Zur Rechtmäßigkeit von heimlichen Videoaufnahmen

Soweit jemand eine Einwilligung erteilt, wenn Filmaufnahmen gemacht werden, ist dieses Anfertigen von Videoaufnahmen rechtlich zulässig. Zur Veröffentlichung dieser Aufnahme muss die gefilmte Person der Veröffentlichung noch zustimmen (§ 23 Absatz 1 KUG). Problematisch wird es, wenn heimlich angefertigte Videoaufnahmen veröffentlicht werden.

Der Fall

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 188/09) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um heimliche Filmaufnahmen in einer Arztpraxis ging. Die Videoaufnahmen wurden ohne Erlaubnis des Arztes von einem Rundfunkunternehmen durchgeführt worden. Dabei ging es um eine Reportage über Doping am Arbeitsplatz. Die Videoaufnahme wurde heimlich bei einem Beratungsgespräch gefertigt. Zwar hat das Rundfunktunternehmen erklärt, dass es keine Aufnahmen veröffentlichen werde, in denen der Arzt zu erkennen sei. Dennoch verlangte der Arzt eine gerichtlich durchgesetzte Unterlassung der Fertigung von heimlichen Ton- und Filmaufnahmen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht hat das Anliegen des Arztes zurück gewiesen. Denn nach Ansicht der Richter habe der Arzt nicht ausreichend erklärt, warum er wieder mit einer Aufnahme rechnen müsse.

Des Weiteren lehnte das Gericht einen Anspruch des Arztes auch wegen eines möglichen überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an der Veröffentlichung ab.

Fazit

Stets kommt es für die rechtliche Beurteilung von Film- und Fotoaufnahmen sowie deren Veröffentlichung auf eine Abwägung an. Bei heimlichen Film- und Tonaufnahmen ist zum einen zwischen Aufnahmen im privaten und im beruflichen Umfeld zu unterscheiden. So sah das Gericht in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Arztes aufgrund seines beruflichen Wirkens nur am äußersten Bereich als verletzt an. Zudem spielte auch hier die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz eine Rolle bei der Beurteilung.

Wenn sich also jemand gegen heimlich angefertigte Ton- oder Videoaufnahmen zur Wehr setzt, dann kommt es auf eine Gesamtabwägung beider Seiten an. Das Urteil zeigt, dass es kein pauschales Verbot derartiger Aufnahmen gibt.

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