Vorlage kann dazu als Grundlage dienen und hier heruntergeladen werden:
Download: Haftungsfreistellung für Webseitenbetreiber
Diese Vorgehensweise ist natürlich für Webseiten mit vielen Verlinkungen nicht umsetzbar und das Muster daher auch eher als Reaktion auf die Hamburger Entscheidung zu verstehen, die die Absurdität der Entscheidung deutlich machen soll (eine sehr schöne Reaktion auf die Entscheidung gibt es auch bei heise.de).
Ein mögliches Szenario für die Verwendung einer solchen Vereinbarung kann aber durchaus möglich sein, bspw. als Absicherung eines Herstellers gegenüber seinen Händlern, auf die er im Rahmen seiner Webseite verlinkt.
Fazit
Keine Links, keine Haftung. Ohne Links aber auch kein Internet. Das da etwas nicht stimmt, merkt jeder.
Aktuell bleibt nur abzuwarten, wie andere Gerichte die Vorgaben des EuGH ausfüllen und welche Richtung die neue Rechtsprechung einschlagen wird.
Nur zur Info: Selbst eine rechtsverbindliche Auskunft des Betreibers der verlinkten Drittseite schützt einen hier nicht, da dies keine ausreichende EIGENE Überprüfung der urheberrechtlichen Unbedenklichkeit darstellt, sondern sich auf die Aussage eines Dritten stützt, anstatt die Rechtmäßigkeit mit dem Urheber selbst zu klären.^^
Es nimmt nicht die eigene Überprüfung ab. Aber es ermöglicht vielleicht eine Freistellung von einem Schaden ggü. dem verlinkten Seitenbetreiber.