Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken am Beispiel von Fußballspielplänen

Das Urheberrecht bringt man in erster Linie mit kreativen Leistungen wie Texten, Bildern oder Musik zusammen. Weniger bekannt ist, dass das auch die Hersteller von Datenbanken durch das Gesetz über Urheberrecht (UrhG) geschützt werden.
In diesem Beitrag wird auf diesen Schutz eingegangen, wobei als Fallbeispiel eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Schutzfähigkeit von Spielplänen für Fußballbegegnungen dient.

Die Rechtslage

Der Schutz von Datenbanken ist in § 87b UrhG verankert. Danach wird eine Leistung urheberrechtlich geschützt, wenn diese eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG ist, also

„[…] eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.“

Aus dem Gesetzestext wird deutlich, was dieser Schutz bezweckt: Es soll nicht die Schöpferkraft einer Leistung geschützt werden sondern der Aufwand, der hinter einer Leistung steckt („wesentliche Investition“). Das Gesetzt meint damit den Zeitaufwand, die Arbeit und die Energie, die in einer erstellten Datenbank stecken kann. Es geht aber dabei nicht um die Investition, die dafür nötig ist, die Daten zu erzeugen, sondern um die Investition, bereits erzeugte und vorhandene Daten zu sammeln, anzuordnen und auffindbar zu machen.

Der Fall

Der EuGH hat entschieden, dass Spielpläne keinen urheberrechtlichen Schutz als Datenbank genießen (Az. C‑604/10).  Zum Hintergrund der Entscheidung: Das britische Unternehmen Football DataCo Ltd verwaltet Spielpläne und Statistiken britischer Fußballligen und lizenziert diese unter z.B. Zeitungen. Dieses Unternehmen ist unter anderem gegen Yahoo! UK Ltd vorgegangen, da diese die Spielpläne ohne Erlaubnis verwendet hatte, was eine Verletzung von geistigem Eigentum darstelle.

Dem haben sich die Richter des EuGH nicht angeschlossen: Kommt eine Datenbank in erster Linie aufgrund von bestimmten Regeln zustande (z.B. Auslosung der Spielbegegnungen), fehlt es an der erforderlichen geistigen Leistung. Nach Ansicht des EuGH reicht die Tatsache, …

[…] dass für die Erstellung der Datenbank unabhängig von der Erzeugung der darin enthaltenen Daten […] ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, als solche nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank nach der Richtlinie 96/9 zu rechtfertigen, wenn durch diesen Arbeitsaufwand und diese Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt.

Damit wird klar, dass der Aufwand alleine zu keinem urheberrechtlichem Schutz führt, solange der Ersteller der Datenbank nicht eigene Erwägungen und Bezüge berücksichtigt. Der EuGH spricht hier von einer „Originalität bei der Auswahl oder Anordnung“ der Daten.

Fazit & Handlungshinweis

Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung um eine Datenbank und deren Schutz, dann muss derjenige, der Schutz für eine Datenbank beansprucht, im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast zum Schutz der Datenbank entsprechend vortragen. Er muss also beweisen, dass es sich um eine durch das Gesetz geschützte Datenbank handelt und die Gegenseite die Datenbank ohne entsprechende Genehmigung nutzt.

So muss ein Datenbankhersteller darlegen,

  • welche Daten in welcher Weise gesammelt wurden;
  • nach welcher Systematik die Daten angeordnet wurden;
  • wie einzelne Daten zugänglich sind;
  • welcher Arbeits- und Zeitaufwand erforderlich war.

Es empfiehlt sich also für Datenbankhersteller stets, gewisse Dokumentationen zu führen, um bei möglichen Streitigkeiten die Nachweispflicht leichter erfüllen zu können.

Übrigens: Anders als bei schöpferischen Leistungen entstehen die Rechte an der Datenbank direkt bei dem Unternehmen/Person, welche die Investition tätigt. D.h. es ist nicht wie bspw. bei einem angestellten Designer oder Fotografen eine Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich.

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    zu den Schutzrechten einer Datenbank.

    Wenn ein Datenbank für eine Postkartensammlung, den Bedingungen für die Anerkennung der Schutzrechte (kreative Leistungen usw.) erfüllt, sind dann nicht auch die Inhalte dieser Datenbank schützenswert?
    Oder kann jeder, der diese Datenbank in die Hände bekommt, nach gut dünken die Inhalte frei verwenden?

    Beispiel:
    Was wäre, wenn ein Fremder die Inhalte aus UNSERE Datenbank, in einer „Neuen“ Datenbank unterbringt, um dann die Informationen aus UNSERER Datenbank in seiner Webseite darstellt?
    Darf er das? Ist das dann unanfechtbar.
    Die Schutzrechte scheinen nur für die Datenbank zu bestehen, aber nicht für Ihre Inhalte UND die Datenbank.

    Ist die Datenbank nicht zugleich (auch Juristisch gesehen) mit den Inhalten „Untrennbar“ verbunden?
    Da ja die Inhalte einer Datenbank durch ein Konstrukt von vielen Tabellen MIT Inhalten (z.B. 27 Einzeltabellen) über Abfragen, Algorithmen usw. entstanden sind.

    Meine Erkenntnis:
    Eine Datenbank allein für sich genommen, ist für die Präsentation einer Informationssammlung sinnlos.
    Die Informationssammlung allein für sich genommen, ist noch lange nicht präsentabel.

    Aber die Datenbank UND die Informationssammlung erfüllen in Gemeinschaft das Ziel, eine Sammlung im Web oder anderswo zu präsentieren.

    PRÄSENTATION und WISSEN sind untrennbar verbunden.
    TECHNIK und INFORMATION sind untrennbar verbunden.
    DATENBANKEN und ihre INHALTE sind untrennbar verbunden.

    Ich wäre Ihnen sehr Dankbar für eine Verständliche Aussage.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus dem dem heisssen Berlin Pankow

    M. R. Nachtigall

  2. Guten Tag,
    ich bitte um Verständnis, aber ich kann im Blog leider keine individuelle Rechtsberatung durchführen.
    Danke und viele Grüße, SD

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