Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Das Wettbewerbsrecht soll den Geschäftsverkehr regeln und schützen. Nach § 1 UWG sollen Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden.

Nicht ganz einfach ist die Bewerbung von Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Denn wenn eine Eigenschaft besonders betont wird, die zu dem Wesen der Ware/Dienstleistung gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ist die Aussage trotz ihrer objektiven Richtigkeit im Sinne des § 3 UWG irreführend. Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmen wegen irreführender Werbung abgemahnt werden kann.

Beispiele

Im Folgenden einige Beispiele von Werbung mit Selbstverständlichkeiten, um die Problematik zu verdeutlichen.

  • Ein Unternehmen bewirbt sein Produkt mit „frei von Zusatz- und Konservierungsstoffen“, handelt wettbewerbswidrig, wenn jedes Produkt dieser Art frei von solchen Stoffen ist (BGH GRUR 56, 550).
  • Die Preisangabe mit dem Zusatz „inkl. MwSt“ ist daher irreführend, wenn sich die Mehrwertsteuerangabe in einer durch Fettdruck und größere Schrift blickfangmäßig vorangestellten Werbeangabe befindet, nicht aber in dem nachfolgenden, in wesentlich kleinerer Schrift gedruckten Werbetext. Dies gilt wenn sich die Werbung nicht nur an Gewerbetreibende, sondern an die breite Öffentlichkeit und damit auch an Verbraucher richtet. (BGH, GRUR 1990, 1028).
  • Werbung mit gesetzlichen Regelungen (z.B. „Bei uns bekommen Sie zwei Jahre Gewährleistung“, denn dies ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist)
  • Die Werbung „reiner Kaffee“ und „nichts als Kaffee“ für ein Kaffee-Extrakt-Produkt betont eine Selbstverständlichkeit, da jeder Kaffee-Extrakt aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird (BGH, Urteil v. 19.2. 1971).
  • Irreführend ist die Bewerbung eines Call-by-Call-Angebotes mit der Angabe „ohne Wechselgebühr“, wenn kein konkurrierender Anbieter eine Wechselgebühr verlangt (OLG Köln, NJW-WettbR 1999, 101).

Umgang mit der Problematik

Der Kern der wettbewerbswidrigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist damit folgender: Wenn mit objektiv richtigen Angaben geworben wird liegt eine Irreführung vor, wenn etwas Selbstverständliches in der Weise betont wird, dass der Geschäftsverkehr hierin einen besonderen Vorteil des beworbenen Angebotes zu erkennen glaubt.

Um eine kostspielige Abmahnung eines Konkurrenten auszuschließen, sollte der Punkt der irreführenden Werbung bei kommenden Projekten berücksichtigt werden.

Liegt bereits eine Abmahnung vor, sollte geprüft werden, ob diese rechtmäßig ist. Denn der Übergang von rechtmäßiger Werbung zu irreführender Werbung ist fließend. Oftmals bieten sich Anknüpfungspunkte, den Vorwurf einer irreführenden Werbung abzuwehren.

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