Sogenannte Pressespiegel sind ein beliebtes Mittel zur internen Unternehmenskommunikation aber auch als Werbemaßnahme. Dabei werden Presseartikel entweder direkt von den erwähnten Unternehmen verwendet oder von Agenturen als Beleg der eigenen Arbeit genutzt.
Viele Unternehmen, Selbstständige oder Agenturen, die Pressebeiträge nutzen, machen sich wenig Gedanken über die Rechtslage, obwohl darin ein häufiger Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.
Die Ausgangslage
Positive Erwähnungen in der Presse haben stets eine authentischere Wirkung als selbst formulierte Eigenwerbung. Aber auch Presseartikel überbestimmte Themen sind wichtig für die Informationsverschaffung in Unternehmen und Behörden.
Die Szenarien, in denen komplette Artikel oder nur Ausschnitte verwendet werden, sind vielfältig:
- Unternehmen, Behörden und Verbände verwenden die Beiträge zur internen Kommunikation, z.B. um Artikeln zu einem bestimmten Thema zusammenzustellen.
- Werbeagenturen nutzen Artikel gegenüber ihren Kunden, um bspw. belegen zu können, wie erfolgreich eine Kampagne war.
- Künstler und Kultureinrichtigungen nutzen wohlwollende Rezensionen als Beleg der eigenen Leistung.
- Autoren und Verlage nutzen Auszüge aus Buchbesprechungen.
Oft ist aber nicht klar, wann welche Nutzung eines Artikels erlaubt ist oder wann eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist.
Die Rechtslage
Beiträge in Zeitschriften und Zeitungen sind immer dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich nicht bloß um eine nüchterne Sachdarstellung (z.B. Pressemeldungen der Polizei) handelt. Da bei Presseartikeln also immer von einem urheberrechtlichen Schutz auszugehen ist, dürfen die Texte nur mit entsprechender Einwilligung verbreitet werden. Eine Zustimmung der Urheber, bzw. der jeweiligen Verlage, ist erforderlich.
Das Gesetz bietet in § 49 UrhG aber eine Ausnahme von der Voraussetzung einer Einwilligung an. Für die Frage, wann diese Ausnahme greift, muss zwischen der internen Nutzung und der externen Nutzung der Presseartikel unterschieden werden.
Interner Pressespiegel
Unter einem internen Pressespiegel versteht man die Nutzung eines Pressebeitrages nur innerhalb eines Unternehmens, einer Behörde oder eines Verbandes mit dem Zweck, Mitarbeiter und Mitglieder entsprechend zu informieren. Diese nicht-elektronische Nutzung von Pressebeiträgen ist unter den folgenden Voraussetzungen ohne Einwilligung des Urhebers/Verlages möglich:
- Die Beiträge dürfen nur für die betriebs- oder behördeninterne Nutzung verwendet werden.
- Es darf sich nur um Artikel aus Zeitungen und anderen tagesinteressendienenden Informationsblättern handeln (keine Fachzeitschriften).
- Nur Artikel ohne Rechtevorbehalt können verwendet werden („Alle Rechte vorbehalten“).
- Die Artikel dürfen nicht archiviert werden.
Soll der interne Pressespiegel nicht analog sondern digital verwendet werden (z.B. im Intranet), ist darauf zu achten, dass diese elektronischen Pressespiegel nach den gleichen Voraussetzungen wie die herkömmlichen Pressespiegel erstellt werden. Das heißt neben den oben genannten Voraussetzungen kommt hinzu, dass eine Volltextsuche nicht möglich sein darf. Ein Durchsuchen oder Bearbeiten der elektronischen Artikel muss daher ausgeschlossen werden.
Externer Pressespiegel
Ein externer Pressespiegel kann vorliegen, wenn Presseartikel auf die Website eines Unternehmens gestellt werden oder an Kunden versendet werden. Also immer dann, wenn damit geworben werden soll. Für die Nutzung eines externen Pressespiegels gibt es aber keine gesetzliche Sonderausnahme, es handelt sich also nicht um Pressespiegel im Sinne von § 49 UrhG.
Das bedeutet, dass für eine entsprechende Nutzung des Textes stets die Einwilligung des Urhebers/Verlages eingeholt werden muss. Wo genau diese Einwilligung zu erfragen sind, ist vom jeweiligen Verlag abhängig. In der Regel sind derartige Anfragen an die jeweilige Redaktion bzw. an das Verlagsarchiv zu richten. Nutzt man einen Artikel ohne Einwilligung, droht eine urheberrechtliche Abmahnung.
Nicht vergessen: Die Verwertungsgesellschaften
Zwar entbindet § 49 UrhG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von dem Erfordernis einer Einwilligung des Urhebers/Verlages. Aber eine Vergütungspflicht besteht trotzdem. Dies wird durch die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht.
Für die Verwendung eines internen Pressespiegels, der von § 49 UrhG gedeckt ist, ist dann also eine Vergütung an die VG Wort zu zahlen. Dies gilt aber nur für Papierpressespiegel.
Wird der Pressespiegel für die interne Nutzung elektronisch verwendet, dann ist eine entsprechende Vergütung an die PMG zu entrichten. Ein Merkblatt zur Erstellung elektronischer Pressespiegel kann hier eingesehen werden.
Bei einem externen Pressespiegel ist die VG Wort nicht zuständig. Vergütungen an die VG Wort werden nicht fällig, da die Rahmenbedingungen der Urheber/Verlag bestimmt. Bei der elektronischen Nutzung kann eine „Internet-Lizenz“ bei der PMG erworben werden.
Fazit
Die Nutzung von Presseartikeln, sei es intern zur Information der Mitarbeiter bzw. Mitglieder oder extern als Werbung und Referenz, ist komplizierter als oft angenommen.
Der Fall des Sängers Peter Schöne zeigt, dass vor allem die externe Nutzung von Artikeln nur mit Einwilligung des Urhebers/Verlages erfolgen sollte, wenn die Ausnahme eines Zitates nicht vorliegt. Herr Schöne musste nach eigenen Angaben 1.400 EUR an die „SZ“ und die „FAZ“ zahlen, da er drei Presseartikel auf seiner Website genutzt hatte.
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Damit geht man bei allen Unternehmen die ich bisher kennengelernt habe recht willkürrlich um, wenn das mal nicht in die Hose geht. Aber wenn man jemanden unbedingt schädigen will oder eine Möglichkeit sucht etwas Geld auszunehmen, findet man recht viele Solcher Lücken bzw. Informationen, von denen Betroffene nichts wissen…Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe…
Grüße
Gregor
Vielen Dank für den sehr aufschlussreichen Beitrag! Endlich bringt es mal jemand auf den Punkt. Ein Trost für Unternehmen: Journalisten erwarten unter dem Menüpunkt „Presse“ keinen Schnee von gestern 😉 Also warum seitenlang PDFs mit eingescannten Zeitungsartikeln zur Schau stellen.
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