Preissuchmaschinen, Produktbilder & das Urheberrecht

Die Nutzung von Preissuchmaschinen gehört bei vielen Konsumenten im Netz zum Alltag und ist wichtiger Bestandteil des E-Commerce. Neben dem möglichst aktuellen Warenpreis, gehört es zu dem Standard von Preissuchmaschinen entsprechende Produktbilder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Suchergebnis zu speichern.

 

Auch wenn in diesem Bereich noch nicht so viel gestritten wird, liegen uns diesbezüglich doch mehrere Anfragen und sogar ein gerichtliches Verfahren vor, in denen es um diesen Bereich geht. Daher soll dieser Beitrag zeigen, wann Preissuchmaschinen fremde Produktbilder nutzen dürfen und wann sie eine Abmahnung riskieren.

 

Ausgangssituation ist stets das Vertragsverhältnis zwischen drei Beteiligten: Den Preissuchmaschinen auf der einen, den Webshops auf der anderen Seite wobei beide Vertragspartner der Affiliate-Plattformen sind.

 

Bildernutzung nur mit Erlaubnis

Die Artikelbeschreibung und vor allem die Produktbilder werden im Regelfall aus den Affilate-Systemen bezogen, wo über die API (Programmschnittstelle) die Inhalte und die PicUrls (also die URL der Produktbilder) bezogen werden.

 

Aufgrund von langen Ladezeiten oder nicht aktualisieren URLs sind die Preissuchmaschinen mitunter in Versuchung, die Bilder lokal zwischenspeichern, auch in verschiedenen Auflösungen. Hier stellt sich oft die Frage, ob dies erlaubt ist.

 

Produktfotos sind als sogenannte Lichtbildwerke oder Lichtbilder durch das Urheberrechtsgesetz geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG). Eine Verbreitung und Veränderung (Änderung der Größe) ist vom Grundsatz her nur mit Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers möglich.

 

Dies bedeutet, dass auch die Anzeige eines Miniaturbildes eine rechtlich relevante Nutzung ist und damit auch die Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste einer (Preis-)Suchmaschine eine Nutzung des jeweiligen Bildes ist. Denn soweit die Vorschaubilder auf dem Server der Preissuchmaschinen – und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle – (zwischen)gespeichert werden, erfüllt dies im Zusammenhang mit der Darstellung der Produktbilder den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Dies ist auch der Fall, wenn die Bilder nicht zwischen gespeichert werden, aber über die API eingebunden werden. Hier reicht auch das Einbinden als urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung aus.

 

Dazu kommt, dass bei der Verbreitung der Bilder das Recht des Urhebers nach der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) verletzt sein kann. Damit ist gemeint, dass das Foto der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, ohne dass dies von dem Rechteinhaber kontrollierbar ist. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Darstellung der Bilder ja von der jeweiligen Produktsuche des Seitenbesuchers abhängt.

 

Und eben diese Handlungen müssen nach dem Grundsatz des Urheberrechts vom jeweiligen Rechteinhaber gestattet werden. Die Ausgangssituation ist damit, dass die Nutzung der Bilder durch die Preissuchmaschinen ohne Einwilligung der Webshops rechtswidrig ist.

 

Nutzungserlaubnis per AGB

Die Affiliate-System-Betreiber regeln die Einräumung dieser Nutzungsrechte über ihre AGB. Dort gibt es zum einen AGB für Preissuchmaschinenbetreiber und zum anderen AGB für die Webshops. In Letzterem muss vereinbart sein, dass die Affiliate-Systeme die Rechte an den Werbeinhalten erhalten und diese Rechte auch weitergegeben (z.B. an die Preissuchmaschinen) werden dürfen (sog. „unterlizensierbares Nutzungsrecht“ oder „nicht ausschließliches Nutzungsrecht“).

 

Zusätzliche Stolperfallen

Im Zusammenhang mit Produktbildern ist nicht nur die Nutzungseinräumung ein wichtiger Punkt. Sowohl Preissuchmaschinen als auch Webshops sollten in den Geschäftsbeziehungen mit den Affiliate-Systemen auf bestimmte Punkte achten.

 

Wichtig für Preissuchmaschinen ist auch, dass eine Regelung für den Fall einer Abmahnung getroffen wird, schließlich treten sie mit den Inhalten sehr viel nach außen auf. Denkbar sind z.B. Fälle, in denen der Webshop selbst kein Recht hat, das Produktbild zu nutzen oder kein Recht hat, anderen (hier einer Preissuchmaschine) ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuräumen. Der tatsächliche Rechteinhaber (z.B. der Hersteller eines Produktes, dessen Produktfotos in der Preissuchmaschine auftauchen) könnte hier den Publisher aufgrund einer Urheberrechtsverletzung abmahnen. Hier sollte in den AGB zwischen den Affiliate-Systemen und den Webshops entsprechende Haftungsvereinbarungen getroffen werden, wonach

 

  • der Webshopbetreiber zusichern muss, dass er das geforderte Nutzungsrecht auch tatsächlich einräumen kann, und dass
  • er im Falle einer Abmahnung der Preissuchmaschine die entsprechenden Abmahnungskosten und Schadensersatzforderungen übernimmt, wenn er das Bild nicht hätte nutzen dürfen, es aber dennoch an die Preissuchmaschinen weiter gibt.

 

Aus Sicht der Shopbetreiber wird deutlich, dass die Nutzung der Daten über API eine bevorzugte Variante ist, die Bilder und Inhalte an die Preissuchmaschinen zu übertragen. Denn hier ist der Inhalt schneller aktualisierbar und je nach Stand wird das API-Ergebnis nur für eine bestimmte Zeit zwischengespeichert. So kann es beispielsweise für Shopbetreiber von Vorteil sein, wenn in einigen AGB von Affiliate-Systemen die Nutzung der Bilder außerhalb der API (also die weitere Zwischenspeicherung) zu untersagen. Denn letztendlich sind die Webshops für die Fotos verantwortlich, wenn es darum geht, dass das abgebildete Produkt auch das ist, was gekauft werden kann. Die Abbildung muss auch der Produktbeschreibung entsprechen, denn Produktbilder im Onlineshop sind für den Verkäufer verbindlich. Und für dieses Problem ist eine schnelle Aktualisierbarkeit der Inhalte bei den Preissuchmaschinen ein großer Vorteil.

 

Fazit

Eine Urheberrechtsverletzung durch die Preissuchmaschine scheidet aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Bildernutzer (hier der Preissuchmaschine) durch eine Vereinbarung das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG). Eine Vielzahl der von den Affiliate-Systemen verwendeten AGB enthalten entsprechende Klauseln, die den Preissuchmaschinen die Nutzung von Inhalten erlauben, welche wiederum von den Shopbetreibern zu Verfügung gestellt werden. Allerdings wird selten ausdrücklich geregelt, wie genau der Rahmen der Nutzung zu verstehen ist, insbesondere auf welcher technischen Grundlage die Nutzung erlaubt ist.

 

Selbst bei ausdrücklicher Regelung über die Art und Weise der Nutzung, werden die Shopbetreiber den Preissuchmaschinen ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von § 31 UrhG eingeräumt haben. Klar ist, dass die Inhalte aber nur zu dem Zwecke genützt  werden dürfen, zu dem die Bilder auch an die Publisher zu Verfügung gestellt wurden. Dies schließt auch ein, dass die Bilder nicht verändert werden dürfen und stets in dem Kontext des beworbenen Produkts stehen müssen.

 

Selbst wenn sich ein Shopbetreiber auf den Standpunkt stellt, dass er einer Zwischenspeicherung bei den Preissuchmaschinen nicht zugestimmt hat und auch sonst eine entsprechende Regelung fehlt (weil z.B. die AGB-Klausel rechtswidrig ist), kann immer noch das Argument des Google-Urteils angeführt werden. Damit kann bei der Bildernutzung, bei der keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, auch eine sog. stillschweigende Einwilligung gegeben sein. Diese leitet der BGH in der Google-Entscheidung aus zwei Umständen ab, die beide zusammen vorliegen müssen:

 

  • Der Berechtigte (hier wäre das der Shopbetreiber) macht erstens selbst sein Werk über das Internet öffentlich zugänglich im Sinne von § 19a UrhG und
  • er setzt zweitens keine technische Maßnahme ein, um die Nutzung seines Werks im Rahmen einer automatisierten Bildsuchmaschine zu unterbinden.

 

Damit es aber auf diese Argumentation nicht ankommen muss, sollten Affiliate-Systeme verständliche und eindeutige AGB verwenden, damit die Bildernutzung und die dazugehörigen Haftungsfragen klar geregelt sind.

 

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2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich kann mir kaum vortsellen, dass Shopbetreiber etwas dagegen haben wenn Beschreibungen oder Bilder die sie auf ihren Seiten nutzen ebenfalls in Preissuchmaschinen auftauchen, solange der Verweis auf den eigenen Shop besteht. Immerhin ist es ja im Grunde, kostenlose Werbung und zusätzlich noch ein Backlink zur eigenen Seite.

  2. @Alexander
    Du setzt vorraus, dass der Shopbetreiber das Produktbild selbst erstellt hat.

    Die Realität ist aber, dass ein Fotograf häufig diese Bilder erstellt und der Urheber ist. Gibt er diese Bilder an den Onlinehandler weiter, so vergibt er selten das außschließliche Nutzungsrecht. Meist haben Shopbetreiber und manchmal auch der Fotograf keine Ahnung vom Urheberrecht und Handeln nach dem Prinzip: „Was ich kaufe ist meins“.

    Gibt der Händler nun das Produktbild an Amazon weiter, so überträgt der Shopbetreiber (meist ohne es zu wissen, da diese die AGBs von Amazon nicht lesen) die ausschließlichen Nutzungsrechte an Amazon weiter, ohne dass der Shopbetreiber dazu berechtigt ist. Amazon setzt einfach voraus, dass der Shopbetreiber für die eingestellten Bilder über alle uneingeschränkten Nutzungsreche verfügt.

    Amazon ihrerseits verteilen nun die Produktbilder weiter, welche häufig Themenbasierte Produktkataloge anbieten. Zwar hält Amazon die Bilder auf einem Amazonserver zur verlinkung bereit, jedoch ziehen sich viele dieser Produktkataloge die Bilder als Kopien und veröffentlichen diese von eigenen Produktservern.

    Dieses Wirrwar finde ich recht undurchsichtig, und es würde mich mal interessieren, ob es speziell dafür schon eine Rechtssprechung gibt.

    Der Fotograf als Urheber wundert sich letztendlich, dass sein Foto von aller Welt komerziell genutzt wird, ohne dass dieser eine entsprechende Lizenzgebühr erhalten hat.

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