Zum „Fairnessausgleich“ im Urheberrecht am Beispiel von Jack Sparrow

 

Die Vergütung für kreative Leistungen ist stets ein Kernthema bei Vertragsverhandlungen zwischen Urheber und dem Verwerter der Leistung. Es kommt neben weiteren Faktoren auch auf den Aufwand der Arbeit und den Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte an. Das Gesetz spricht an dieser Stelle von einer „angemessenen Vergütung des Urhebers„, die zu zahlen ist.

Ist der Vertrag geschlossen und die Arbeit des Urhebers erledigt, dann kann es aber vorkommen, dass sich die Vertragspartner später aufgrund des sog. „Fairnessausgleiches“ streiten. In diesem Beitrag soll dieser Anspruch anhand eines aktuellen Falles näher erläutert werden

Der Fairnessausgleich

Dieser Anspruch, der auch als „Bestseller-Paragraph“ oder „Nachvergütungsanspruch“ bekannt ist, regelt in Ausnahmefällen ein Nachvergütungsrecht des Urhebers. Die Voraussetzung dieses Ausgleichs sind in § 32 a UrhG festgelegt.

Danach kann ein Anspruch des Urhebers bestehen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis aufgrund einem später eintretenden Erfolg des Werkes entstanden ist. Bei der Prüfung, ob wirklich ein Missverhältnis vorliegt, spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • Leistungen des Urhebers für die Rechteeinräumung
  • ursprünglich vereinbarte Vergütung
  • Erträge und wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung des Werkes (z.B. eines Filmes)

Stellt man diese gesamten Umstände aus dem Vertragsverhältnis und dem späteren Erfolg eines Werkes gegenüber, dann besteht bei einem auffälligem Missverhältnis ein Anspruch des Urhebers auf Fairnessausgleich. Insgesamt ist diese Gegenüberstellung durchaus komplex, so wäre beispielsweise zu berücksichtigen, wenn ein Verleger mit den ersten Werken eines unbekannten Autors erst Verluste hingenommen hat.

 Fairnessausgleich für Jack Sparrow?

Diesen Anspruch auf Fairnessausgleich nimmt nun der deutsche Synchronsprecher für Johnny Depp für die ersten drei Filme der Reihe „Fluch der Karibik“ wahr. Er argumentiert, dass er aufgrund des Erfolg des Filme einen Anspruch auf eine höhere, als die ursprünglich vereinbarte Vergütung habe.

Das Landgericht Tortuga Berlin hat den Anspruch des Synchronsprechers zum Teil bestätigt. Das Kammergericht Berlin hat das Begehren auf Nachvergütung aber in der zweiten Instanz abgewiesen (Az. 24 U 2/10).

Dies begründeten die Richter damit, dass der Synchronsprecher keinen wesentlichen Beitrag zur Popularität der Filme beigetragen hat:

Unstreitig hat der Kläger jeweils im Sinne von § 32 Abs.2 UrhG angemessene Vergütungen erhalten. Seine Beiträge zu den drei Filmen als Synchronsprecher des Hauptdarstellers J… D… als „J… S… “ sind jedoch im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber und Leistungsschutzberechtigten zu den Gesamtwerken in den deutschen Sprachfassungen, um die es hier allein geht, als untergeordnet einzustufen. […]Hinzu tritt, dass – anders als etwa in kammerspielartigen Filmwerken – die wortbestimmten Sequenzen unter Beteiligung der Figur des „J… S… “ in den hier in Rede stehenden F… -Filmen, die – gerichts- wie allgemeinbekannt – einen sehr aufwändigen Genremix unter Einsatz von technischen Tricks und Effekten, zahlreichen Nebendarstellern und Komparsen neben den Hauptdarstellern darstellen, immer wieder von längeren Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen abgelöst und unterbrochen werden, in denen „J… S… “ entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung tritt oder – soweit er in diesen Szenen prominent beteiligt ist – das nonverbale Geschehen, teils auch unterlegt durch längere Filmmusiken, dominiert. Auch dies drängt die Bedeutung der deutschen Synchronstimme dieses Hauptdarstellers für das Gesamtwerk der deutschsprachigen Filmfassungen erheblich zurück.

Apropos „Klamauk“: Das Gericht hat sich übrigens selbst als äußert versiert in Sachen Cineastentum dargestellt:

Zu vorstehender Beurteilung ist der ständig mit Urheberrechtssachen befasste Senat ohne sachverständige Hilfe in der Lage. Seine Mitglieder gehören zu dem an den streitgegenständlichen wie auch sonstigen Filmwerken interessierten Publikum.

Natürlich ist die Entscheidung über die Frage, ob eine Synchrontätigkeit nur ein „untergeordneter Beitrag“ ist, durchaus komplex. Dazu muss aber auch gesagt werden, dass ein Film mit einer entsprechenden Synchronleistung steht oder fällt. Denn richtiger Weise hat das Kammergericht folgendes erkannt:

[Die] Leistung beschränkte sich nicht auf das bloße Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmszenen stimmlich nachspielen und dabei die Persönlichkeit des Filmschauspielers und der dargestellten Figur durch seine Stimme zum Ausdruck bringen.

In dem aktuell laufenden vierten Teil der Filmreihe ist der Synchronsprecher übrigens – wenig überraschend – durch einen anderen Kollegen ersetzt worden…

Ausblick & Fazit

Der Synchronsprecher hat angekündigt, in Revision gehen zu wollen. Das heißt, in dieser Sache wird abschließend der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage entscheiden, ob hier ein Anspruch auf Fairnessausgleich besteht oder nicht.

Da der BGH in diesem Jahr bereits klargestellt hat, dass vom Grundsatz her auch Übersetzer eines Buches einen Nachvergütungsanspruch haben können, kann man dem Synchonsprecher hier durchaus Chancen zusprechen.

Zum Fairnessausgleich ist abschließend zu sagen, dass ein Urheber bei begründeten Anhaltspunkten, wonach ein Missverhältnis zwischen Vergütung und Erfolg vorliegt, die Voraussetzungen einer Nachvergütung prüfen sollte. Zur Konkretisierung dieser Anhaltspunkte steht dem Urheber aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegen den Nutzer des Werkes zu, um den Ausgleich nähre beziffern zu können.

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3 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Es gab (und gibt wohl immer noch) einen Jerry Lewis Film der von einer anderen Synchronstimme gesprochen wurde und der Film ist dadurch katastrophal, weil die Stimme absolut nicht passt. Wenn man den Film nicht kennt (so eine Art James Bond Persiflage), liegt es vielleicht auch daran.

    Und gerade auch Jack-Sparrow lebt von seiner deutschen Stimme.

  2. Ich muss sagen dass mich die neue Stimme von Jack Sparrow tatsächlich irritiert und das Filmerlebnis insgesamt geschmälert hat.

    Der Anteil des Sprechers ist also nicht als zu gering zu bewerten, zumindest aus meiner Sicht. Insbesondere sollte man auch dazu die Entlohung, die meines Wissens nach im 5stelligen Eurobereich lag, mal mit dem finanziellen Erfolg des Films vergleichen.

    Der Fairnessausgleich ist trotzdem sehr interessant, war mir bisher nicht so geläufig.

  3. Danke für Eure Beiträge.

    Den Aspekt, dass der Anteil des Sprechers und seine Bedeutung gerade bei mehreren Filmteilen anders zu werten sein kann, als bei „nur“ einen Film, finde ich interessant. Bei mehreren Teilen besteht dann vielleicht eben doch ein erhöhter Mitanteil an dem Gesamtwerk.

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