Für die meisten Webseiten bestehen konkrete Informationspflichten; das sogenannte Impressum. Die dort zu machenden Angaben hängen von der Rechtsforum und/oder dem Beruf des Anbieters ab und folgen aus § 5 TMG und § 55 RStV.
Der Fall
Nun hat das Landgericht Leipzig (Az. 01 HK 0 3939/09) entschieden, dass ein Impressum stets auf dem aktuellsten Stand gebracht werden muss. Für die Richter gilt eine Impressums-Angabe bereits dann als veraltet, wenn dort eine alte Anschrift oder ein bereits nicht mehr im Unternehmen befindlicher Geschäftsführer aufgeführt ist.
Fazit
Veraltete Angaben im Impressum stellen ein Wettbewerbsverstoß dar. Verstöße dieser Art sind wettbewerbswidrig mit der Folge, dass eine Abmahnung ausgesprochen werden kann. Daher sollte das Impressum, aber auch die übrige Webseite, stets rechtlich überprüft werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.
Ich frage mich ja, wie man auf die Idee kommen könnte, dass ein veraltetes und damit inkorrektes Impressum KEIN Abmahngrund sei. Bagatellverstoß? Wohl kaum.
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merci beaucoup
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