BGH zur Widerrufsbelehrungen für Onlineshops

Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Klauseln, die in einem eBay-Shop verwendet wurden, für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 219/08). Der Grund dafür ist, dass der BGH der Ansicht ist, dass die Klauseln gegen Transparenzgebot verstoßen und Kunden unangemessen benachteiligen.

Konkret hat der BGH folgende Klausel für unwirksam erklärt:

Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.

Die Klausel sei unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthält. Nach § 356 Absatz 2, § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt nämlich die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Hier kann aber der Eindruck erweckt werden, dass es nicht auf den Erhalt der Belehrung in Textform ankommt.

Ebenfalls für unwirksam wurde von dem BGH folgende Klausel erklärt:

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.

Die Begründung ist hier folgende: Diese Klausel unterrichtet einen Verbraucher nicht ausreichend über die Regelungen des Wertersatzes. Nach § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Klausel sei irreführend, da sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist.

Betreiber eines Webshops oder eBay-Shops sollten Ihre Klauseln entsprechend anpassen, um Abmahnungen der Konkurrenten zu vermeiden.

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